Berlin Allergiker aufgepasst: Warum Menschen mit Heuschnupfen nicht jede Versicherung bekommen
Wer an einer Allergie leidet, bekommt bestimmte Versicherungen nur unter erschwerten Bedingungen. Der Grund: Versicherer sehen ein erhöhtes Risiko, dass Allergiker berufsunfähig werden könnten. Worauf sich Betroffene einstellen müssen und welche Rolle ihre Berufswahl spielt, erklärt ein Versicherungsexperte.
Jedes Jahr quälen sich Millionen Deutschen mit einer Pollenallergie durchs Frühjahr. Was viele nicht wissen: Wer unter einer Allergie leidet, kann auch Probleme beim Versicherungsschutz, gerade bei Berufsunfähigkeitspolicen, bekommen. Und das betrifft nicht nur jene Kunden mit Heuschnupfen. Auch bestimmte Berufe sehen Versicherer bei Allergie-Betroffenen nicht gern. Welche das sind, worauf sich Allergiker beim Abschluss einer Versicherung einstellen müssen und ob eine Hyposensibilisierung die Vertragsbedingungen verbessern, erklärt der unabhängige Versicherungsberater Patrick Knittel im Gespräch mit unserer Zeitung.
Frage: Welche Rollen spielen Allergien und speziell Pollenallergien beim Abschluss von Versicherungen? Worauf müssen sich Kunden mit Pollenallergie einstellen, wenn sie eine Versicherung abschließen?
Antwort: Das Thema Allergie spielt überall da eine Rolle, wo Versicherer vor Abschluss einer Versicherung Gesundheitsfragen stellen. Also bei jeglichen Formen der Existenzabsicherung, wie einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Auch bei Schwere-Krankheitenversicherungen, also solchen, die zahlen, wenn jemand zum Beispiel an Krebs, einem Herzinfarkt, Schlaganfall oder Multiple Sklerose erkrankt. Und natürlich auch bei privaten Kranken- oder Krankenzusatzversicherungen. Im Grunde also alle Versicherung, die das gesundheitliche Risiko versichern.
Frage: Was wollen die Versicherer dann konkret wissen?
Antwort: Die Gesundheitsfragen sind immer recht allgemein gehalten: Versicherer fragen, ob es in den letzten Jahren Beschwerden, Beratungen, Behandlungen oder Untersuchungen aufgrund von Erkrankungen, wie zum Beispiel Allergien gegeben hat. Manche fragen – gerade bei jüngeren Menschen – nur die vergangenen drei Jahre ab, andere wiederum fragen fünf Jahre rückwirkend nach.
Frage: Es gibt unzählige Allergien: Muss die jeweilige Allergie konkret angegeben werden? Muss man also sagen, ob es sich um eine Pollen- oder eine Waschmittelallergie handelt?
Antwort: Ja, denn wichtig ist, die Angaben korrekt und wahrheitsgemäß zu machen. Je genauer die Angaben, desto besser. Sind es Pollen, Gräser, Staub oder Tierhaare, die Beschwerden machen? Ist das Problem dauerhaft, temporär oder saisonal bedingt? Zwar wird von den Versicherungen nur ganz allgemein nach Allergien gefragt, dennoch sollte bei Antragstellung die Angaben detailliert gemacht werden, damit sich der Versicherer im Rahmen der Prüfung ein Eindruck machen kann, wie hoch das Risiko zu bewerten ist.
Frage: Warum ist das so wichtig? Was wäre denn, wenn man nur „Allergie“ angibt statt „Katzenhaarallergie“?
Antwort: Nur die allgemeine Angabe „Allergie“ ist nicht aussagekräftig. Daher führt das bei der Beantragung der Versicherung immer zu Nachfragen. Angaben zu Beschwerde- und Behandlungszeiträumen, medikamentöse Behandlungen und Verläufe, sowie Symptome sind immer erforderlich.
Frage: Gibt es auch Versicherer, die nicht nachfragen?
Antwort: Nein, nach Allergien wird eigentlich immer gefragt. Es gibt manchmal Anbieter, die für eine gewisse Zeit ihre Gesundheitsfragen einschränken beziehungsweise verkürzen. Da kann es durchaus sein, dass Beschwerden in Bezug auf Allergien nicht abgefragt werden. Das ist aber in den seltensten Fällen so.
