Osnabrücker Land Steuerberater hinterzieht Steuern: Kein Freispruch für 82-Jährigen aus dem Landkreis Osnabrück
Bei Steuererklärungen sind viele unsicher, was erlaubt ist und was nicht. Für einen Steuerberater sollte das eigentlich kein Problem sein – doch im Fall eines 82-Jährigen aus dem Landkreis Osnabrück wurden seine Angaben als Steuerhinterziehung gewertet.
Mit mehreren Verfahren hat ein 82-jähriger Steuerberater aus dem Landkreis Osnabrück die Gerichte inzwischen beschäftigt. Seiner Meinung nach war es korrekt, wie er seine Steuererklärungen ausfüllte.
Der Ursprung der Anklage liegt über zehn Jahre zurück. Der Angeklagte unterstützte seine Tochter bei der Gründung ihres Unternehmens finanziell, wollte dann aber in den Steuererklärungen für 2012 bis 2014 Rechnungen seiner Tochter als Betriebsausgaben seines Steuerbüros absetzen. Er gab an, seine Tochter habe für ihn als selbständige Unternehmerin Fahrdienste geleistet. Nach einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt das an, gab aber eine Kontrollmeldung wegen eventueller Scheinselbständigkeit an die Rentenversicherung – der Angeklagte sollte Sozialabgaben wie Rentenversicherung für seine Tochter nachzahlen. Dagegen klagte er beim Landessozialgericht.
Bei der Steuererklärung der nächsten drei Jahre gab er dann an, die Tochter hätte Werbung für sein Steuerbüro gemacht, wofür er ihr im Jahr 18.000 Euro gezahlt habe. Die Steuerprüferin fand das nach einer erneuten Betriebsprüfung etwas viel, vor allem da es sich dabei um je einen Aufkleber auf vier Firmenfahrzeugen der Tochter handelte. Sie gab eine Meldung an das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen in Oldenburg weiter.
Es kam zu einem Strafbefehl über 100 Tagessätze, womit der Steuerberater als vorbestraft gegolten hätte – die Grenze liegt bei 90 Tagessätzen. Dies hätte auch berufliche Konsequenzen für ihn haben können. Er legte Einspruch ein, eine Hauptverhandlung am Amtsgericht wurde angesetzt. Das Urteil: Vier Monate Haft auf Bewährung. Das wollte der Angeklagte nicht akzeptieren und ging in Berufung.
Sein Ziel: Freispruch. Die Betriebsprüfung habe doch alles so anerkannt, nur die Höhe der Werbekosten beanstandet. Dabei seien die Kosten gerechtfertigt, die Werbung habe ihm erhebliche Umsatzsteigerungen eingebracht. Alle Steuerforderungen habe er inzwischen beglichen. Sein Verteidiger nannte es im Plädoyer so: Sein Mandant habe nicht vorsätzlich gehandelt, sondern „seine steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten ausgeschöpft“.
Das brachte den Staatsanwalt etwas in Wallung, der bereits nach der Steuerprüfung der Jahre 2012 bis 2014 einen Strafbefehl von 90 Tagessätzen beantragt hatte: „Ich hatte die Hoffnung, dieser Schuss vor den Bug hilft.“ Das Steuerbüro sei zum Fahndungsfall geworden, auch die Folgejahre wurden überprüft. Ergebnis: „Sie haben private Aufwendungen steuerlich geltend gemacht.“ So habe er gut 34.000 Euro zu wenig Steuern gezahlt. Eine Haftstrafe, wie im Amtsgericht verhängt, hielt der Staatsanwalt aber nicht für nötig.
Das Urteil lautete dann auf 120 Tagessätze à 150 Euro wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen – Einkommensteuer und Umsatzsteuer für drei Jahre. 18.000 Euro: Genau die Summe, die der Steuerberater jährlich für die vier Aufkleber mit seiner Werbung gezahlt haben will. Auch die Richterin fand Werbekosten für 1500 Euro monatlich überzogen, zumindest im Vergleich mit anderen Freiberuflern. Sie rechnete dem Angeklagten vor, dass zum Beispiel zwei Meter hohe Aufkleber an den Bussen der Stadtwerke Osnabrück monatlich circa 500 Euro kosten, auch bei Taxen gälten ähnliche Preise.
„Das Landessozialgericht hat Ihnen bereits ein erheblich gestörtes Verhältnis zur Wahrheit bescheinigt“, sagte die Richterin in der Urteilsbegründung. „Dieser Eindruck hat sich hier heute bestätigt.“ Steuerhinterziehung bedeute, bewusst falsche Angaben zu machen. „Sie wussten genau, dass Ihre Trickserei die Grenzen des Erlaubten überschreitet. Sie haben kriminelle Energie an den Tag gelegt.“ Gegen das Urteil kann innerhalb einer Woche Revision eingelegt werden.