Bundesgerichtshof Private Chat-Nachrichten weiterleiten: Wann ist das erlaubt?

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Von dpa
| 30.07.2026 05:33 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 4 Minuten
Verstößt das Weiterleiten privater Chat-Nachrichten gegen die Europäische Datenschutzgrundverordnung? (Symbolbild) Foto: Sven Hoppe
Verstößt das Weiterleiten privater Chat-Nachrichten gegen die Europäische Datenschutzgrundverordnung? (Symbolbild) Foto: Sven Hoppe
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Darf man private Chats einfach an Dritte weiterleiten? Der Bundesgerichtshof prüft einen Fall, der grundlegende Fragen zu Datenschutz- und Persönlichkeitsrecht aufwirft.

Zwei Freundinnen tauschen sich vor drei Jahren via WhatsApp vertraulich über den Arbeitgeber der einen aus - so weit nicht ungewöhnlich. Doch nach einem Streit zwischen den beiden Frauen landen die Chat-Nachrichten bei der Lebensgefährtin vom Chef. Der Mitarbeiterin wird gekündigt. Es folgt ein Rechtsstreit um 7.500 Euro Schadenersatz und die Frage: Durfte ihre Freundin die Nachrichten einfach weiterleiten?

Darum soll es nun am Donnerstag (10.00 Uhr) beim Bundesgerichtshof (BGH) gehen. Das höchste deutsche Zivilgericht prüft, ob das Weiterleiten der privaten Chats gegen die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstößt. Außerdem könnten Persönlichkeitsrechte der Klägerin bei der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe eine Rolle spielen. (Az. I ZR 256/25)

Das Frankfurter Landgericht und Oberlandesgericht waren im bisherigen Verlauf des Verfahrens zu unterschiedlichen Einschätzungen gekommen. Jetzt liegt die Sache zur Klärung beim BGH. Ein Urteil wird am Donnerstag aber noch nicht erwartet. Was spricht dafür, dass das Weiterleiten der Chats unzulässig war - und was dagegen? Ein Überblick.

Landgericht: Chats durften nicht weitergegeben werden

Das Landgericht Frankfurt verurteilte in erster Instanz die Freundin, die die Nachrichten weitergeleitet hatte, zur Zahlung von 7.500 Euro Schadenersatz. Das Gericht sah in der Weiterleitung eine rechtswidrige Datenverarbeitung nach der DSGVO. Eine in den Datenschutzregeln vorgesehene „Haushaltsausnahme“ greife in diesem Fall nicht. Diese Ausnahme sieht vor, dass die Vorschriften der DSGVO nicht für „ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten“ gelten.

In dem konkreten Fall ging die Weiterleitung der Nachrichten durch die Beklagte aber laut Landgericht über eine solche persönliche und familiäre Tätigkeit hinaus. Denn die Daten seien nicht im Rahmen des gewöhnlichen Privatlebens unter Freunden, Bekannten oder Familie weitergeleitet worden, sondern gezielt an eine arbeitgebernahe Person, hieß es in dem Urteil.

Der Beklagten sei es nach eigenen Angaben darum gegangen, die Arztpraxis „zu schützen“. Damit sei es bei der Weiterleitung letztlich zumindest auch um gewerbliche Interessen des Arbeitgebers gegangen. Es gab demnach einen Bezug zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit, weswegen eine Anwendung der Haushaltsausnahme ausscheide, so das Gericht.

Oberlandesgericht: kein Anspruch auf Schadenersatz

Das Oberlandesgericht Frankfurt sah das in der zweiten Instanz grundlegend anders. Auf die Berufung der Beklagten hob es das Urteil des Landgerichts auf und wies die Klage ab. Die DSGVO sei nicht anwendbar, so das Gericht. Die Haushaltsausnahme greife, da die Weiterleitung nicht mit einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit der Beklagten zu tun hatte. Auf die berufliche Beziehung zwischen Klägerin und Arbeitgeber komme es nicht an - auch wenn die Beklagte eine Entlassung der Klägerin bezweckt oder zumindest mit der Kündigung gerechnet haben möge. 

Auch aus dem im Grundgesetz verankerten Persönlichkeitsrecht ergab sich nach Einschätzung des Oberlandesgerichts für die Klägerin kein Anspruch auf Schadenersatz. Die Beklagte habe zwar rechtswidrig und schuldhaft in die Privat- und möglicherweise sogar Intimsphäre der Klägerin eingegriffen. Die festgestellten Beeinträchtigungen genügten aber nicht, um von einer schwerwiegenden Verletzung auszugehen, so die Frankfurter Richter.

Fazit: Worauf kommt es heute an?

Der Fall laufe auf zwei sehr unterschiedlichen Schienen, fasst Niko Härting, IT-Rechtsanwalt und Vorstandsmitglied beim Deutschen Anwaltverein, zusammen. „Die eine ist das Datenschutzrecht und die andere das Persönlichkeitsrecht.“ Nach Datenschutzrecht gehe es im Kern darum, wie die Haushaltsausnahme der DSGVO auszulegen sei: „Kommt es ausschließlich auf die Motive desjenigen an, der die Chats weiterleitet, oder reicht es aus, dass der Empfänger diese in einem beruflichen Kontext nutzen kann?“

Zur Auslegung der Haushaltsausnahme gebe es aber sowohl vom BGH als auch vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) bisher kaum Rechtsprechung, sagt Härting. Er hält es daher für möglich, dass die Karlsruher Richterinnen und Richter die Sache dem EuGH zur Klärung der maßgeblichen Frage vorlegen.

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