Südbrookmerland
Wegen Hausschlachtung vor Gericht
Ein Mann aus Südbrookmerland ließ 2019 fünf Rinder schlachten. Das Problem: Der Schlachter durfte nur für den Hausgebrauch arbeiten. Nun saß der Auftraggeber auf der Anklagebank.
Südbrookmerland - Es sind Themen, über die immer wieder diskutiert wird: Tierwohl und die Qualität von Lebensmitteln. Wer sicher gehen will, dass das Fleisch, das auf dem Teller landet möglichst unbelastet ist und von einem Tier stammt, das unter möglichst guten Bedingungen leben durfte, setzt oft gern auf die bäuerlichen Betriebe aus der Nachbarschaft – oder gleich auf eigene Produktion. Dass dies aber durchaus auch Probleme mit sich bringen kann, erlebte ein Mann aus Südbrookmerland. Er stand am Dienstag wegen angeblicher Verstöße gegen Lebensmittelvorschriften vor Gericht.
Laut Anklage hatte der Mann im Jahr 2019 insgesamt fünf Rinder in einem Betrieb im Landkreis Aurich schlachten lassen. Das Problem: Der Betrieb hatte keine Zulassung für gewerbliche Schlachtungen. Das Fleisch durfte also nur für den eigenen Verbrauch verwendet werden. Dass der Südbrookmerlander Fleisch von fünf Tieren selbst verwerten würde, hielt die Staatsanwaltschaft für wenig wahrscheinlich. Sie ging davon aus, dass der Mann das Fleisch verkauft, oder anderweitig weitergegeben hat. Das wäre ein Verstoß gegen das Lebensmittel- und Futtermittel-Gesetz.
Keiner Schuld bewusst
Der Angeklagte war sich jedoch keiner Schuld bewusst. Er gab an, das Fleisch von drei Tieren sebst verwertet zu haben. Üblicherweise lasse er pro Jahr zwei Tiere für den eigenen Verbrauch schlachten. Weil er aufgrund einer Erkrankung 2019 vermehrt auf Hilfe im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb angewiesen gewesen sei, und die Helfer bei ihm verköstigt wurden, habe er entschieden, ein weiteres Tier zu schlachten. Das Gericht erkannte diese Erklärung an. Was aber war mit den beiden anderen Tieren? Auch dafür hatte der Mann eine Erklärung. So habe er diese an den Schlachtbetrieb verkauft – und zwar lebend. Was der Betrieb dann mit den Tieren mache, sei nicht mehr seine Sache.
Auch dies erkannte das Gericht an. Durch den lebendigen Verkauf der Tiere fehle der objektive Tatbestand des Inverkehrbringens von Lebensmitteln. Es sei zudem unterstützenswert, dass der Beschuldigte gemäß seiner Aussage auf kurze Transportwege setze, um die Tiere keinem unnötigen Stress auszusetzen. Leichte Zweifel hatte das Gericht an der Rechtmäßigkeit, die Helfer des Hofbetriebs als haushaltsfremde PErsonen mit dem Fleisch zu versorgen. Wie eine ON-Anfrage beim Landkreis Aurich ergab, setzt der Begriff „eigener häuslicher Verbrauch“ voraus, dass tatsächlich nur Angehörige einer Gemeinschaft, die zusammen in einem Haus lebt und für die gemeinsam Speisen und Getränke zubereitet werden, die betreffenden Lebensmittel verzehren dürfen. und diese somit nicht andere Personen außerhalb dieser Gemeinschaft weitergegeben werden.
Andererseits sei aber wohl kaum nachzuweisen, dass der Beschuldigte wusste, dass der Schlachter nicht über die nötigen Genehmigungen verfügt. „Der Schwarze Peter liegt eindeutig beim Schlachtbetrieb“, sagte so auch Verteidiger Arno Enninga. Sein Mandant wurde freigesprochen, so wie er und die Staatsanwaltschaft es beantragt hatten. Ob das am Ende auch für den Schlachter gilt, bleibt abzuwarten. Gegen ihn läuft ein gesondertes Verfahren. Kann ihm nachgewiesen werden, dass er Fleisch aus eigener Schlachtung weitergegeben hat, könnte er möglicherweise dafür bestraft werden.