Eilantrag Gericht stoppt Wolfsabschuss in Friedeburg
Der Friedeburger Wolf darf nun doch nicht geschossen werden. Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat eine Ausnahmegenehmigung des Landkreises Wittmund kassiert.
Wittmund/Oldenburg - Die Debatte über den Umgang mit dem Friedeburger Wolfsrudel im Landkreis Wittmund bleibt hoch emotional – und juristisch umstritten. Nachdem der Landkreis Ende November 2025 erstmals eine Ausnahmegenehmigung für den Abschuss eines Wolfes erteilt hatte, hat das Verwaltungsgericht Oldenburg diese Entscheidung nun vorläufig gestoppt. Der Eilantrag des Vereins „Freundeskreis freilebender Wölfe“ hatte Erfolg, wie das Gericht am Dienstag, 9. Dezember 2025, mitteilte.
Seit August 2025 wurden im Umfeld des Friedeburger Rudels insgesamt zehn Rinder gerissen, zuletzt am 24. November. Der Landkreis Wittmund hatte daraufhin am 28. November eine auf das sogenannte Schnellabschussverfahren gestützte Ausnahmegenehmigung erlassen. Diese sollte es ermöglichen, innerhalb von 21 Tagen nach dem letzten Riss einen Wolf im Umkreis von 1000 Metern um die betroffene Weide zu erlegen. Die Maßnahme war in enger Abstimmung mit dem niedersächsischen Umweltministerium erfolgt.
Wolfsschützer riefen zur Störung der Jagd auf
Die Genehmigung sorgte für heftige Reaktionen: Während Jäger die Maßnahme begrüßten, riefen Wolfsschützer in sozialen Netzwerken dazu auf, die Jagd zu stören. Die Polizei ermittelt inzwischen wegen entsprechender Aufrufe. Tatsächlich hielten sich nach Angaben des Kreisjägermeisters Harald Dirks in den Tagen nach der Genehmigung auffällig viele Menschen in der Nähe der betroffenen Weiden auf. Zu einem Abschuss kam es jedoch nicht, da das Verwaltungsgericht Oldenburg die Genehmigung bereits wenige Tage später aussetzte.
Mit Beschluss vom 9. Dezember 2025 gab das Verwaltungsgericht Oldenburg dem Eilantrag des Freundeskreises freilebender Wölfe statt (Aktenzeichen 5 B 7748/25). Nach summarischer Prüfung sei die Ausnahmegenehmigung voraussichtlich rechtswidrig, so das Gericht. Insbesondere bemängelten die Richter, dass der Landkreis die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Abschuss nach Paragraf 45 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht ausreichend dargelegt habe.
Alternativen wie bessere Zäune nicht ausreichend geprüft
Kritisch sah das Gericht vor allem die Schadensprognose des Landkreises: Die Annahme, Rinderherden seien selbstschutzfähig, wenn ausreichend viele schwere Tiere in der Herde seien, sei wissenschaftlich nicht belegt. Vor allem aber habe der Landkreis Alternativen wie eine bessere Einzäunung oder ein angepasstes Herdenmanagement nicht ausreichend geprüft. Die Annahme, die betroffenen Herden seien nicht umzäunt gewesen, sei zudem sachlich falsch gewesen.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Der Landkreis Wittmund kann Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen. Bis dahin bleibt der Abschuss eines Wolfes im Landkreis Wittmund untersagt.
Die Entscheidung dürfte die Debatte um den Umgang mit dem Wolf in Niedersachsen weiter anheizen. Während Nutztierhalter auf besseren Schutz ihrer Tiere drängen, fordern Naturschützer eine konsequente Einhaltung des Artenschutzrechts. Das letzte Wort ist in diesem Fall noch nicht gesprochen.