Frage: Sollten Verbraucher mit Allergie abwarten, bis ihre Chance auf eine verkürzte Gesundheitsfrage kommt?
Antwort: Nein, denn die Aktionen mit verkürzter Gesundheitsprüfung ist in der Regel nur für bestimmte Gruppen. Und oft sind die Leistungen hierzu auch gedeckelt oder eingeschränkt.
Frage: Angenommen, ich habe eine Pollenallergie und möchte eine BU abschließen: Bekomme ich den Schutz dann überhaupt?
Antwort: Das kommt auf die Beschwerden an. Nehmen wir an, jemand hat Heuschnupfen. Dann fragt der Versicherer tiefergehender nach: Gibt es aufgrund des Heuschnupfens Atembeschwerden? War man in der Vergangenheit aufgrund des Heuschnupfens arbeitsunfähig? Muss der Heuschnupfen medikamentös behandelt werden? Zudem spielt auch die berufliche Situation eine Rolle. Bin ich beispielsweise beruflich viel im Freien unterwegs, dann ist das Risiko – wenn eine Pollenallergie vorliegt – natürlich höher, dass der Beruf irgendwann nicht mehr ausgeübt werden kann. Es kommt also immer auf die individuelle Situation an, ob ein Versicherungsschutz uneingeschränkt möglich ist.
Frage: Also haben Allergiker mit mildem Verlauf weniger Probleme, den Versicherungsschutz zu bekommen?
Antwort: Je milder die Beschwerden, desto einfacher wird es. Wer einen normalen, humanen Verlauf hat, mal juckende Augen oder eine laufende Nase, bekommt eigentlich keine großen Probleme beim Abschluss der Versicherung. Wer seine Allergie ohne ärztliche Behandlung gut im Griff hat, hat im Grunde wenig Probleme.
Frage: Wie sieht es bei stark betroffenen Allergikern aus?
Antwort: Wer unter saisonalem Asthma mit Atemnot leidet und verschreibungspflichtige Medikamente benötigt, bei dem wird genauer hingeschaut. Dann kann es sein, dass noch zusätzliche Unterlagen vom Arzt nachgereicht werden müssen, damit sich die Versicherungen ein besseres Bild zur Schwere der Allergie machen können.
Frage: Werden denn so viele Menschen in Deutschland berufsunfähig aufgrund einer Pollenallergie?
Antwort: Mir persönlich ist zum Glück bisher keiner bekannt, der nur aufgrund einer Pollenallergie berufsunfähig geworden ist. Das Problem ist allerdings, dass mit einer Allergie ein höheres Risiko für andere Erkrankungen einhergeht. Eine Allergie könnte in schlimmen Fällen zu Atemnot, Herz- und Kreislaufproblemen oder einem anaphylaktischem Schock führen. Es gibt auch Betroffene mit einem schweren Verlauf, die dann für eine längere Zeit in stationärer Behandlung sind, weil die Allergie auf weitere Organe, wie beispielsweise Lunge oder Herz ausschlägt. Die Versicherer prüfen, wie hoch die Gefahr eines solchen Szenarios ist.
Frage: Wie reagieren Versicherer, wenn diese Gefahr erhöht ist?
Antwort: Je nach Anbieter gibt es unterschiedliche Entscheidungen. Die Folgen eines erhöhten Risikos können Beitragszuschläge, Ausschlussklauseln oder sogar eine Ablehnung sein – je nach Schweregrad des Risikos.
Frage: Welche Berufe sehen Versicherer bei einem Neukunden mit Allergie besonders kritisch?
Antwort: Auch das ist nicht so einfach zu beantworten. Aber ich kann hierzu mal ein paar Beispiele nennen: Nehmen wir Garten- und Landschaftsbauer mit einer möglichen Pollen- oder Gräser-Allergie, also Menschen, die viel an der Luft unterwegs sind. Oder Bäcker, bei denen eine Mehlstauballergie riskant wäre. Auch Menschen mit Tierhaarallergie, die die mit Tieren arbeiten. Zudem medizinische Berufe, in denen eine Allergie auf Gesundheitshandschuhe ein Risiko wäre. Die Liste ist lang, da Allergien sehr umfangreich sind, ist somit auch die berufliche Situation immer im Kontext zu sehen. Am Ende muss die Versicherung die Kombination aus Allergie und Beruf bewerten und einschätzen.
