Neues Urteil  Lange Haft für Bombenleger von Wittmund

Bettina Keller
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Von Bettina Keller
| 19.10.2025 10:15 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 4 Minuten
Vor einem Wohnhaus in der Wittmunder Innenstadt explodierte im Mai 2023 ein Auto. Foto: Susanne Ullrich/Archiv
Vor einem Wohnhaus in der Wittmunder Innenstadt explodierte im Mai 2023 ein Auto. Foto: Susanne Ullrich/Archiv
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Ein Sprengstoffanschlag erschütterte im Mai 2023 die Wittmunder Innenstadt. Bereits 2024 wurde der mutmaßliche Verursacher verurteilt. Nun saß er erneut auf der Anklagebank.

Aurich/Wittmund - Eine Explosion war Mitte Mai 2023 kurz vor Mitternacht in weiten Teilen Wittmunds zu hören. Eine auf einem Autodach platzierte Bombe zerstörte in der Innenstadt einen geparkten BMW X6 komplett, dazu Teile des angrenzenden Wohnhauses. Ein Kind, das dort wohnte, ist bis heute traumatisiert. Der Schaden belief sich auf 80.000 Euro. Der mutmaßliche Täter, ein 27-Jähriger, saß am Mittwoch, 15. Oktober 2025, erneut in Aurich auf der Anklagebank. Zu dem Vorfall schwieg er – wie schon im ersten Prozess.

Im Juni 2024 hatte ihn das Landgericht Aurich wegen dieser Tat sowie weiterer Delikte wie Raub und vier Fahrten ohne Führerschein zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Auf seine Revision hin hatte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe Teile des Urteils aufgehoben, und es musste neu verhandelt werden. Erfolg hatte der Angeklagte damit jedoch nicht.

Bundesgerichtshof hob Teile des Urteils auf

Konkret ging es um die Frage, ob nach dem Fehlschlag der ersten Bombe um 23.12 Uhr mit der Beschaffung und Zündung der zweiten Bombe um 23.31 Uhr tatsächlich eine weitere Tat begangen wurde. Dieser Auffassung war die 1. Große Jugendkammer des Landgerichts Aurich im erstinstanzlichen Urteil gewesen. Somit hatte sie zwei Haftstrafen für die Sprengstoffexplosion ausgeurteilt – zwei Jahre Haft für die Fehlzündung und fünf Jahre für die vollendete Tat. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Entscheidung bei der Prüfung der Revision aufgehoben und an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Der heute 21-jährige Komplize, der „die Böller“ gezündet hatte, berichtete im Zeugenstand, er sei damals von einer Farbbombe ausgegangen. Er habe sich dafür ein paar Nasen Koks erhofft. Bekommen habe er aber nichts. Nach dem ersten Böller, bei dem nur die Zündschnur gebrannt habe, sei von dem Angeklagten ein zweiter herangeschafft worden. Er habe inzwischen bei dem BMW gewartet und dabei ein, zwei Zigaretten geraucht. Der erste Böller habe einen Durchmesser von 10 bis 15 Zentimetern und eine Höhe von 20 Zentimetern gehabt. Der zweite sei deutlich größer, höher und schwerer gewesen. Ihr Gewicht schätzte der Zeuge auf ein bis zwei Kilogramm – „nicht allzu schwer“.

Richterin weist auf Gefahr für Passanten hin

Was genau in den 19 Minuten zwischen den Bombenzündungen passiert ist, blieb im Dunkeln. Die 2. Große Jugendkammer des Landgerichts Aurich ging letztlich von einer einzigen Tat aus, die sie mit fünfeinhalb Jahren Gefängnis sanktionierte. Insgesamt kam sie ebenfalls auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren, bei der insbesondere der Raub mit einer Einzelstrafe von drei Jahren ordentlich zu Buche schlug. Die Notwendigkeit für eine straffe Zusammenziehung der Strafen sah die Kammer in diesem Fall nicht.

„Wir gehen davon aus, dass die zweite Bombe bereits vor Ort war oder kurzfristig geholt wurde“, führte die Vorsitzende Richterin Dorothee Bröker in der Urteilsbegründung aus. Der Angeklagte habe einen Plan B gehabt. Das schließe es aus, von zwei Taten auszugehen. „Genau dieser Plan B führt zu der Erhöhung der Strafe auf fünfeinhalb Jahre“, so die Richterin. Der Angeklagte habe gewusst, dass ein kleines Kind im Haus gewesen sei, das am nächsten Tag Geburtstag gehabt habe. Trotzdem habe er seinem Komplizen die größere Bombe in die Hand gedrückt. Bröker wies darauf hin, dass zudem nächtliche Passanten in Gefahr gewesen seien.

Tat wird der Clankriminalität zugeordnet

Das Urteil entspricht dem Antrag des Vertreters der Osnabrücker Staatsanwaltschaft, die für Clankriminalität zuständig ist. Als solche wurde die Tat eingeschätzt. Am Nachmittag des Tattags soll es zwischen dem 27-Jährigen und den Besitzern des BMW zu Streitigkeiten wegen einer Geldforderung des Angeklagten gekommen sein.

Der Staatsanwalt beantragte, das erstinstanzlichen Urteil aufrechtzuerhalten. Er ging von zwei einzelnen Taten aus. „Ich sehe keinen Anhaltspunkt, dass man von den Strafen abweicht“, sagte er in seinem Schlussvortrag. Der Angeklagte sei erheblich vorbestraft und habe rücksichtslos gehandelt, führte er zu dessen Lasten an. Er wies darauf hin, dass eine solche Tat das Sicherheitsgefühl der Menschen erheblich beeinträchtigen könne. Deshalb könne sie nicht mit einer Strafe im unteren Bereich geahndet werden. Auf das vorsätzliche Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion steht nach dem Gesetz eine Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren.

Die Verteidigung sprach sich in ihrem Plädoyer für die Bewertung des Tatverlaufs als eine einzige Tat aus. Sein Mandant habe sie aus seiner Verärgerung heraus beschlossen. Er habe zuvor Kokain konsumiert. „Die Droge verstärkte sein Gefühl, ungerecht behandelt worden zu sein“, sagte der Anwalt. Er sprach sich bezüglich der herbeigeführten Sprengstoffexplosion für eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten aus. Insgesamt forderte er für seinen Mandanten eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten sowie die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

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