Beschluss in Südbrookmerland Neue Regeln für Obdachlosenunterkünfte
Neue Regeln gelten künftig für die Nutzung von Obdachlosenunterkünften in Südbrookmerland. Dabei geht es unter anderem um die fälligen Gebühren. Welche Unterkünfte es gibt und wer sie nutzen kann.
Südbrookmerland - Die Gemeinde Südbrookmerland hat ihre Regelungen zur Unterbringung obdachloser Personen überarbeitet. Der Gemeinderat stimmte am Donnerstagabend einstimmig für zwei neue Satzungen – eine zur Errichtung und Benutzung von Obdachlosenunterkünften, die andere zur Erhebung von Benutzungsgebühren. Die Entscheidung fiel ohne Aussprache, wie es in Ratskreisen heißt „nach Vorlage“.
Hintergrund der Neufassung ist eine Empfehlung des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Aurich. Dieses hatte in seinem Bericht zur Jahresrechnung 2022 eine Aktualisierung der seit 2008 bestehenden Regelwerke angemahnt. Die Gemeinde reagierte nun mit zwei überarbeiteten Satzungen, die am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten.
Diese Unterkünfte gibt es in der Gemeinde
In Südbrookmerland bestehen derzeit drei Einrichtungen zur Unterbringung obdachloser Personen: an der Ekelser Straße 8 und 208 sowie an der Süderstraße 106. Die frühere Unterkunft am Weißen Weg 8a – das ehemalige Warkhuus – steht wegen gravierender baulicher Mängel nicht mehr zur Verfügung. Die bestehenden Unterkünfte sind zum Teil bereits seit mehreren Jahren belegt: In der Ekelser Straße 8 lebt seit 2011 eine vierköpfige Familie, in einem der beiden Gebäude in der Süderstraße eine alleinstehende Person seit 2019. Versuche, diese Personen auf dem freien Wohnungsmarkt unterzubringen, blieben bislang erfolglos.
Die neue Satzung zur Errichtung und Benutzung regelt laut Sitzungsunterlagen nun klarer das Verhältnis zwischen den Nutzern und der Gemeinde. Demnach besteht kein Rechtsanspruch auf eine Unterkunft oder auf eine bestimmte Ausstattung. Die Zuweisung erfolgt per schriftlicher Einweisungsverfügung, im Notfall zunächst auch mündlich. Weitere Regelungen betreffen unter anderem die Nutzung der Räume, Pflichten zur Instandhaltung, das Verbot baulicher Veränderungen sowie die Untersagung von Tierhaltung.
Abrechnung nach Quadratmetern
Wichtig ist auch die neue Gebührenstruktur: Für jede Unterkunft wird künftig eine individuelle Benutzungsgebühr pro Quadratmeter erhoben. Diese orientiert sich an betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und berücksichtigt Ausstattung und Nutzung, wie es weiter heißt. So beträgt die Grundgebühr in der Ekelser Straße 8 künftig 6,10 Euro je Quadratmeter. Strom und Heizkosten sind dort vom Nutzer direkt mit dem Energieversorger abzurechnen. In der Ekelser Straße 208 differenziert die Gebühr je nach Art der Nutzung: 6,40 Euro pro Quadratmeter bei Alleinnutzung und 5,90 Euro bei gemeinschaftlicher Nutzung – jeweils zuzüglich Nebenkosten sowie Strom- und Heizkostenpauschalen. In der Süderstraße 106 liegt der Quadratmeterpreis bei 6,30 Euro, ebenfalls zuzüglich Pauschalen.
Zusätzlich werden für alle Unterkünfte Nebenkosten etwa für Wasser, Abwasser, Müllbeseitigung und Reinigung erhoben. Diese richten sich anteilig nach der zugewiesenen Fläche. Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Tag der Einweisung und endet mit dem Auszug oder dem Ablauf der Einweisungsverfügung. Eine monatliche Vorauszahlung ist vorgesehen. Die Gemeinde sichert sich in der neuen Satzung auch gegen Missbrauch ab: Bei Verstößen gegen die Regelungen drohen Bußgelder von bis zu 5000 Euro.
Kommunen unterliegen Angebotspflicht
Es ist davon auszugehen, dass die Unterkünfte in Südbrookmerland zeitweise auch von Obdachlosen genutzt werden, denen die finanziellen Mittel fehlen, um die von der Gemeinde aufgerufenen Gebühren zu bezahlen. Diese dürften aber in der Regel Anspruch auf Sozialleistungen des Staates haben, sodass die Finanzierung darüber gesichert ist. Grundsätzlich sind die Kommunen in Deutschland verpflichtet, unfreiwillig obdachlos gewordenen Menschen eine Unterkunft anzubieten. Ein Anspruch auf eine bestimmte Art von Unterkunft oder bestimmte Qualitätsstandards besteht dabei allerdings nichts. Zudem sind Obdachlose verpflichtet, sich aktiv um eine dauerhafte Wohnung zu bemühen und die Gemeinde bei der Suche zu unterstützen. Dies ergibt sich aus dem Ordnungsrecht.