Sonderburg  Entführungsfall Block: Gericht fällt harte Entscheidung gegen Ste­ak­haus-Erbin Christina Block 

Michael Clasen
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Von Michael Clasen
| 02.05.2025 15:32 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 3 Minuten
Die Steak-Erbin und der Moderator sind unter anderem wegen Kindesentführung angeklagt worden. Foto: IMAGO/BREUEL-BILD
Die Steak-Erbin und der Moderator sind unter anderem wegen Kindesentführung angeklagt worden. Foto: IMAGO/BREUEL-BILD
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Ein dänisches Gericht spricht Christina Blocks Ex-Mann das alleinige Sorgerecht zu. Gleichzeitig sind sie und ihr Partner Ger­hard Del­ling wegen des Verdachts auf Kindesentführung angeklagt.

In einem seit Jahren andauernden und von heftigen Auseinandersetzungen geprägten Sorgerechtsstreit hat ein dänisches Gericht eine klare Entscheidung getroffen – und zwar gegen Christina Block. Die Erbin der berühmten Steakhaus-Kette „Block House“ ist in Deutschland wegen des Falls der Kindesentführung mitangeklagt worden. 

Das Amtsgericht Sonderburg hat dem Ex-Mann von Christina-Block, Stephan Hensel, das alleinige elterliche Sorgerecht für zwei ihrer vier gemeinsamen Kindern zugesprochen, die 14-jährige Tochter und den 11-jährigen Sohn. Die Erbin der berühmten Steakhaus-Kette „Block House“ soll keinen Kontakt zu den beiden Kindern haben. Unsere Anfrage an die Anwältin für eine Stellungnahme von Block blieb bisher unbeantwortet.

Die Kinder waren in der Silvesternacht 2023/24 von einer Gruppe maskierter Männer aus Dänemark brutal entführt worden, um wenige Zeit später bei der Mutter wieder aufzutauchen. Gerichte entschieden damals, dass die Kinder zurück zu Hensel mussten, der im Übrigen von den Entführern zusammengeschlagen worden war.

Die beiden Kinder leben mit Hensel, seiner neuen Frau sowie einer Schwester und Halbgeschwistern weiter unter Polizeischutz an einem geheimen Ort in Dänemark. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg hat mittlerweile Anklage gegen die Mutter und weitere Beschuldigte beim Landgericht Hamburg erhoben, darunter Christina Blocks Lebensgefährte, der ehemalige Sport-Moderator Gerhard Delling (66).

Es geht um schwere Entziehung Minderjähriger, gefährliche Körperverletzung, Freiheitsberaubung sowie schwere Misshandlung von Schutzbefohlenen. Christina Block und Delling bestreiten die Vorwürfe. Der Entführung vorausgegangen war ein jahrelanger emotionaler und juristisch komplexer Familienstreit. Das dänische Urteil markiert einen vorläufigen Höhepunkt und stellt die Bedürfnisse und den Willen der betroffenen Kinder in den Mittelpunkt.

Die Beweisaufnahme hatte nach Informationen unserer Redaktion ergeben, dass die Kinder seit August 2021 den Wunsch äußerten, beim Vater leben und nicht zur Mutter zurückzukehren zu wollen. Dieser Wunsch wurde in mehreren Anhörungen vor dem Familiengericht und der Familienrechtsbehörde wiederholt und gefestigt. Die Kinder berichteten übereinstimmend von negativen Erfahrungen im Haushalt der Mutter, von Gewalt und einem Klima der Unsicherheit. Im aktuellen Verfahren äußerten beide Kinder unmissverständlich, keinerlei Kontakt mehr zu ihrer Mutter zu wünschen.

Besonders schwerwiegend wog die Silvester-Entführung. Die Sachverständige stufte diesen Vorfall als traumatisierend für beide Kinder ein. Das Mädchen gab an, während dieser Zeit den Personen im Auto ihren Widerstand deutlich gemacht zu haben und dass die Mutter den Kontakt zum Vater unterbunden habe, obwohl die Kinder sich um dessen Wohlergehen sorgten.

Das Gericht sah keine Anzeichen einer aktiven Elternentfremdung durch den Vater. Vielmehr sei der mangelnde Kontakt primär auf den geäußerten Willen der Kinder zurückzuführen, basierend auf ihren eigenen Erfahrungen mit der Mutter und dem dortigen Umfeld. In der Konsequenz hob das Gericht die gemeinsame elterliche Sorge auf und übertrug das alleinige Sorgerecht auf Hensel. Zudem wurde der Umgang der Kinder mit Christina Block vollständig untersagt.

Das Gericht argumentierte, dass angesichts der Traumatisierung der Kinder und ihres deutlichen Wunsches nach Ruhe und Distanz, ein erzwungener Kontakt aktuell nicht dem Kindeswohl entspräche. Dieser Beschluss stehe unter den gegebenen Umständen auch nicht im Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Gegen das Urteil kann Beschwerde eingelegt werden. 

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