Belm  Haus in Belm wird für A33-Nord abgerissen: Was ist erlaubt beim Autobahnbau?

Jean-Charles Fays
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Von Jean-Charles Fays
| 11.12.2025 11:30 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 3 Minuten
Dieses Haus in der Straße „Hinter dem Felde“ liegt in der geplanten Trasse der A33-Nord und wird abgerissen. Der Grunderwerb für die A33-Nord wurde laut Autobahn GmbH bislang „einvernehmlich durchgeführt“. Foto: André Havergo
Dieses Haus in der Straße „Hinter dem Felde“ liegt in der geplanten Trasse der A33-Nord und wird abgerissen. Der Grunderwerb für die A33-Nord wurde laut Autobahn GmbH bislang „einvernehmlich durchgeführt“. Foto: André Havergo
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In Belm-Icker wird ein Haus abgerissen, um Platz für die geplante Trasse der A33-Nord zu schaffen – obwohl es für die Autobahn noch lange kein Baurecht gibt. Warum der Bund das Gebäude trotzdem entfernen darf und welche Regeln für den Grunderwerb für den Bau von Autobahnen gelten.

Der geplante Abriss eines Wohnhauses in Belm-Icker sorgt für Unruhe. Das Gebäude an der Straße „Hinter dem Felde“ liegt genau in der rund 32 Meter breiten Schneise der geplanten A33-Nord und soll nun zurückgebaut werden – obwohl das Planfeststellungsverfahren und die Prüfung durch die EU-Kommission noch laufen. Darüber hinaus haben Autobahngegner bereits angekündigt, gegen einen möglichen Planfeststellungsbeschluss zu klagen.

Die zentrale Frage lautet daher: Darf der Bund ein Haus schon abreißen, obwohl das Baurecht noch gar nicht vorliegt?

Die Antwort der Autobahn GmbH fällt eindeutig aus. Auf Anfrage teilt Sprecherin Christine Sabisch mit: „Der gesamte Grunderwerb für die A33-Nord wurde bislang auf privatrechtlichem Wege einvernehmlich, also auf freiwilliger Basis, durchgeführt.“ Bislang hat der Bund für den geplanten Bau des neun Kilometer langen Teilstücks zwischen der A33 bei Belm und der A1 bei Wallenhorst zwei Grundstücke und etwa 80 Hektar Flächen erworben.

Zu Kaufpreisen äußert sich die Autobahn GmbH aus Datenschutzgründen nicht. Damit ist klar: Der Eingriff ist möglich, weil der Bund das Grundstück bereits gekauft hat. Bei einem freiwilligen Verkauf ist der Staat rechtlich wie jeder andere Eigentümer berechtigt, Gebäude zu entfernen – unabhängig davon, ob ein Bauprojekt schon genehmigt ist oder nicht. Juristisch ist das zulässig, politisch jedoch brisant.

Die Grünen-Bundestagsabgeordnete Filiz Polat bezeichnete die Entscheidung bei einem Ortstermin mit der EU-Politikerin Jutta Paulus (Grüne) in Belm-Icker als ein deutliches „falsches Signal“. Sie sprach von einem „bedenklichen Umgang mit Eigentum“ und kritisiert, dass Verkäufe nicht mit Rückkaufsrechten abgesichert werden, falls die A33-Nord am Ende doch nicht gebaut wird. Ein solches Vorgehen schaffe Unsicherheit – und sei rechtlich nicht zwingend. Abrissmaßnahmen in diesem frühen Stadium wirkten wie ein Eingriff in die Entscheidungsfreiheit der Betroffenen, da ein formales Baurecht für die A33-Nord noch in weiter Ferne liege.

Der Fall Belm-Icker wirft auch die Frage auf, wann der Staat überhaupt Grundstücke für Autobahnen erwerben oder – wenn ein einvernehmlicher Grunderwerb scheitert – sogar enteignen darf. Ein Enteignungsverfahren soll aber immer nur das letzte Mittel sein. Die rechtlichen Grundlagen sind dafür klar definiert: Das Grundgesetz regelt in Artikel 14 Absatz 3, dass eine Enteignung „nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig ist“. Laut Bundesfernstraßengesetz sind Enteignungen zulässig, soweit sie zur Unterhaltung oder Ausführung eines genehmigten Bauvorhabens zwingend erforderlich sind und ein freiwilliger Erwerb nicht gelingt.

Der Regelfall ist jedoch – wie das Beispiel Belm-Icker zeigt – der einvernehmliche Kauf. Ein Enteignungsverfahren könnte erst nach einem Planfeststellungsbeschluss eingeleitet werden, der das Baurecht schafft. Damit könnte dann auch die Zulässigkeit einer Enteignung festgestellt werden. Eigentümer haben das Recht, sowohl gegen eine Enteignung als auch gegen die Entschädigungshöhe gerichtlich vorzugehen.

Obwohl die Autobahn GmbH keine Angaben zum Kaufpreis macht, ist klar geregelt, wie solche Werte üblicherweise ermittelt werden: Die Entschädigung – auch bei freiwilligen Verkäufen im Zusammenhang großer Infrastrukturvorhaben – orientiert sich am Verkehrswert. Dieser wird durch öffentlich bestellte Sachverständige anhand standardisierter Verfahren festgelegt. Damit soll gewährleistet werden, dass Eigentümer eine angemessene Entschädigung erhalten.

Dass das Haus in Belm-Icker verschwindet, bevor das Baurecht erteilt ist, macht den Vorgang zu einem Symbol: Der Abriss ist das erste greifbare Zeichen für ein Projekt, dessen Zukunft weiterhin unklar ist.

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