Hamburg Wer trotz ausgesetzter Wehrpflicht im Spannungsfall eingezogen wird
Die Wehrpflicht ist seit 2011 ausgesetzt, aber nicht abgeschafft. Aktuell wird über ihre Wiedereinsetzung diskutiert – in welcher Form, ist aber unklar. Wer derzeit im Spannungs- oder Verteidigungsfall eingezogen werden kann.
Diskutiert wurde es immer wieder, akut wird das Thema jetzt: Soll Deutschland angesichts der Bedrohung aus Russland und den neuen Tönen aus Washington die Wehrpflicht wieder einsetzen? Eine Mehrheit ist laut Umfragen dafür. Gleichzeitig stieg die Zahl derjenigen, die seit Beginn des russischen Überfalls auf die Ukraine einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung gestellt haben.
Wie eine neue Wehrpflicht aussehen könnte, darüber besteht Uneinigkeit. Bis es eine neue Regelung gibt, gilt: Im Spannungs- und Verteidigungsfall muss hin, wer nicht verweigert hat.
Mit der Aussetzung der Wehrpflicht fiel lediglich die Verpflichtung zum Grundwehrdienst weg, analog dazu auch der Zivildienst. Im Spannungs- oder Verteidigungsfall jedoch ist grundsätzlich jeder männliche Deutsche mit vollendetem 18. Lebensjahr wehrpflichtig – es sei denn, er hat zuvor verweigert.
Den Spannungsfall – der nicht exakt definiert ist – muss der Bundestag mit einer Zweidrittelmehrheit beschließen, beim Verteidigungsfall – in dem festgestellt wird, dass das deutsche Staatsgebiet angegriffen wurde oder ein Angriff unmittelbar bevorsteht – muss auch der Bundesrat zustimmen. Verkündet wird beides schließlich vom Bundespräsidenten.
Dann können Männer zwischen 18 und 60 Jahren zum Wehrdienst einberufen werden. Wer die Wehrpflicht auch im Spannungs- oder Verteidigungsfall vermeiden will, muss also nach wie vor den Kriegsdienst verweigern und sich dafür beim Karrierecenter der Bundeswehr (früher: Kreiswehrersatzamt) melden. Über den entsprechenden Antrag, in dem die Gewissensgründe dargelegt werden müssen, entscheidet das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.
Wird die Kriegsdienstverweigerung anerkannt, kann man im Spannungs- oder Verteidigungsfall allerdings auch nicht einfach zu Hause bleiben: Dann nämlich können die Betreffenden zum Ersatzdienst herangezogen werden.
Für Frauen gilt: Sie dürfen laut Grundgesetz auf keinen Fall zum Dienst an der Waffe herangezogen werden. Gibt es im Verteidigungsfall nicht genug Freiwillige etwa für Sanitäts- oder Lazarettdienste, können sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres und bis zum Alter von maximal 55 Jahren dazu verpflichtet werden.
Auch aktive Soldaten können übrigens den Kriegsdienst verweigern: Hier gelten allerdings besondere Anforderungen, eine schwere Gewissensnot muss besonders begründet werden. Wird dem Antrag stattgegeben, folgt darauf die Entlassung aus der Bundeswehr. Danach folgt oft noch eine saftige Rechnung: Denn die Bundeswehr kann in diesem Fall die Kosten für eine zivil verwertbare Ausbildung oder ein absolviertes Studium zurückfordern.