Osnabrück AfD-Verbotsdebatte: „Man stelle sich nur vor, die NSDAP wäre 1932 verboten gewesen“
Für ein Verbot der AfD sei es nie zu spät, sagt Staatsrechtler Hermann Heußner. Tatsächlich gehen die Meinungen darüber unter Experten auseinander. Könnte ein von Schwarz-Rot initiiertes Gutachten Klarheit bringen?
Der Osnabrücker Staatsrechtler Hermann Heußner fordert die schwarz-rote Regierung auf, ein Gutachten über die Verbotsfähigkeit anfertigen zu lassen. „Um Klarheit über den Charakter der AfD und ihre Verbotsfähigkeit zu gewinnen, wäre es gut, wenn die Bundesregierung beziehungsweise die neue Regierungsmehrheit im Bundestag beschließen würden, ein Gutachten über die Verbotsfähigkeit der AfD anfertigen zu lassen“, sagte Heußner im Gespräch mit unserer Redaktion. Ende der vergangenen Legislaturperiode war ein solcher Antrag noch gescheitert.
„Auf dem Hintergrund der neuen Einschätzung des Verfassungsschutzes wäre ein solches Gutachten nun aber besonders dringlich. Die Bundesregierung wäre dann aufgefordert, das Gutachten des Verfassungsschutzes den zu benennenden Gutachtern zur Verfügung zu stellen“, betonte Heußner, der an der Hochschule Osnabrück unter anderem zum Thema wehrhafte Demokratie forscht.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz hatte vergangene Woche mitgeteilt, die Partei fortan wegen der „die Menschenwürde missachtenden, extremistischen Prägung der Gesamtpartei als gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ einzustufen. Dagegen geht die AfD inzwischen juristisch vor.
Dass es für ein Parteienverbot angesichts der AfD als größte Oppositionskraft im Bundestag zu spät sei, sieht Rechtsprofessor Heußner nicht. „Man stelle sich nur vor, die NSDAP wäre 1932 verboten gewesen. Dann hätte sie bei den Reichstagswahlen im Juli und November 1932 nicht antreten können. Dann hätte sie keine Abgeordneten gehabt und die Machtergreifung durch Hitler wäre uns erspart geblieben”, sagte Heussner: „Es ist nie zu spät.“
Es gibt aber auch skeptische Stimmen. So vermutet der Oldenburger Staatsrechtler Volker Boehme-Neßler hinter der Hochstufung der AfD durch den Verfassungsschutz ein politisches Kalkül von Ex-Innenministerin Nancy Faeser (SPD).
Die Veröffentlich des Berichts durch die weisungsgebundene Behörde, wenige Tage vor dem Regierungswechsel, habe auf die Einschüchterung von Mitgliedern und potenziellen Wählern abgezielt, sagte der Jurist Welt-TV. Die Auswirkungen seien beispielhaft in der Debatte darüber zu spüren, wie mit Sympathisanten der AfD im Staatsdienst umzugehen sei. Mit der Einschüchterung Andersdenkender sei sich Ministerin Faeser bis zuletzt treu geblieben, schrieb Boehme-Neßler auf X.
Heußner hält hier indes ein konsequentes Vorgehen durchaus für angebracht. „Denn insbesondere Beamte, Richter und Soldaten müssen sich durch ihr Verhalten zum Grundgesetz bekennen“, sagte der Jurist und betonte: „Die Tatsache, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die Bundes-AfD für gesichert rechtsextremistisch hält, ist ein starkes Indiz dafür, dass auch ihre Mitglieder rechtsextremistisch sind und nicht loyal zur Verfassung stehen“. Weil dies aber nicht zwingend sei, sei „jeder Einzelfall gesondert anhand des individuellen Verhaltens zu prüfen“.
Boehme-Neßler hat bereits in der Vergangenheit wiederholt vor dem Versuch gewarnt, die AfD verbieten zu lassen, auch im Gespräch mit dieser Redaktion. Das Argument: In der Parteiendemokratie sei die inhaltliche Auseinandersetzung zwischen gegensätzlichen Positionen das zentrale Element; dafür stehe auch die Verfassung. Nicht von ungefähr lege das Bundesverfassungsgericht höchste Maßstäbe für ein Parteienverbot an. Das jüngste Verdikt des Verfassungsschutzes über die AfD ändere rechtlich nichts grundlegend.
Ob aus dem Verfassungsschutzgutachten tatsächlich hervorgehe, dass die AfD über ein strategisches Konzept wider die Verfassung verfügt und dieses planvoll und aggressiv-kämpferisch vorantreibt, sei noch unklar, weil es noch unter Verschluss sei, sagt auch Heußner. „Eine solche Haltung wäre zum Beispiel gegeben, wenn ersichtlich würde, dass die AfD deutsche Staatsbürger mit Migrationshintergrund ‚loswerden‘ will und deshalb der Sache nach das Remigrationsprogramm der rechtsextremen Identitären Bewegung verfolgt, um es nach Machtübernahme umzusetzen.“
Auch einen Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung muss die AfD zumindest vorerst nicht fürchten. „Er ist weitgehend an dieselben Voraussetzungen geknüpft wie ein Parteiverbot“, erläutert Rechtsexperte Heussner: „Dies ergibt sich aus Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes. Er ist also auch bei der AfD nur möglich, wenn das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass diese verfassungsfeindlich und aggressiv-kämpferisch ist.“
Der einzige Unterschied: „Für einen Finanzausschluss ist das Kriterium der ‚Potenzialität‘ nicht notwendig“. Während also eine Partei nur verboten werden kann, „wenn sie ein Mindestmaß Aussicht auf Erfolg hat, ihre Ziele umsetzen zu können“, gibt es diese Hürde beim staatlichen Finanzzuschuss nicht.
2017 hatte das Bundesverfassungsgericht ein Parteiverbot der rechtsextremen NPD mit der Begründung abgelehnt, sie verfolge zwar verfassungsfeindliche Ziele, habe aber nicht die „Potenzialität“, also weder genügend Macht und Einfluss, die Grundordnung in Deutschland zu beseitigen. Das könnte sich im Fall der AfD, die mit 151 Bundestagsabgeordneten und über zehn MIllionen Wählen inzwischen in einer ganz anderen Liga spielt, als einst die NPD, anders darstellen.