Göttingen  Europa-Experte: Gerichte haben „politischen Handlungsspielraum zu sehr eingeengt“

Dr. Philipp Ebert
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Von Dr. Philipp Ebert
| 19.01.2026 08:22 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 6 Minuten
Steht manchmal im Konflikt mit dem Recht der Europäischen Union: das Bundesverfassungsgericht. Foto: dpa/Uli Deck
Steht manchmal im Konflikt mit dem Recht der Europäischen Union: das Bundesverfassungsgericht. Foto: dpa/Uli Deck
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Das Europarecht sticht deutsches Recht – sogar das Grundgesetz. Ein Interview mit dem Göttinger Europarechtler Frank Schorkopf über die schleichende Entmachtung der Parlamente und den notwendigen Abschied vom deutschen EU-Idealismus.

Ob bei der Sicherung der Staatsgrenzen, den Staatsfinanzen oder der Ausgestaltung des Sozialsystems – die deutsche Politik stößt immer wieder an unsichtbare, aber unnachgiebige Mauern. Was in Berlin als politischer Gestaltungswille beginnt, endet nicht selten als juristischer Fall in Luxemburg oder Karlsruhe.

In diesem Spannungsfeld zwischen demokratischer Mehrheit und richterlicher Kontrolle stellt sich die grundlegende Frage, wie viel Spielraum den gewählten Parlamenten in einem immer dichter werdenden Rechtskorsett überhaupt noch bleibt.

Frank Schorkopf, Professor für Öffentliches Recht und Europarecht an der Universität Göttingen und Kenner der Rechtsprechung aus Karlsruhe und Luxemburg, analysiert im Gespräch die schleichende Entmachtung der Politik. Er legt dar, warum das Europarecht heute eine Macht entfaltet, die ursprünglich so nie vorgesehen war, und plädiert für einen nüchternen Blick auf die Institutionen in Brüssel – jenseits von romantischer Verklärung und reinem Idealismus.

Frage: Herr Schorkopf, das Europarecht ist in der politischen Debatte oft so eine Art Spielverderber: Grenzkontrollen, Autobahn-Maut, Auftragsvergaben für öffentliche Bauprojekte. In anderen Bereichen, etwa bei der Neuverschuldung, für die das Europarecht auch strenge Vorgaben macht, wird in Deutschland selten über die Verschuldungsregeln des Europarechts gesprochen. Täuscht der Eindruck von Doppel-Standards?

Antwort: Beim Europarecht wird in der politischen Debatte zuweilen mit zweierlei Maß gemessen. Der Fiskalpakt als europäische Schuldenbremse wurde ja vor 15 Jahren gerade auf deutschen Wunsch hin eingeführt. Jetzt weicht ausgerechnet Deutschland ihn faktisch auf mit seinen Schulden für Verteidigung und Infrastruktur. Ohnehin merkt man, dass die EU und die Mitgliedstaaten mit den Schuldenregeln nicht mehr operieren wollen. Aber die EU-Verträge sind schwer zu ändern. Für mich zeigt das: Recht und Politik sind so stark verschränkt, dass die politischen Räume eng werden. Versuche, das wieder zu ändern, führen zu Spannungen zwischen Recht und Politik. Das konnten wir zuletzt etwa bei den Debatten um Zurückweisungen von Migranten an innereuropäischen Grenzen sehen.

Frage: Autobahn-Maut für Ausländer, Schuldenregeln, Grenzschutz: Woher kommt überhaupt diese starke Stellung des Europarechts? Und ist sie alternativlos?

Antwort: Die Stärke des Europarechts beruht auf zwei wichtigen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus den 1960er-Jahren. Der EuGH entschied, dass europäisches Recht im Kollisionsfall Vorrang vor nationalem Recht hat. Das war ursprünglich so gar nicht vorgesehen. Bis heute steht es nicht in den Verträgen, sondern folgt aus der Rechtsprechung!

Frage: Europarecht verdrängt also deutsche Gesetze, falls sich zwei Regeln widersprechen?

Antwort: Ja, europäisches Recht überstimmt den expliziten Willen des Bundestags – und sogar das Grundgesetz. Dass das so ist, hat Deutschland grundsätzlich akzeptiert. Die Frage ist, ob das Bundesverfassungsgericht das auch bei Kernbereichen des Grundgesetzes wirklich hinnehmen würde. Jedenfalls hat Karlsruhe bei der Euro-Rettung schon einmal eine Grenze markiert.

Frage: Sie sprachen von zwei bedeutsamen historischen Urteilen.

