Prozess in Aurich  Angeblich begrapscht und geküsst

| | 19.03.2024 17:50 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 3 Minuten
Eine 49-jährige Moordorferin sagte vor Gericht aus, von ihrem fünf Jahre älteren Vermieter mehrfach sexuell belästigt worden zu sein. Am Ende blieb von den Vorwürfen jedoch nicht viel übrig. Foto: Fabian Sommer/DPA
Eine 49-jährige Moordorferin sagte vor Gericht aus, von ihrem fünf Jahre älteren Vermieter mehrfach sexuell belästigt worden zu sein. Am Ende blieb von den Vorwürfen jedoch nicht viel übrig. Foto: Fabian Sommer/DPA
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Weil er seine Mieterin begrapscht und gegen ihren Willen geküsst haben soll, stand ein 54-jähriger Südbrookmerlander in Aurich vor Gericht. Dort blieb von den Vorwürfen nicht viel übrig.

Südbrookmerland/Aurich - Mal habe es gewirkt wie ein Versehen, mal sei es ganz offensichtlich gewesen: Immer wieder soll ein 54-jähriger Mann aus Südbrookmerland seine 49-jährige Mieterin in den vergangenen Jahren in sexueller Weise belästigt haben. Im vergangenen Jahr zeigte sie ihn an. Eine Retourkutsche, wie er sagt. Am Montag trafen sich beide vor Gericht wieder.

In einem Strafbefehl hatte die Staatsanwaltschaft dem Mann insgesamt fünf Taten vorgeworfen. Mehrfach soll er das mutmaßliche Opfer am Gesäß und an der Brust berührt haben. Außerdem, so ein weiterer Vorwurf, soll er versucht haben, die Frau gegen ihren Willen zu küssen.

Angeklagter streitet Taten ab

Der Beschuldigte stritt die Vorwürfe vor Gericht vollständig ab. Nichts dergleichen sei passiert. Jedoch vermutete er ein klares Motiv hinter der Anzeige: eine Retourkutsche. So habe er selbst im vergangenen Jahr Anzeige erstattet. Im Zuge eines Streits mit seiner Mieterin sei er aus deren Umfeld beleidigt worden. Außerdem habe man damit gedroht, ihn wegen sexueller Belästigung anzuzeigen. Diesem Schritt sei er zwar zuvorgekommen, wenig später habe er aber den Strafbefehl von der Staatsanwaltschaft erhalten.

Die Befragung des Beschuldigten gestaltete sich für das Gericht immer wieder schwierig. Statt auf die Fragen zu antworten, verfing sich der Mann immer wieder in Nebenschauplätzen oder Argumentationen dafür, warum ihm das angebliche Opfer derartige Taten anlasten würde.

Von Anklage blieb nicht viel übrig

Und ähnlich schwierig war auch die Befragung der 49-jährigen Frau. Zu einer einigermaßen frei vorgetragenen Aussage kam es gar nicht erst. Nur auf Nachfrage lieferte die Frau kurze und knappe Antworten. Am konkretesten waren die Schilderungen zu einem Vorfall in ihrer Küche, bei dem sie der Beschuldigte umarmt und dabei am Gesäß und im Brustbereich angefasst haben soll. Außerdem habe er sie gegen ihren Willen geküsst, bevor sie ihn wegstoßen konnte. Weniger konkret blieb sie bei Vorfällen, bei denen der Mann „angeblich aus Versehen“ ihr Gesäß berührt habe. Auch ging es um einen Vorfall, bei dem sie auf einer Leiter gestanden und er sie durch einen Griff an ihr Gesäß gestützt habe.

Die Staatsanwaltschaft hatte dem Mann wegen der Vorwürfe einen Strafbefehl zugestellt. Darin war von fünf Taten die Rede. Nach der Aussage der Zeugin blieben davon jedoch nur noch drei übrig. Ziehe man die möglicherweise versehentlichen Berührungen und das möglicherweise nicht in sexueller Weise vorgenommene Stützen auf der Leiter ab, bliebe noch eine Tat übrig, so das Gericht.

Kein öffentliches Interesse

Die Verteidigerin des Mannes sprach im Anschluss von einer „sehr speziellen und widersprüchlichen Aussage“. Die allein würde schon einen Antrag auf Freispruch ihres Mandanten begründen.

Doch dazu kam es gar nicht. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft erklärte daraufhin, dass das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung damit nicht mehr bestehe. Was wie eine Formalie klingt, hatte für das Verfahren jedoch massive Folgen. Zwar hatte die Staatsanwältin noch einen Schlussvortrag gehalten, in dem sie einen Freispruch beantragte und einräumte, dass die Vorwürfe gegen den Mann sich nicht bestätigt hätten. Das Gericht fällte jedoch überhaupt kein Urteil und stellte das Verfahren ohne Auflagen ein. Wenn es kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung gebe, sei dies ein Verfahrenshindernis.

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