Berlin Mehr Entlastung für pflegende Angehörige: So können Sie trotz Pflege zur Kur
Neue Regeln sollen pflegende Angehörige entlasten: der gemeinsame Jahresbetrag und die Reha mit Mitversorgung. Eine Übersicht, was sich geändert hat.
Pflegender Angehöriger zu sein, bedeutet, Verantwortung zu tragen. Oftmals rund um die Uhr. Mal eben einen Wochenendtrip in eine andere Stadt machen? Abends spontan ins Kino? Schon diese kleinen Auszeiten sind mit großem Planungsaufwand verbunden.
Besonders schwierig wird es, wenn eine längere Verhinderung bevorsteht oder wenn der pflegende Angehörige selber krank wird: Wer kümmert sich in dieser Zeit – und wer bezahlt es? Bisher konnten pflegende Angehörige über die Leistungen der Pflegeversicherung Unterstützung bekommen – seit dem 1. Juli 2025 sogar noch mehr, als zuvor.
Nach wie vor haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 nach §42a SGB XI Anspruch auf die sogenannte Kurzzeit- oder Verhinderungspflege. Früher stand hierfür jeweils ein eigener Topf zur Verfügung, sodass die begrenzten finanziellen Mittel schnell ausgeschöpft waren.
Inzwischen hat der Gesetzgeber diese Leistungen durch den „Gemeinsamen Jahresbetrag“ zusammengefasst: Pro Jahr stehen Pflegebedürftigen somit 3539 Euro zur Verfügung, die flexibel sowohl für die Verhinderungs- als auch für die Kurzzeitpflege genutzt werden können.
Eine weitere Entlastungsleistung für pflegende Angehörige, die es so bisher noch nicht gab, wurde im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) unter §42b SGB XI eingeführt. Bereits seit dem 1. Juli 2024 haben Pflegebedürftige demnach Anspruch auf Versorgung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, wenn die Pflegeperson dort zeitgleich Leistungen nutzt.
Sprich: Wenn ein pflegender Angehöriger beispielsweise eine Erholungs-Kur vom Arzt verschrieben bekommt, dann kann er die pflegebedürftige Person in die Kur-Einrichtung mitnehmen.
Wenn diese Einrichtung nicht in der Lage ist, die Pflege zu leisten, kann ein ambulanter Pflegedienst hinzugezogen werden oder eine andere, nahegelegene und vollstationäre Einrichtung nimmt den Pflegebedürftigen auf.
Das Schöne daran: Sämtliche Kosten, inklusive des Transports, werden von der Pflegekasse übernommen und der gemeinsame Jahresbetrag wird dadurch nicht berührt. Das Pflegegeld ruht in dieser Zeit.
Die Beantragung dieser Leistung funktioniert beinahe automatisch: Wenn der pflegende Angehörige bei seiner Krankenkasse einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Reha stellt, kann er dabei auch den Wunsch nach der gleichzeitigen Versorgung des Pflegebedürftigen äußern.
Der Antrag gilt dann zugleich auch als Antrag des Pflegebedürftigen (sofern dieser zustimmt) und wird von der Krankenkasse automatisch an dessen Pflegekasse weitergeleitet. Die weitere Koordination der Versorgung, wie die Suche nach einer passenden Einrichtung, wird dann von der Pflegekasse übernommen.