Düsseldorf  Aldi verliert im Preisschild-Streit: Was das für Kunden bedeutet

Svana Kühn
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Von Svana Kühn
| 08.04.2025 14:00 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 2 Minuten
Aldi Süd hatte mit scheinbar üppigen prozentualen Preissenkungen geworben. Foto: dpa/Georg Hilgemann
Aldi Süd hatte mit scheinbar üppigen prozentualen Preissenkungen geworben. Foto: dpa/Georg Hilgemann
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Ein Gericht weist Aldi Süd in die Schranken. Der Discounter soll sich nicht an die geltende Preisangabenverordnung gehalten haben. Nun muss für mehr Transparenz gesorgt werden.

Verbraucherschützer haben vor Gericht gegen Aldi Süd gewonnen: So hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen einen Werbe-Trick geklagt, bei dem der Discounter mit einer durchgestrichenen unverbindliche Preisempfehlungen geworben haben soll, ohne aber den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage anzugeben, um seinen Kunden einen großen Preisnachlass vorzugaukeln.

Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage am vergangenen Freitag statt, wie die „Lebensmittelzeitung“ berichtet. Demnach setzte sich Aldi Süd gegen die seit 2022 geltende Preisangabenverordnung hinweg. Mit der Verordnung soll verhindert werden, dass Verbraucher mit verfälschten Angaben in die Irre geführt werden.

Vor Gericht verteidigte Aldi Süd das Vorgehen laut „Lebensmittelzeitung“ damit, dass es weiterhin zulässig sei, nur die unverbindliche Preisempfehlung anzugeben und der günstigste Preis nicht verpflichtend sei. Damit konnte der Discounter allerdings nicht überzeugen.

„Es kommt darauf an, wie der Verbraucher die Werbung wahrnimmt“, wird der Vorsitzende Richter am Landgericht Düsseldorf, Wilko Seifert, zitiert. „In dem Prospekt wird mit Preisen geworben, die nur für eine begrenzte Zeit Gültigkeit haben, sonst wären es keine Angebote. Damit sind wir im Bereich der Preisnachlasswerbung und deshalb muss der 30-Tage-Bestpreis angegeben werden.“

Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf ist noch nicht rechtskräftig. Aldi kann Berufung einlegen, über die das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden würde.

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