Antwort: Das zweite Urteil des EuGH in eigener Sache war ein genialer Schachzug. Es erlaubt, dass sich Bürger und Unternehmen vor Behörden und Gerichten direkt auf Europarecht berufen können. So sollte die Gesellschaft europaweit motiviert werden, Gerichte anzurufen, auch europäische. Diese beiden Urteile begründeten das Europarecht methodisch. Heute ist selbstverständlich, dass Europarecht nationales Recht aussticht und dass es direkt angewandt wird, aber das war ursprünglich so nicht vorgesehen. Und diese revolutionären Urteile, die sind schon besonders.

Frage: Aber auch andere Verfassungsgerichte haben sich auf diese Art selbst ermächtigt, etwa in den USA oder auch der Bundesrepublik.

Antwort: Ja, und damit sind Verfassungsgerichte zu enorm wichtigen Spielern im Konzert der Staatsorgane geworden. In den USA hat sich der Oberste Gerichtshof 1803 selbst zu einem Verfassungsgericht erklärt, das die Rechtmäßigkeit von Gesetzen überprüft. Das gab es bis dahin nirgends auf der Welt. Aber die politische Sphäre der jungen amerikanischen Republik hat das damals akzeptiert. Und auch das Bundesverfassungsgericht hat in den 1950er-Jahren mit drei Urteilen erst die Grundlage für die deutsche Grundrechtsrechtsprechung gelegt.

Frage: Dass Richter die Politik von gewählten Amtsträgern kontrollieren, ist Verfassungspraxis vieler Staaten. Dabei geraten aber das Rechtsstaatsprinzip und das Mehrheitsprinzip in Konflikt. Wie schlimm ist das für die Republik?

Antwort: Das kann heikel sein – und bleibt nicht unhinterfragt. In allen westlichen Demokratien gibt es ein Ringen um die Stärke der Verfassungsgerichte. Vielerorts fühlt sich die Politik zu sehr vom Recht eingeengt. Beispiel Deutschland: Hier haben wir es mit staatlichem Recht auf drei Ebenen zu tun: Bundesrecht, Landesrecht, Kommunalrecht. Und dann noch dem Europarecht und dem allgemeinen Völkerrecht. Diese Rechtsmassen geben politischen und gesellschaftlichen Fragen teilweise ohnehin enge Leitplanken. Wenn Gerichte den Rahmen dann noch enger machen, kann das starke Abwehrreaktionen hervorrufen. Sie tragen zur Gesamtkrise unserer Länder bei.

Frage: In öffentlichen Debatten werden Kritik oder Ablehnung von weitreichenden Gerichtsurteilen schnell als autoritär, populistisch oder rechtsstaatszersetzend gebrandmarkt. Ist das zu schlicht?

Antwort: Insgesamt finde ich, dass der Europäische Gerichtshof und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (das Gericht für die von der EU völlig unabhängige Europäische Menschenrechtskonvention, Anm. d. Red.), aber auch das Bundesverfassungsgericht in manchen Fällen den politischen Handlungsspielraum zu sehr eingeengt haben.

Antwort: Beispiel: Bürgergeld. Das Bundesverfassungsgericht hat das Bürgergeld und damit auch die Leistungen für Asylbewerber auf die Menschenwürde zurückgeführt und daraus Ableitungen in Euro und Cent gezogen. Die politischen Spielräume, die Höhe des Bürgergelds oder eben der Asylleistungen zu verändern, sind schmal geworden. Und von einer Rechtsprechung, die sich auf die Menschenwürde stützt, kommt auch Karlsruhe kaum noch herunter.

Frage: Lassen Sie uns abschließend auf das Image der EU schauen. Bürger scheinen sich kaum zu interessieren. Politik und manche Medien aber sprechen seit Jahren idealistisch, fast euphorisch über „Europa“. Ist mehr Herrschaftskritik nötig?

Antwort: Der Idealismus scheint tief in die deutsche Volksseele eingeschrieben zu sein. Aber die europäische Integration, so sympathisch sie ist, organisiert letztlich politische Herrschaft. Bürgern und Unternehmern ist es derweil egal, ob ein kommunales, bundesdeutsches oder europäisches Etikett an einer hoheitlichen Maßnahme, an Zwang, an Steuern, an Regulierung klebt. Es wäre viel gewonnen, wenn Politiker, Lehrer und Journalisten die EU nüchterner betrachten würden, nämlich als Trägerin politischer Gestaltungsmacht. Die dürfen wir dann genauso kritisch betrachten, wie wir es uns seit der Aufklärung angeeignet haben.

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