Hamburg Dürfen sich Schüler bei den Hausaufgaben von Künstlicher Intelligenz helfen lassen?
Für eine Hausaufgabe holte sich ein Schüler aus Hamburg Unterstützung von ChatGPT. Seine Lehrerin gab ihm dafür die Note 6, der Vater des Neuntklässlers klagte dagegen. So hat das Gericht entschieden.
Sowohl im Beruf als auch im Privatleben nutzen mittlerweile viele Menschen die Künstliche Intelligenz als Hilfsmittel. Für so manchen Schüler dürfte es ebenfalls einen Reiz haben, sich bei kniffligen Hausaufgaben oder unliebsamen Referaten Unterstützung von der Technologie zu holen. Aber ist das überhaupt erlaubt? Das Verwaltungsgericht Hamburg hat dazu jetzt ein Urteil gefällt.
Konkret ging es in dem Fall um einen Schüler eines Gymnasiums in Hamburg. Der Neuntklässler sollte für den Englischunterricht ein Lesetagebuch über ein Buch verfassen, das die Schüler im Unterricht gelesen hatten. Dabei durften sie einen Teil der Aufgabe auch zu Hause erledigen. Als die Lehrerin die Arbeit des betreffenden Schülers kontrollierte, wurde sie allerdings stutzig.
Das Lesetagebuch des Neuntklässlers zeichnete sich durch eine besonders gute Grammatik und Ausdrucksweise aus. In einer unter Aufsicht geschriebenen Klassenarbeit zum selben Thema war die Leistung des Schülers dagegen nur ausreichend. Auf Nachfrage der Lehrerin gab der Schüler schließlich zu, das KI-Programm ChatGPT für das Verfassen des Lesetagebuchs genutzt zu haben.
Die Schule bewertete daraufhin die Arbeit wegen eines Täuschungsversuchs mit der Note 6 (ungenügend).
Der Vater ging juristisch gegen diese Beurteilung vor. Sein Hauptargument: Es habe keine klaren, schriftlich festgehaltenen Regeln zur KI-Nutzung an der Schule gegeben. Das Verwaltungsgericht Hamburg überzeugte das nicht. In dem Urteil heißt es, dass schulische Leistungen grundsätzlich eigenständig erbracht werden müssen.
Die Verwendung von KI-Programmen wie ChatGPT sei dagegen mit der Hilfe eines Dritten oder dem Abschreiben vergleichbar, da das Programm zentrale Prüfungsaspekte wie Satzbau, Wortwahl und Grammatik übernehme.
Doch das Hamburger Gerichtsurteil geht noch weiter. Nach Meinung der Richter liegt ein Täuschungsversuch auch dann vor, wenn kein explizites KI-Verbot von der Lehrkraft beziehungsweise von der Schule ausgesprochen wurde. Bereits die Anweisung, die Aufgaben mit eigenen Worten zu bearbeiten, genüge. Ferner reiche der „bedingte Vorsatz“ für eine bewusste Täuschungshandlung aus. Bedeutet: Der Schüler hätte davon ausgehen können, dass sein Handeln unzulässig war.
Unterdessen dürfte das Urteil des Hamburger Verwaltungsgerichts weitreichende Folgen haben. Bei Verdacht auf unzulässige KI-Nutzung durch ungewöhnliche Leistungssteigerungen dürften sich Lehrer künftig rechtlich auf der sicheren Seite fühlen – sofern die Schüler die Nutzung bei einer Konfrontation einräumen.
Grundsätzlich gilt: Sobald eine KI zur Erbringung einer bewerteten Leistung beiträgt – und sei es nur zur Stilverbesserung –, ist dies anmelde- und genehmigungspflichtig. Die Beweislast verbleibt derweil bei der Schule.