Tempo-30 vor dem Ulricianum Elternrat nimmt die Stadtpolitik in die Pflicht
Nachdem der Landkreis den Ratsbeschluss für Tempo 30 vor dem Auricher Gymnasium für rechtswidrig befunden hat, reagiert der Schulelternrat. Das ist sein Appell.
Aurich - Der Schulelternrat des Gymnasiums Ulricianum reagiert auf die Entscheidung des Landkreises Aurich zum Tempo-30-Ratsbeschluss mit einem klaren Appell an die Stadtpolitiker. „Die Diskussion um die Einführung von Tempo 30 an der Von-Jhering-Straße darf nicht auf eine rein formale Betrachtung reduziert werden. Im Kern geht es um die Sicherheit von Kindern auf ihrem täglichen Schulweg – und damit um eine der zentralen Aufgaben kommunaler Verantwortung“, heißt es in einer Mitteilung des Schulelternratsvorsitzenden Alwin Müller. Die vom Landkreis Aurich festgestellte Rechtswidrigkeit des bisherigen Ratsbeschlusses betreffe in erster Linie das Verfahren sowie die unzureichende Begründung. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass eine Tempo-30-Regelung an dieser Stelle grundsätzlich unzulässig wäre. Vielmehr zeige die Bewertung, dass eine rechtssichere Umsetzung möglich sei – sofern sie auf einer belastbaren Datengrundlage und einer sauberen rechtlichen Herleitung erfolge.
„Gerade vor diesem Hintergrund erscheinen Teile der Stellungnahme des Landkreises zumindest erklärungsbedürftig. Einerseits wird ausdrücklich betont, dass die Schulwegsicherheit von hoher Bedeutung ist. Andererseits wird der Beschluss umfassend verworfen, ohne zugleich klar aufzuzeigen, unter welchen konkreten Voraussetzungen eine rechtssichere Umsetzung einer Tempo-30-Regelung möglich wäre“, so Müller weiter. Diese Spannung in der Argumentation wirke irritierend, da die Zielrichtung – ein sicherer Schulweg – unstreitig geteilt werde. „Aus Sicht des Schulelternrates ist deshalb klar: Nicht die Maßnahme als solche steht infrage, sondern deren bisherige rechtliche und tatsächliche Herleitung. Es ist nun Aufgabe der politischen Gremien, die vorhandenen rechtlichen Möglichkeiten konsequent zu nutzen und die Entscheidung auf eine tragfähige Grundlage zu stellen.“
Schutzbedürftigkeit der Kinder im Fokus
Die rechtlichen Voraussetzungen hierfür seien laut Schulelternrat gegeben. „Nach § 45 Abs. 1 und Abs. 9 StVO können Verkehrsbehörden Beschränkungen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs anordnen. Besonders relevant ist § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO, der ausdrücklich ermöglicht, im Umfeld von Schulen Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h anzuordnen“, so Müller. Diese Regelung werde durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO zu § 45) konkretisiert, in der klargestellt werde, dass im unmittelbaren Bereich von Schulen aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit von Kindern bereits regelmäßig eine Grundlage für Geschwindigkeitsreduzierungen bestehe. „Zwar handelt es sich hierbei formal um eine sogenannte „Kann“-Bestimmung. Dieses Ermessen ist jedoch rechtlich gebunden. Es darf nicht dazu führen, dass sachlich gebotene und naheliegende Maßnahmen unterbleiben“, fordert Müller.
Gerade im Umfeld von Schulen habe der Gesetzgeber die Eingriffsschwelle bewusst abgesenkt. „Wenn – wie im vorliegenden Fall – ein regelmäßiger Schülerverkehr, Querungsbedarf und eine erkennbare Gefährdungssituation vorliegen, verdichtet sich dieses Ermessen faktisch zu einer Handlungspflicht.“ Ein pauschaler Verweis auf den Charakter einer „Kann“-Regelung greife zu kurz. Müller weist zudem darauf hin, dass die Verkehrspolitik mit dem Leitbild „Vision Zero“ das klare Ziel verfolge, Verkehrsunfälle mit schweren Folgen vollständig zu vermeiden. Dieses Ziel müsse gerade im Umfeld von Schulen konsequent Anwendung finden, so der Schulelternratsvorsitzende.
Politik soll das Verfahren fundiert und rechtssicher neu aufsetzen
Ebenfalls zu berücksichtigen seien Aspekte des Lärm- und Immissionsschutzes. Nach den Zielsetzungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§ 1 BImSchG) seien schädliche Umwelteinwirkungen möglichst zu vermeiden. Reduzierte Geschwindigkeiten leisteten hierzu einen nachweisbaren Beitrag und verbesserten zugleich die gesundheitlichen Rahmenbedingungen für Schülerinnen und Schüler.
Die bisherige rechtliche Bewertung durch den Landkreis sollte daher nicht als endgültige Absage verstanden werden, sondern als deutlicher Hinweis, das Verfahren fachlich fundiert und rechtssicher neu aufzusetzen. „Es liegt nun in der Verantwortung des Rates, eine klare Entscheidung zu treffen – für eine rechtssichere Umsetzung und für einen sicheren Schulweg“, so Müller abschließend.
Der Landkreis Aurich hatte am Donnerstag, 19. März 2026 nach mehrmonatiger Prüfung den im Sommer 2025 gefassten Beschluss des Auricher Stadtrates für die Einrichtung einer Tempo-30-Zone vor dem Gymnasium an der von-Jehring-Straße für rechtswidrig befunden und dem Bürgermeister empfohlen Einspruch gegen den Beschluss einzulegen.