Aurich

Messerstich vor Sparkasse: Es bleibt bei elf Jahren Haft

| | 18.02.2022 11:34 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 2 Minuten
Die Polizei sicherte am 3. Juli 2020 Spuren vor der Tür der Sparkasse. Foto: Romuald Banik
Die Polizei sicherte am 3. Juli 2020 Spuren vor der Tür der Sparkasse. Foto: Romuald Banik
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Im Juli 2020 hat ein 28 Jahre alter Mann aus Aurich mit einem Messer auf den Bruder seiner Lebensgefährtin eingestochen. Mitten am Tag vor der Auricher Sparkasse. Nun bekam er Post im Gefängnis.

Aurich - Es bleibt beim Urteil wegen versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung: Ein Auricher muss für elf Jahre in Haft. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun seine Revision gegen ein Urteil des Auricher Landgerichts verworfen. Wie Gerichtssprecher Stefan Büürma mitteilte, hatte die Schwurgerichtskammer den 28-jährigen Angeklagten wegen versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Die Kammer kam im Februar 2021 zu dem Schluss, dass das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt war.

Die Strafkammer hatte im Urteil festgestellt, dass der Angeklagte am 3. Juli 2020 in der Mittagszeit in der belebten Auricher Innenstadt mit einem Messer auf den Bruder seiner getrennt lebenden Lebensgefährtin eingestochen und diesen lebensgefährlich verletzt hatte. Das Gericht erkannte darin die Absicht, das Opfer zu töten. Der Angeklagte habe heimtückisch gehandelt und die Arg- und Wehrlosigkeit seines Ex-Schwagers ausgenutzt.

Ex-Partnerin und Kind flüchteten in die Sparkasse

Die Gewalttat stand nach den Erkenntnissen des Gerichts im Zusammenhang mit familiären Streitigkeiten nach der Trennung des Angeklagten von der Schwester des Opfers. Der Angriff geschah direkt vor der Auricher Sparkasse.

Die ehemalige Partnerin des 28-Jährigen musste den Angriff auf ihren Bruder mit ansehen. Auch das Kind des Paares war mit dabei. Die Frau flüchtete mit dem Kind in die Bank, auch der Bruder wurde dort erstversorgt und von Passanten vor dem Angeklagten geschützt. Das Leben des Opfers konnte nur durch eine Notoperation gerettet werden.

Der Angeklagte hatte Revision gegen das Auricher Urteil eingelegt. Dabei ging es darum, dass ein Dolmetscher, der die Aussagen zweier Zeugen übersetzte, im Prozess nicht mehr wirksam vereidigt war und das Gericht auf eine Vereidigung verzichtete. Der geltend gemachte Verfahrensfehler liege also vor. Beanstandungen gegen die Übersetzungsleistungen seien aber nicht erhoben worden, „insbesondere nicht vom Angeklagten und dessen Verteidiger, die selbst Kenntnisse der fremden Sprache haben beziehungsweise ihrer mächtig sind“, heißt es in der Entscheidung des BGH. Zudem sei der Dolmetscher in der Verhandlung davon ausgegangen, dass er wirksam vereidigt sei, habe also entsprechend sorgsam übersetzt.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. Januardie Revision als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

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