Osnabrück BGH beanstandet Urteil: Tödliches Fahrmanöver auf A33 bei Hilter muss neu verhandelt werden
Weil er auf der A33 bei Borgloh einen tödlichen Autounfall verursachte, verurteilte das Landgericht Osnabrück einen damals 30-Jährigen im Sommer 2024 zu einer Haftstrafe. Der BGH hat das Urteil nun teilweise aufgehoben. Die Osnabrücker Richter haben darin demnach einen relevanten Aspekt ausgeklammert.
Das Landgericht Osnabrück muss den tödlichen Unfall auf der A33 bei Borgloh vom Oktober 2023 erneut verhandeln. Ein Urteil aus dem Juni 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) teilweise aufgehoben. Die Karlsruher Richter bemängelten, dass im Urteil ihrer Osnabrücker Kollegen ungeprüft blieb, ob ein zumindest theoretisch denkbarer Straftatbestand verwirklicht wurde.
Rückblende: Ein übernächtigter Schlachthofmitarbeiter, Zeitdruck und Ärger über einen anderen Verkehrsteilnehmer – diese Gemengelage führte am 30. Oktober 2023 auf der A33 kurz vor der Abfahrt Borgloh zu einem verhängnisvollen Unfall. In den frühen Morgenstunden jenes Tages kam in Fahrtrichtung Osnabrück ein VW Phaeton von der Fahrbahn ab und schleuderte in den dortigen Böschungshang. Der Beifahrer erlitt in der Folge tödliche, der Fahrer des Wagens massive Verletzungen.
Verantwortlich für den Unfall war, so stellte es das Landgericht Osnabrück gut acht Monate später fest, der damals 30-jährige Schlachthofmitarbeiter. Er fuhr in einem Opel auf der Autobahn, wollte demnach pünktlich zur Arbeit kommen. Beim Überholen eines Lkw ärgerte er sich über das für seinen Geschmack zu geringe Tempo des vor ihm fahrenden VW Phaeton.
Zunächst per Lichthupe und durch eine Reihe von Fahrmanövern verlieh der Mann seinem Ärger Ausdruck. Kurz vor der Ausfahrt Borgloh setzte er sich dann auf der Überholspur neben den VW, riss das Lenkrad nach rechts, rammte den Wagen und verursachte so den Unfall. Anschließend stoppte er kurz auf dem Seitenstreifen, konnte das andere Auto aber nirgends ausmachen und fuhr weiter. Die Polizei leitete anschließend ein Ermittlungsverfahren gegen den Mann ein. An dessen Abschluss klagte die Staatsanwaltschaft ihn wegen Mordes an.
Ein Vorwurf, dem das Landgericht Osnabrück nicht folgte. Es verurteilte ihn für fahrlässige Tötung und für unerlaubtes Entfernen vom Unfallort zu einer Haftstrafe von drei Jahren und zehn Monaten. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung legten gegen das Urteil Revision ein. Der BGH ließ beide Revisionsanträge zu und untersuche den Richterspruch auf Rechtsfehler. Ergebnis: Die Revision der Verteidigung blieb erfolglos. Die Staatsanwaltschaft hingegen konnte einen Teilerfolg erringen.
Er bezieht sich auf den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Da das Landgericht ihn als erfüllt ansah, hätte es in der Folge auch prüfen müssen, ob das unerlaubte Entfernen womöglich als „versuchtes Tötungsdelikt zum Nachteil der Insassen des VW Phaeton“ zu werten sein könne.
In der Verhandlung im Jahr 2024 hatte der Angeklagte erklärt, er sei davon ausgegangen, dass der Phaeton nach dem Kontakt die Ausfahrt genommen haben müsse. Auf der Fahrbahn habe es schließlich nirgends Hinweise auf ein verunfalltes Fahrzeug gegeben. Eine Aussage, die ihm die Osnabrücker Richter nicht abnahmen – und entsprechend den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort als erfüllt ansahen.
Die Karlsruher Richter argumentieren nun in etwa so: Geht das Landgericht in seinem Urteil davon aus, der Angeklagte habe den Unfall erkannt, muss es prüfen, wie er sich weiterhin zu dieser Erkenntnis verhielt.
Etwa dahingehend, „welche Vorstellungen des Angeklagten im Hinblick auf etwaige eingetretene Verletzungsfolgen für den Fahrzeugführer und mögliche weitere Insassen mit dem ‚Verschwinden‘ des gegnerischen Fahrzeugs von der Autobahn nach einer Kollision bei einer Geschwindigkeit von immerhin mindestens 110 km/h verbunden waren“, wie es im Urteil des BGH heißt. Die Osnabrücker Richter hätten das aber unterlassen. Dadurch begäben sie sich gewissermaßen in einen Widerspruch zu ihrer eigenen Feststellung.
Das Verfahren in Osnabrück hatte ergeben, dass dem Angeklagten bewusst war, dass die Kollision auf der Autobahn potenziell lebensbedrohliche Folgen gehabt haben könnte. Hätte aber „der Angeklagte ein Versterben der Geschädigten sowie ihre Rettung bei einem abgesetzten Notruf auch nur für möglich gehalten“, müsse ein versuchtes Tötungsdelikt erörtert werden, wenn eben kein Notruf erfolgt sei. Für den Erfolg der Revision reiche „allein eine hypothetische Kausalität, die das Gericht hätte berücksichtigen müssen“, heißt es im Karlsruher Entscheid.
In der Konsequenz hoben die Richter des BGH den Osnabrücker Richterspruch teilweise auf. Eine andere Kammer des Landgerichts Osnabrück muss in einer neuerlichen Verhandlung nun prüfen, ob der Angeklagte auch des unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit einem versuchten Tötungsdelikt schuldig sein könnte. Damit ist auch ursprüngliche Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten hinfällig.
Sie wird nach Abschluss der neuerlichen Hauptverhandlung neu gebildet werden müssen und könnte durchaus höher ausfallen. Das Urteil aus Karlsruhe datiert auf den 28. August, im September wurde es veröffentlicht. Bis es in Osnabrück zu einem neuen Prozess kommt, dürfte es wohl noch mehrere Monate dauern.