Urteil nach Arbeitsunfall 45-Jähriger stürzte durch marodes Hallendach
Wegen fahrlässiger Körperverletzung sollte sich ein 42-Jähriger vor dem Amtsgericht Aurich verantworten. Staatsanwaltschaft und Gericht waren sich am Ende einig.
rAurich - Ihm fiel sichtbar ein Stein vom Herzen, als der Angeklagte das Urteil hörte: Der 42-Jährige wurde vom Amtsgericht Aurich freigesprochen. „Ich glaube, ich kann es kurz machen. Wir sind uns hier alle einig“, sagte die Richterin in Richtung Verteidigung und Staatsanwaltschaft. In der Verhandlung ging es um einen Arbeitsunfall. Ein Mitarbeiter aus dem Team des Beschuldigten war bei Arbeiten auf einem Dach durch eine Lichtplatte gestürzt, die ausgetauscht werden musste. Auf dem Dach war er nicht gesichert. Es gab weder Auffangnetze oder ein Geschirr, mit dem der Mann sich hätte sichern können. Angeklagt hatte die Staatsanwaltschaft den Teamleiter wegen fahrlässiger Körperverletzung. Der Mann, der vom Dach gefallen war, erlitt viele Knochenbrüche.
Der Vorfall ereignete sich am 25. Oktober 2024, während der Angeklagte selbst im Urlaub und nicht im Betrieb war. Der Beschuldigte und der 45-jährige Geschädigte hatten im August 2024 abgesprochen, dass die Lichtplatten in der Hallendecke mithilfe einer Hebebühne von innen ausgetauscht werden sollten, erklärte der Verteidiger des Angeklagten. Im Oktober begann der Geschädigte dann jedoch auf eigene Faust, die Platten von außen auf das Dach zu bringen.
Anderer Ablauf als abgesprochen
Mit der Hebebühne, mit der die Arbeiten von innen heraus bewältigt werden sollten, fuhr der 45-Jährige außen an der Halle hinauf zum Dach. Ein anderer Mitarbeiter hob mit einem Gabelstapler die Lichtplatten, die später verbaut werden sollten, auf das Dach. Beim Absetzen habe dieser jedoch beinahe das Dach beschädigt, sagte der 45-Jährige. Deshalb habe er alle Sicherungen gelöst und sei auf das Dach gegangen. Er habe genauer hinschauen wollen.
Aus dem Korb des „Steigers“ zu gehen war eine rote Linie, die er überschritten hatte, gab der 45-Jährige zu. Wenn es Probleme gebe, sei es üblich, die Arbeiten abzubrechen, und mit Vorgesetzten nach Lösungen zu suchen. Ihm sei bewusst, dass er nicht auf das Dach hätte gehen dürfen. „Da hab ich damals nicht drüber nachgedacht.“
Sachverständiger bestätigt Teamleiter
Wären die Arbeiten durchgeführt worden, wie der Teamleiter es im August angewiesen hatte, wäre das vollkommen unbedenklich gewesen, bestätigte ein als Zeuge geladener Fachmann für Baustellensicherheit vom Gewerbeaufsichtsamt Emden. Er hatte sich die Unfallstelle mittags nach dem Unfall angeschaut. Die Mitarbeiter waren im Umgang mit der Bühne geschult und durften die Arbeiten entsprechend machen. Für Arbeiten auf dem Dach hätten jedoch Sicherheitsvorrichtungen installiert und eine externe Firma beauftragt werden müssen, sagte der Sachverständige für Baustellensicherheit.
Auf dem Dach habe es keine Sicherungen für Höhenarbeiten gegeben, sagte der Mann vom Gewerbeaufsichtsamt. Es hätten zum Beispiel Geländer installiert werden müssen, oder Halterungen zum befestigen von Sicherheitsgeschirr angebaut werden müssen.
Geschädigter mehr als ein Jahr arbeitsunfähig
Nach inzwischen mehr als einem Jahr, vier Operationen und einer Reha hofft der gestürzte Mann darauf, im Januar wieder arbeiten zu können, sagte er als Zeuge vor Gericht aus. Böse sei er seinem Teamleiter nicht. Der Sturz hätte nicht passieren können, hätte der Mann sich an die Anweisungen des Angeklagten gehalten. Er habe sich die Situation anschauen wollen. Als er auf eine der Sichtplatten trat, sei er dann eingebrochen.
Es gebe keine Anhaltspunkte, dass sich die Anschuldigungen gegen den Angeklagten bestätigt hätten, sagte die Staatsanwältin. Der Mann habe nicht angeordnet, dass sein unterstellter Mitarbeiter arbeiten auf dem Dach durchführen solle. Auch der Geschädigte habe sich daran nicht erinnern können. Zudem habe der Mann entgegen der Vorgaben zum Arbeitsschutz gehandelt. Er hätte den Korb der Hebebühne nicht verlassen dürfen und das Geschirr zur Sicherung ebenfalls nicht lösen dürfen. Der Unfall sei demnach wegen des Fehlverhaltens des Mannes und nicht aufgrund der Anweisungen durch den Beschuldigten zustande gekommen. Deshalb forderte die Staatsanwältin einen Freispruch.
Angeklagter sei schuldfrei
Der Verteidiger schloss sich der Einschätzung der Staatsanwältin an. Der Mann habe sich wider besseren Wissens aus Schulungen für die Hebebühne und entgegen des erteilten Auftrags in die Gefahrensituation auf dem Dach begeben. Die Absprachen im Vorfeld könne man aufgrund der mangelnden Erinnerungen des Geschädigten nicht mehr sicher nachvollziehen, doch es sei glaubwürdig, dass von einer Montage aus dem Inneren der Halle gesprochen worden sei.
Die Argumentationen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung waren für die Richterin schlüssig. Die Platten sollten ihrer Überzeugung zufolge von unten angebaut werden. Es habe keine Anweisung gegeben, auf das Dach zu gehen. Außerdem seien die geplanten Arbeiten unbedenklich gewesen, wie der Sachverständige vom Gewerbeamt bestätigt hatte. Der 45-Jährige habe eigenmächtig gehandelt, so dass dem Angeklagten keine Schuld zuzuordnen sei.