Prozess in Aurich  4900 Euro für einen Schubser – das ist passiert

Christiane Norda
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Von Christiane Norda
| 02.12.2025 09:03 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 2 Minuten
Das Amtsgericht in Aurich. Hier wurde der Schubser-Fall verhandelt. Foto: Romuald Banik
Das Amtsgericht in Aurich. Hier wurde der Schubser-Fall verhandelt. Foto: Romuald Banik
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Die Tat kam ihm im wahrsten Sinne des Wortes teuer zu stehen: Ein Auricher hatte seine Ex-Partnerin heftig geschubst und verletzt. Warum das Urteil höher ausfiel, als von der Anklage gefordert.

Aurich - Weil er nach Überzeugung des Gerichts seine frühere Lebensgefährtin so heftig geschubst hat, dass sie ein Hämatom am Arm und eine Beule am Kopf davongetragen hatte, muss ein Mann aus Aurich 4900 Euro (70 Tagessätze zu je 70 Euro) zahlen.

Zu der Tat war es im Sommer vergangenen Jahres gekommen, als der Angeklagte nach der Trennung von der Frau seine persönlichen Gegenstände im zuvor gemeinsam bewohnten Haus hatte abholen wollen. Begleitet von seinen Geschwistern und Freunden hatte er zunächst eine Garage ausgeräumt. Die Stimmung sei aufgeheizt gewesen und von Pöbeleien und Beleidigungen geprägt, berichteten mehrere Zeugen in der Verhandlung am Montag vor dem Amtsgericht. Als der Angeklagte noch Werkzeug aus einem Schuppen hatte holen wollen, hatte ihm seine ehemalige Lebensgefährtin den Weg versperrt. Der Angeklagte habe die Frau gegen den Türrahmen gestoßen, zeigte sich Strafrichter Meyer überzeugt. Neben den blauen Flecken habe sie noch lange unter Kopfschmerzen gelitten, gab die Zeugin an. Obwohl die Verletzungen relativ gering ausgefallen seien, habe es sich dennoch um eine „Grenzüberschreitung“ gehandelt, hieß es in den Ausführungen des Staatsanwaltes. Er beantragte eine Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 40 Euro.

Unschuldig? Das meint der Richter dazu

Der Angeklagte bestritt den Tatvorwurf. Er habe versucht, Ruhe zu bewahren, weil er um das Umgangsrecht mit seiner Tochter gefürchtet habe, erklärte er.

Weil die Geschädigte Atteste vorgelegt hatte und Zeugen das Vorgefallene „plausibel, detailliert und ohne Belastungstendenzen“ geschildert hätten, glaubte der Richter dem Angeklagten nicht. Er hielt ihm zwar zugute, die Tat spontan begangen zu haben, verwies aber gleichzeitig auf dessen langes Vorstrafenregister, das man ihm zu seinen Lasten vorhalten müsse.

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