Osnabrück Baumschutzsatzung für Osnabrück: Erst messen, dann fragen, dann sägen
Der Rat Osnabrück hat die umstrittene neue Baumschutzsatzung beschlossen: Einen Baum zu fällen wird ab dem 28. März 2026 nicht mehr ohne Weiteres möglich sein. Was auf Eigentümer zukommt.
Die bunte Ratsmehrheit hat die umstrittene Baumschutzsatzung für Osnabrück auf den Weg gebracht. Sie gilt nach Angaben der Stadt ab dem 28. März 2026. Baumeigentümer werden sich ab dann vor dem Griff zur Säge mit vier entscheidenden Fragen auseinandersetzen müssen:
Wir erklären, worauf es jetzt ankommt.
Entscheidend ist nicht zuerst die Baumhöhe und auch nicht das Alter, sondern der Stammumfang. Im Regelfall greift der Schutz ab 100 Zentimetern Umfang, gemessen in einem Meter Höhe über dem Boden. Bei Eiben liegt die Grenze schon bei 60 Zentimetern. Das heißt in der Praxis: Ein Baum im Garten kann schneller unter die Satzung fallen, als viele Eigentümer vielleicht denken.
Nicht nur der klassische Einzelbaum ist relevant. Mehrstämmige Bäume können ebenfalls geschützt sein. Auch Baumgruppen können unter die Satzung fallen. Es reicht also nicht, nur auf einen dicken Einzelstamm zu schauen. Gerade in älteren Gärten mit zusammengewachsenen oder mehrstämmigen Gehölzen kann das wichtig werden.
Es gibt Ausnahmen. Nicht alles, was grün ist und einen Stamm hat, fällt unter den Schutz der Satzung. Ausgenommen sind unter anderem bestimmte Bäume in Kleingärten, in Baumschulen oder Gärtnereien sowie bestimmte Obstbäume in gewerblicher Nutzung. Auch dort, wo Bäume schon über andere Vorschriften geschützt sind, greift nicht automatisch zusätzlich dieselbe Regelung noch einmal.
Es gibt laut Satzung auch Fälle, in denen keine Nachpflanzung oder Zahlung fällig wird. Das betrifft demnach etwa Bäume, die krank, schon natürlich abgestorben oder bereits umgestürzt sind.
Erlaubt bleibt die übliche Pflege, also etwa das Entfernen abgestorbener Äste oder ein sachgerechter Schnitt. Problematisch wird es dort, wenn massiv eingegriffen wird und Krone, Stamm oder Wurzeln so beschädigt werden, dass der Baum dauerhaft geschädigt wird. Der Unterschied ist für Laien nicht immer leicht zu erkennen. Im Zweifel dürfte genau das künftig öfter zum Beratungsfall werden.
Die Stadt setzt nicht nur auf Regeln, sondern auch auf Beratung. Auf der Homepage heißt es, ein wichtiger Bestandteil von Akzeptanz und Umsetzung sei ein Beratungs- und Informationsangebot rund um das Thema Bäume. Wer ein persönliches Gespräch möchte, kann einen Termin vereinbaren. Auch telefonisch gibt es Auskunft.
Ansprechpartner ist die Stadt Osnabrück, Bereich Baumschutz. Telefon: 0541 323-3741. E-Mail: baumschutzsatzung@osnabrueck.de. Gerade für Eigentümer, die unsicher sind, ob ihr Baum überhaupt unter die Satzung fällt oder welche Unterlagen für einen Antrag gebraucht werden, sollten sich nicht scheuen, den Kontakt zu den Experten zu suchen.
Wenn ein geschützter Baum entfernt werden soll, reicht es künftig nicht mehr, einfach eine Firma zu bestellen oder selbst zur Säge zu greifen. Dann braucht es grundsätzlich eine Ausnahme oder Befreiung durch die Untere Naturschutzbehörde. Das ist einer der Kernpunkte der Satzung: Größere Bäume sollen nicht mehr ohne nachvollziehbare Begründung verschwinden.
Ein häufiger Irrtum dürfte sein: Wenn gebaut werden darf, darf der Baum automatisch weg. Genau so ist es nach der Satzung nicht gedacht. Wenn ein geschützter Baum von einer Baumaßnahme betroffen ist, braucht es zusätzlich die Zustimmung der Naturschutzbehörde. Das gilt nach der Begründung sogar dann, wenn das eigentliche Bauvorhaben selbst genehmigungsfrei ist.
Wenn ein Baum unmittelbar umzustürzen droht oder eine akute Gefahr darstellt, darf gehandelt werden. Die Satzung verlangt in solchen Fällen aber eine nachträgliche Mitteilung und Dokumentation. Anders gesagt: Bei echter Gefahr muss niemand tatenlos warten. Aber auch dann soll später nachvollziehbar bleiben, warum gehandelt wurde.
Wenn eine Fällung erlaubt wird, muss diese in der Regel ausgeglichen werden. Bis zu einem Stammumfang von 150 Zentimetern ist normalerweise ein neuer Laubbaum vorgesehen. Und zwar mit einem Umfang von mindestens 16 bis 18 Zentimetern.
Achtung: Bei größeren Bäumen steigt die Zahl der Ersatzpflanzungen stufenweise. Je dicker der gefällte Baum, desto mehr Ersatz wird fällig. Hintergrund ist die Logik der Stadt: Ein großer alter Baum ist ökologisch nicht eins zu eins durch einen jungen Setzling zu ersetzen.
Bis 150 Zentimeter Stammumfang bleibt es in der Regel bei einem Ersatzbaum. Dann folgt pro angebrochenem 50-Zentimeter-Schritt eine weitere Ausgleichspflanzung. Also ab 151 Zentimetern Stammumfang zwei, ab 201 Zentimetern drei.
Nicht überall ist das Anpflanzen eines Setzlings machbar. Wer nur ein kleines Grundstück hat, versiegelte Flächen oder in einem dicht bebauten Gebiet liegt, kann oft keinen neuen Baum mehr sinnvoll setzen. Dann kommt das Ersatzgeld ins Spiel: 1100 Euro. Diese Summe orientiert sich nach Angaben der Verwaltung an den Kosten, die für Beschaffung, Pflanzung und Pflege eines neuen Baums im städtischen Bereich anfallen.
Das so eingenommene Geld darf die Stadt nur für neue Pflanzungen oder andere Maßnahmen des Baumschutzes verwenden.
Worauf Eigentümer sich schon einmal einstellen können: Für Anträge fallen in der Regel Gebühren an. Diese richten sich nach der Allgemeine Gebührenordnung (AllGO).
Richtig teuer kann es allerdings für denjenigen werden, der sich diese sparen will: Wer Bäume ohne Genehmigung fällt, beschädigt oder verändert, begeht künftig eine Ordnungswidrigkeit. Das kann ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro nach sich ziehen. Bei versäumten Anzeigepflichten, nicht erfolgten Pflegemaßnahmen, Folgenbeseitigungen und Ersatzpflanzungen wird die Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 5000 Euro geahndet.