Verfahren um Haus von Hartz IV-Empfängern Bundesverfassungsgericht prüfte Auricher Fall
Eine Familie, deren Nachwuchs schon ausgezogen war, beantragte Hartz IV. Das Jobcenter lehnte ab, weil das Haus zu groß sei. Den Fall ließ das Sozialgericht Aurich nun in Karlsruhe prüfen.
Aurich/Karlsruhe - Mit einem Hartz IV-Verfahren des Sozialgerichts Aurich hat sich jetzt das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe befasst. In dem Fall ging es um ein Ehepaar, das mit sechs Kindern ein von ihm erbautes Haus bewohnte. Der Nachwuchs zog nach und nach aus. Die Klägerin und ihr Mann wohnten seit dem Frühjahr 2013 allein dort. Als die Frau 2018 Hartz IV wollte, wurde der Antrag abgelehnt.
Die Begründung: Grundstück und Haus stellten kein sogenanntes Schonvermögen im Sinne des Gesetzes dar, da sie nicht von angemessener Größe seien. Das Haus hat nach Angaben des Sozialgerichts eine Wohnfläche von 143,69 Quadratmetern. Als angemessen gelten für einen Zwei-Personen-Haushalt aber höchstens 90 Quadratmeter.
Verfassungsrichter: Vorgaben mit Grundgesetz vereinbar
Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass die geltenden Gesetzesvorgaben zur maximalen Größe von Wohneigentum für Hartz IV-Empfänger mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Das Auricher Sozialgericht hatte dagegen eine diskriminierende Wirkung der Gesetzesvorgaben gesehen, das Verfahren im Februar 2020 ausgesetzt – und zur Prüfung beim Verfassungsgericht vorgelegt. Das Bundesverfassungsgericht ist der Auffassung, die Vorgaben gelten auch dann, wenn im Haus einst eine ganze Familie wohnte – die Kinder aber inzwischen ausgezogen sind. Dann sinkt die Quadratmeterzahl, die für den Hartz IV-Bezug als angemessen gilt. Es komme nur auf die aktuelle Bewohnerzahl an, entschied das höchste deutsche Gericht.
Das Verfassungsgericht entschied, mit der gängigen Praxis würden Betroffenen keine Leistungen verwehrt, die sie zur Existenzsicherung benötigten. „Denn sie verfügen über Wohneigentum, das sie einsetzen und damit ihren Bedarf selbst sichern können.“ Der Erste Senat um Gerichtspräsident Stephan Harbarth erklärte, das Verfassungsgericht könne nicht prüfen, „ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat“.
Kritik von Sozialverband
Der Sozialverband VdK kritisierte den Beschluss. Präsidentin Verena Bentele sagte: „Das Bundesverfassungsgericht hat die große Chance vertan, die starre Regelung an die wirklichen Bedürfnisse der Menschen und der aktuellen Situation auf dem Wohnungsmarkt anzupassen.“
Die Regelung werde der Lebenssituation vieler Leute nicht gerecht. „Ältere zum Beispiel haben ihre Kinder in den Wohnungen oder Häusern großgezogen. Ziehen die Kinder aus, ist es oft völlig illusorisch, eine kleinere bezahlbare Wohnung zu finden, denn die gibt es auf dem angespannten Markt nicht.“
Der Sprecher des Auricher Sozialgerichts, Oliver Garrels, sagte den ON, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts habe für Ostfriesland besondere Bedeutung. Denn hier gebe es durchaus eine nennenswerte Zahl von Hartz IV-Empfängern mit Häusern.