Osnabrück Wenn der Mieter stirbt: Was passiert mit Haus oder Wohnung?
Stirbt ein Mieter, läuft der Mietvertrag meist weiter. Ehepartner, Kinder oder Erben können eintreten oder kündigen. Welche Kündigungsfristen und Pflichten dabei gelten – ein Überblick.
Mietverhältnisse enden im Regelfall durch Kündigung seitens der Mieter oder der Vermieter. Stirbt ein Mieter, so ist der Mietvertrag damit nicht hinfällig. Das Gesetz sieht eine Reihe von Möglichkeiten vor, die Wohnung beizubehalten – oder sie aufzugeben.
Der Grundsatz lautet: Entweder treten Familienangehörige der oder des Verstorbenen in das Mietverhältnis ein. Oder es wird mit überlebenden Mitmietern oder den Erben fortgesetzt.
Sind zwei Personen Mieter gewesen und haben sie gemeinsam den Mietvertrag unterschrieben, was bei Eheleuten die Regel ist, so wird das Mietverhältnis mit dem überlebenden Partner unter denselben Bedingungen fortgesetzt. Er hat jedoch das Recht, die Wohnung mit dreimonatiger Frist aufzukündigen.
Das ist vor allem für befristete Mietverträge bedeutsam, die ja noch eine längere Laufzeit haben könnten. Dass die Miete auch dann noch drei Monate lang gezahlt werden muss, obwohl die Wohnung leer steht, geht darauf zurück, dass der Vermieter das Risiko, dass ein Mieter stirbt, nicht allein tragen soll.
Auch der mit in der Wohnung lebende Ehepartner, der nicht auch Mieter war, hat das Recht, in den Mietvertrag einzutreten. Dasselbe gilt für eingetragene Lebenspartner. Gleiches schließlich auch für die Kinder des verstorbenen Mieters, wenn nicht deren überlebender Vater oder Mutter in das Mietverhältnis eintreten.
Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt haben, übernehmen bei seinem Tod den Mietvertrag – wenn nicht der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner diesen Schritt tun. Selbst nichtehelich zusammenlebende Partner (die also keine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind), die sich zum gemeinsamen Wohnen entschlossen haben, haben die geschilderten Rechte.
Schließlich: Stirbt ein alleinstehender Mieter, so können die Erben das Mietverhältnis weiterführen. Auch sie haben das Recht zur Kündigung mit Dreimonatsfrist. Das Mietverhältnis ist Bestandteil des Erbes. Liegt kein Testament vor, kommen folgende Personen als gesetzliche Erben in Betracht: Ehegatte, Lebenspartner und die Kinder. Wer das Erbe antritt, der muss sich darum kümmern, dass die Miete beglichen wird, unter Umständen auch für die Vergangenheit. Der Erbe muss auch die weitere Abwicklung des Mietverhältnisses erledigen. Das heißt, die Wohnung räumen, eventuell anfallende Schönheitsreparaturen ausführen und sich die Mietkaution auszahlen lassen.
Für die Kündigung des Mietvertrages gilt also stets eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Aber selbst bei einem Kündigungsausschluss oder -verzicht kann mit der Dreimonatsfrist gekündigt werden. Voraussetzung: Das geschieht innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters.
Denjenigen, die mit dem Verstorbenen zusammen in der Wohnung gelebt haben und jetzt in das Mietverhältnis eingetreten sind, kann der Vermieter nur kündigen, wenn er einen Kündigungsgrund hat, zum Beispiel Eigenbedarf.
Weitere Voraussetzung sind wichtige Gründe in der Person des „neuen“ Mieters (etwa bekannte Mietnomaden). Gegenüber Erben, die bisher nicht in der Wohnung lebten, kann der Vermieter innerhalb eines Monats mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Einen besonderen Kündigungsgrund braucht er dann nicht.