Bundesgerichtshof BGH prüft Familienstreit zu Überwachung in privater Küche
Eine Frau wird in der Küche ihrer Tochter von einer Überwachungskamera gefilmt. Der anschließende Rechtsstreit geht bis vors höchste deutsche Zivilgericht - und könnte bald auch den EuGH beschäftigen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) nimmt die Videoüberwachung einer privaten Wohnküche unter die Lupe. In dem Verfahren klagt eine Frau gegen ihre Tochter und deren Ehemann, nachdem sie wohl ohne ihr Wissen in der Küche der Eheleute von einer Überwachungskamera gefilmt worden war. Der BGH soll klären, ob das gegen die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) oder deutsches bürgerliches Recht verstößt.
In dem Verfahren stellten sich „eine ganze Reihe von nicht ganz einfachen Fragen“, sagte der Vorsitzende Richter, Thomas Koch, zu Beginn der mündlichen Verhandlung am Donnerstag. Unter anderem ging es in Karlsruhe darum, ob eine in der DSGVO enthaltene Haushaltsausnahme greift. Danach gelten die europäischen Datenschutzregeln explizit nicht für die Ausübung rein „persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“.
Fragen zu Definition in EU-Regelung
Die Klägerin und die beklagten Eheleute wohnten gemeinsam im Haus des Paares - die Mutter in einer Wohnung in der oberen Etage, die Tochter und der Schwiegersohn im unteren Bereich. Die Mutter durfte die unten gelegene Küche betreten, die von den Beklagten mit einer Videokamera überwacht wurde. Im Zusammenhang mit einer Strafanzeige gegen ihre Mutter wegen mutmaßlichen Diebstahls gab die Tochter Aufnahmen an die Polizei weiter. Die Mutter hält das für unzulässig und klagt etwa auf Löschung der Daten und Schmerzensgeld.
Das Oberlandesgericht Celle hatte in der Vorinstanz entschieden, dass in dem vorliegenden Fall kein DSGVO-Verstoß vorliege, da sich die Videoüberwachung auf den privaten Wohnraum beschränkte. Der erste Zivilsenat des BGH äußerte daran in seiner vorläufigen Einschätzung allerdings Zweifel. So sei nicht ganz klar, wie der „familiäre“ Bereich in der Haushaltsausnahme zu definieren sei, gab Koch zu bedenken. Womöglich müsste auch berücksichtigt werden, dass der Zweck der Überwachung wohl die Erstattung einer Strafanzeige war.
Und so könnte der BGH zu der Auslegung am Ende auch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) befragen. Eine Vorlage an die Luxemburger Richterinnen und Richter werde „ernsthaft in Betracht“ gezogen, sagte Koch zum Schluss der Verhandlung. Die Entscheidung darüber fällt am BGH aber wohl erst in einigen Monaten. (Az. I ZR 289/25)