Frage: Was passiert, wenn ein Neukunde in dem Versicherungsantrag seine Pollenallergie verschweigt?
Antwort: Spätestens im Leistungsfall wird ganz genau geprüft, ob die Allergie schon vor der Antragsstellung bestand und jemand sogar deswegen in Behandlung war. Wenn das der Fall ist, sprechen Versicherungen von einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht. Dann prüft der Versicherer erst einmal die Schwere der Verletzung. Die Folge bei Falschangaben bedeutet im schlimmsten Fall, dass der Versicherer vom Schutz zurücktreten darf und somit keine Leistung erbringen muss.
Frage: Was, wenn es zu einer Berufsunfähigkeit kommt, die aber nichts mit der verschwiegenen Allergie zu tun hat, die dann aber auffliegt, weil der Versicherer die Krankenakten geprüft hat?
Antwort: Dann steht die Berufsunfähigkeit in keinem kausalen Zusammenhang mit der Allergie und die Versicherung leistet in der Regel. Die Tatsache allerdings, dass die Vorerkrankung verschwiegen wurde, gibt der Versicherung das Recht, den Vertrag zu kündigen. Dann wird zwar für den Fall geleistet, aber für keine weiteren Fälle mehr. Und ein zukünftiger Versicherungsschutz ist dann kaum mehr möglich.
Frage: Angenommen jemand hat seine Pollenallergie angegeben, macht eine Sensibilisierung und ist sein Leiden los. Wie reagieren die Versicherer darauf?
Antwort: Man kann bei Berufsunfähigkeitsversicherung das angegebene Risiko überprüfen lassen. Das ist zum Beispiel auch bei einem Raucher so, der mit dem Rauchen aufhört. Dann muss das natürlich ärztlich nachgewiesen werden, dass er oder sie über eine gewisse Zeit nicht geraucht hat. Ein Allergiker kann also sagen, dass er durch die Sensibilisierung über einen langen Zeitraum behandlungs- und beschwerdefrei war, sodass ein möglicher Ausschluss oder Risikozuschlag wegfällt und somit der Schutz vollumfänglich ohne Mehrbeitrag abgesichert ist. Aber: Die Herausnahme von Leistungsausschlüssen oder Risikozuschlägen beinhalten immer erneute Gesundheitsfragen.
Frage: Also eine erneute Risiko-Prüfung. Die sollte aber gut überlegt sein, schließlich bewerten Versicherer doch andere Erkrankungen wie zum Beispiel psychische Leiden wesentlich strenger?
Antwort: Das stimmt, allerdings muss die erneute Überprüfung des Risikos mit der Versicherung vereinbart worden sein. Wenn die Option der Überprüfung besteht, bezieht sich das allerdings auch nur auf die Erkrankung und nicht auf weitere oder neu hinzugekommene Risiken.
Frage: Und was ist, wenn es eine Allergie im Abfragezeitraum zwar gegeben hat, die aber dann durch Sensibilisierung geheilt werden konnte? Ist das dann trotzdem noch relevant für die Versicherer?
Antwort: Was nicht in den Abfragezeitraum fällt, muss nicht angeben werden. Grundsätzlich wird immer bewertet: Wann war der Beginn der Behandlung und wann war das Ende mit vollständiger Behandlungs- und Beschwerdefreiheit. Das heißt, wenn ich in den letzten Jahren Allergie-Beschwerden hatte, vor sechs Jahren eine Hyposensibilisierung angefangen habe, die über zwei Jahre ging und ich vor vier Jahren behandlungs- und beschwerdefrei geworden bin, würde das trotzdem in den fünf-Jahres-Zeitraum der Abfrage reinfallen, in einen drei-Jahres-Abfragezeitraum nicht. Je länger eine Behandlungs- und Beschwerdefreiheit vorliegt, desto besser ist es für einen vollwertigen Versicherungsschutz. In jeglichen Fällen mit Vorerkrankungen rate ich immer zu einer vorigen anonymen Risikovoranfrage, um vor einem Antrag zu wissen, wie die Entscheidung ausfallen könnte.