Osnabrück  Gutscheine für fiktive Mitarbeiter bezogen: Osnabrücker ergaunert 51.000 Euro

Anke Herbers-Gehrs
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Von Anke Herbers-Gehrs
| 21.09.2025 07:35 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 3 Minuten
Gutscheine sind schon eine feine Sache - wenn man diese denn auch legal erworben hat. Foto: Imago Images/Bihlmayerfotografie
Gutscheine sind schon eine feine Sache - wenn man diese denn auch legal erworben hat. Foto: Imago Images/Bihlmayerfotografie
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Im Internet gab er sich als Unternehmer aus und erhielt für seine angeblichen Mitarbeiter mehrere Gutscheine: Mit dieser Masche hat ein Osnabrücker über 51.000 Euro abgezockt. Die dicke Rechnung dafür erhielt er jetzt vor dem Landgericht.

Am Landgericht Osnabrück ist ein 29-Jähriger wegen gewerbsmäßigen Betrugs in 38 Fällen verurteilt worden. Der Osnabrücker hatte sich als Unternehmer ausgegeben und für seine vorgeblichen Mitarbeiter Gutscheine erhalten. Die Rechnungen dafür bezahlte er nie.

Weihnachts- und Urlaubsgeld sind bekannte Zusatzleistungen von Arbeitgebern. In den vergangenen Jahren kommen vermehrt Gutscheine dazu: Inzwischen gibt es eine ganze Reihe von Online-Anbietern, die sich auf Gutscheine für Mitarbeiter spezialisiert haben.

Der Angeklagte hatte sich dieses System zunutze gemacht. Er meldete bei zwei verschiedenen Online-Anbietern eine nicht existierende Firma und genauso fiktive Mitarbeiter an und erhielt Gutscheine für diese, ohne sie zu bezahlen. Die 38 Betrugsfälle ereigneten sich bereits 2022.

Über mehr als ein halbes Jahr bezog er so Gutscheine. Insgesamt entstand den Online-Anbietern ein Schaden von 51.166 Euro. Bei dieser Summe sind Gutscheine, die noch storniert werden konnten, schon abgerechnet.

Im Mai 2024 wurde er deswegen vom Amtsgericht Osnabrück zu zwei Jahren Haft verurteilt, ausgesetzt zur Bewährung. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein und forderte zwei Jahre und acht Monate Haft. Auch der Angeklagte ging in Berufung. In der Berufungsverhandlung Ende 2024 wurde auf eine Strafe von zweieinhalb Jahren entschieden. Eine Bewährung ist nicht mehr möglich, wenn das Strafmaß zwei Jahre überschreitet.

Der Angeklagte ging in Revision. Das Oberlandesgericht Oldenburg hob das Urteil im Juli 2025 mit der Begründung auf, das Gericht hätte prüfen müssen, ob der Betrug tatsächlich gewerbsmäßig, also als fortlaufende Einkommensquelle gedacht war. Wird eine Straftat gewerbsmäßig ausgeführt, verschärft das die Höhe der Strafe.

So die Vorgeschichte der jetzigen Verhandlung. Verteidiger Peter Christian Jähnig wollte eine Bewährungsstrafe für seinen Mandanten erreichen. Dieser erklärte, er habe aus seinen Fehlern gelernt, habe inzwischen einen Arbeitsvertrag und ein stabiles Umfeld. Eine Privatinsolvenz laufe, er werde gesetzlich betreut. „Eine Haft würde alles zerstören, was ich mir bisher aufgebaut habe“, so der Angeklagte.

Geläutert habe ihn die Haft von fast zwei Jahren, die er wegen früherer Betrugsdelikte verbüßen musste. Während die ersten Fälle noch zur Bewährung ausgesetzt waren, brachten Mietschulden sowie die unbezahlte Buchung eines Fluges samt Hotelübernachtung ihn Anfang 2023 ins Gefängnis.

Diese Vorgeschichte sowie die Höhe des Schadens und die Vielzahl der Taten ließen für die Staatsanwältin keine Minderung der Strafhöhe von zweieinhalb Jahren zu. Auch die momentane Lage des Angeklagten sah für sie nicht so rosig aus: So ist er erst seit kurzem befristet angestellt und das zudem beim bereits dritten Arbeitgeber seit der Haftzeit.

Das Gericht folgte dem Antrag der Staatsanwaltschaft. „Sie sind durch eine Betrügerei nach der anderen aufgefallen“, so der Richter, der den Angeklagten bereits aus einem früheren Prozess kannte. Ob das Verfahren damit abgeschlossen ist, ist unklar: Innerhalb der nächsten zwei Wochen kann noch Revision eingelegt werden.

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