Vergewaltigungsprozess Tatvorwürfe gegen Leezdorfer unhaltbar
Ein 25-jähriger Leezdorfer war angeklagt, zwei Mädchen vergewaltigt zu haben. Das Landgericht Aurich sprach ihn jetzt frei. Was dafür den Ausschlag gab.
Aurich/Leezdorf Vom Vorwurf der zweifachen Vergewaltigung hat die 1. Große Jugendkammer des Landgerichts Aurich am Dienstag einen 25-jährigen Leezdorfer freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Bauhelfer zur Last gelegt, im Mai 2023 in Norden zwei damals 15-jährige Mädchen vergewaltigt zu haben. Der Angeklagte hatte alle Anschuldigungen bestritten (wir berichteten).
Eines der beiden mutmaßlichen Opfer war die Freundin des Leezdorfers. Er soll sie vergewaltigt haben, während sie schlief beziehungsweise sich schlafend stellte. Die andere 15-Jährige war ihre Freundin. Mit ihr fuhr der Angeklagte ohne Wissen seiner Freundin zum Angeln an der Leybuchtschleuse. Dort soll er ihr so viel Alkohol und zwei verschreibungspflichtige, opiathaltige Tabletten (Tilidin) gegeben haben, bevor er sich an ihr verging.
Opfer einer gezielten Aktion
Diese Vorwürfe ließen sich laut Staatsanwältin Anna Hoormann nicht beweisen. „Es gab keine Vergewaltigungen“, sagte sie und plädierte auf Freispruch.
Den forderte auch der Pflichtverteidiger des Leezdorfers, der Norder Anwalt Klaas H. Kempe. Er hatte schon zu Prozessbeginn seinen Mandanten als Opfer einer gezielten Aktion der beiden 15-Jährigen gesehen, die den Leezdorfer gemeinsam über das Online-Portal der Polizei wegen „psychischer Belastung, Handgreiflichkeiten und sexuellen Missbrauchs“ angezeigt hatten.
Die Ex-Freundin nahm ihre Anschuldigungen später in einem Brief zurück, der am Dienstag vom Kammervorsitzenden Richter Bastian Witte verlesen wurde. „Ich will Sie bitten, meine Aussage nicht zu beachten. Er ist ein guter, liebenswerter Mensch und hat mir vielfach das Leben gerettet“, hieß es darin.
Zeugin von Polizei vorgeführt
Die zweite 15-Jährige, die mit dem Angeklagten angeln war, konnte sich gerade einmal daran erinnern. Ansonsten konnte und wollte sie offensichtlich nichts zur Wahrheitsfindung beitragen. „Ich will nicht aussagen und würde jetzt gerne gehen“, machte sie gleich zu Beginn und danach immer wieder deutlich. Sie habe so viel Alkohol getrunken, dass sie keine Erinnerung mehr daran habe, betonte sie wiederholt. Auch wolle sie sich an bestimmte Dinge gar nicht erinnern. „Ich bin psychisch vorbeschädigt“, sagte sie, was auch wohl der Grund dafür war, dass sie zum Prozessauftakt nicht erschienen war und am Dienstag von der Polizei gebracht wurde. Das Gericht verhängte wegen des unentschuldigten Fernbleibens ein Ordnungsgeld in Höhe von 150 Euro gegen sie.
Verteidiger Kempe kritisierte die „extremen Belastungstendenzen“, die die beiden Zeuginnen gezeigt hätten. „Da wurde sehr viel zusammengedichtet, um den Angeklagten zu belasten“, sagte er.
Richter sieht „starke Schwächen“
Den Eindruck hatte auch das Gericht. „Wir sehen starke Schwächen in den Aussagen“, sagte Richter Witte. Aussageentstehung und -konstanz seien gleichermaßen schlecht. „Die Aussagen sind nicht erlebnisbasiert“, stellte Witte fest. „Wie es wirklich war, wissen wir nicht“, sagte er. Die Aussagen der Zeuginnen aber seien nicht geeignet, um damit den Angeklagten zu verurteilen.
Die Gründe für eine falsche Beschuldigung sahen Staatsanwaltschaft und Gericht in dem Beziehungsgeflecht. Rache und Eifersucht hätten eine Rolle gespielt. Die Ex-Freundin hatte zugegeben, Hass auf den Angeklagten verspürt zu haben, als sie erfuhr, dass er mit ihrer Freundin angeln war. Das Motiv der anderen Jugendlichen sah Richter Witte in der Solidarität mit der Freundin. „Wir meinten, dass das bestraft werden muss“, sagte die 15-Jährige.
Strafbefehl wegen Tablettenabgabe
Das Verfahren wegen der Abgabe der verschreibungspflichtigen Arzneimittel stellte das Gericht ein, weil der Leezdorfer deswegen bereits mit einem Strafbefehl rechtskräftig zur Zahlung von 50 Tagessätzen zu je 30 Euro (1500 Euro) verurteilt worden war und wegen derselben Sache nicht zweimal bestraft werden durfte. Alle anderen Verfahrenskosten und Auslagen des Angeklagten trägt wegen des Freispruchs die Staatskasse.