Hamburg Wie heißt die deutsche Verfassung? „Anna Lena“ – wenn Ausländer an der Grundordnung scheitern
Der Landkreis Leer will mehrere Menschen in die Elfenbeinküste abschieben. Die Begründung: Sie hätten die freiheitlich demokratische Grundordnung nicht verstanden. Aber ist das wirklich so? Der Flüchtlingsrat hält die Begründung für vorgeschoben, auch das Verwaltungsgericht Oldenburg hat Zweifel.
Will ein Ausländer sich in Deutschland ein Leben aufbauen und dauerhaft im Land bleiben, muss er sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung (FDGO) bekennen. So will es das Gesetz. Aber was, wenn dieser Ausländer bei einer Überprüfung dieses Bekenntnisses krachend durchfällt? Wenn er auf die Frage nach dem Namen der deutschen Verfassung mit „Anna Lena“ antwortet, als Menschen- und Grundrecht „die Grünen“ angibt und die Aufgabe von Gerichten mit „Fußball spielen“ umschreibt?
Für den Landkreis Leer in Niedersachsen ist die Antwort darauf eindeutig: Dieser Ausländer hat kein Recht auf einen Aufenthalt und muss Deutschland schnellstmöglich verlassen. Entsprechend hat die Behörde auch den Antrag eines Mannes aus der Elfenbeinküste beschieden, der 2016 in Deutschland Asyl beantragte. Das geht aus einem entsprechenden Schreiben aus dem Kreishaus hervor, das unserer Redaktion vorliegt.
Der Ivorer wurde zunächst hierzulande geduldet, offenbar verhinderten fehlende Passpapiere eine Abschiebung. Nach mehreren Jahren in Deutschland beantragte er eine Aufenthaltserlaubnis. Aber die will ihm der Landkreis eben nicht erteilen und begründet das mit einer abgebrochenen Befragung, bei der der Sachbearbeiter der Behörde das schriftlich abgegebene Bekenntnis zur freiheitlichen Grundordnung überprüfen wollte.
Im Bescheid heißt es, es sei offenkundig gewesen, „dass Sie nicht ansatzweise die Grundzüge oder die Kerninhalte der freiheitlich demokratischen Grundordnung wiedergeben können.” Der Landkreis schlussfolgert daraus: Wer nicht weiß, was diese unsere Grundordnung ausmacht und die deutsche Verfassung nicht Grundgesetz, sondern “Anna Lena” nennt, der kann sich auch nicht wie vom Gesetz gefordert zu ihr bekennen. Der Aufenthalts-Antrag ist somit abzulehnen. Und in der Folge hat der Ausländer Deutschland zu verlassen.
Aus Sicht des Flüchtlingsrates Niedersachsen ist das Vorgehen des Kreises nicht rechtens. Erschwerend kommt aus Sicht der Nichtregierungsorganisation hinzu: Der Ivorer ist kein Einzelfall. Tatsächlich wurden in den vergangenen Monaten mehrere entsprechende Aufenthaltsanträge von Menschen aus Afrika abgelehnt – immer mit einer ähnlichen Begründung.
„Absurd ist die Argumentation des Landkreises auch vor dem Hintergrund, dass alle Betroffenen in der Vergangenheit im Besitz des Chancen-Aufenthaltsrechts waren, dessen Erteilung ebenfalls ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung voraussetzt“, heißt es vom Flüchtlingsrat. Zweifel an den Bekenntnissen seien dem Landkreis offenbar erst viele Monate später gekommen, „nämlich nachdem die betroffenen Personen endlich alle Voraussetzungen für den Erhalt eines dauerhaften Bleiberechts durch intensive Bemühungen erfüllt hatten“.
Eine Ivorerin beispielsweise scheiterte ebenfalls an der mündlichen Befragung im Amt. Auf die Frage, ob man in Deutschland selbst entscheiden dürfe, ob man wählen gehe, habe sie mit „Nein“ geantwortet, heißt es in der Begründung der Ablehnung. Auch im Fall dieser Frau äußerte der Sachbearbeiter Zweifel, ob der erforderlichen Erkenntnisse über die Grundlagen der freiheitlichen Grundordnung.
Die Betroffenen gingen in Deutschland einer Arbeit nach, finanzierten ihren Lebensunterhalt selbst. Die betroffene Ivorerin etwa hat ihren Job im Housekeeping eines Hotels inzwischen verloren, nachdem ihr Antrag auf Bleiberecht durch den Landkreis abgelehnt worden war und damit auch die Arbeitsgenehmigung entzogen wurde. Ebenso erging es nach Angaben des Flüchtlingsrates mindestens sechs weiteren Betroffenen. Sie müssen jetzt mit ihrer Abschiebung rechnen.
Warum der Landkreis sich trotz der sonst vorliegenden Integrationsleistungen so auf die FDGO versteift, wird auch durch Nachfrage nicht klarer – denn die Betroffenen hatten zuvor ein vorläufiges Bleiberecht über den so genannten Chancen-Aufenthalt. Und auch dafür muss man schon ein Bekenntnis zur FDGO ablegen, das der Kreis seinerzeit anstandslos akzeptiert hatte.
Als es dann ums Bleiberecht ging, fielen die Betroffenen in der mündlichen Befragung bei der Ausländerbehörde jedoch durch. „Auf das Sprachniveau der Antragsteller wird dabei Rücksicht genommen, indem einfach formuliert wird, zur Unterstützung werden anschauliche Beispiele oder Bilder verwendet. Außerdem können anerkannte Dolmetscher hinzugezogen werden“, heißt es dazu auf Nachfrage unserer Redaktion. Einen Dolmetscher zumindest gab es nach Angaben der Betroffenen bei ihrer Anhörung nicht.
Viel spricht dafür, dass das Sprachniveau der Antragsteller trotz absolviertem Deutschkurs nicht ausreichte, um die gestellten Fragen angemessen zu verstehen und zuordnen zu können. Aber reicht das aus, um ihnen das Bekenntnis zur FDGO abzusprechen? Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Oldenburg nicht. In einer Eilentscheidung stoppte das Gericht in einem Fall den Entzug der Aufenthaltserlaubnis und äußerte „ernste Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit des Bescheids. Auch das Gericht verwies dabei auf mögliche Sprachbarrieren.
Das geforderte Niveau A2, auf dem sich der Antragsteller befindet, reicht aus, um im Alltag zurechtzukommen, einer Arbeit nachzugehen und sich über Alltagsdinge und Persönliches zu verständigen – nicht aber, um mehr oder weniger komplizierte Verfassungsfragen zu erörtern. Das muss es auch gar nicht; auch der Landkreis Leer weist auf Nachfrage unserer Redaktion darauf hin, dass für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Aufenthaltsgesetz „hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen notwendig“ seien. Um so erstaunlicher, dass bei der Befragung kein Dolmetscher hinzugezogen wurde.
„Es scheint, als habe es sich der Landkreis zum Ziel gesetzt, den Übergang von Menschen aus Afrika in ein dauerhaftes Bleiberecht zu verhindern, um sie abschieben zu können“, sagt Ali Kone, Vorsitzender des Vereins Afrikanische Diaspora Ostfriesland e.V. „Dabei schreckt der Landkreis auch nicht davor zurück, haltlose Gründe zu erfinden. Es ist auffällig und bezeichnend, dass nicht eine einzige betroffene Person das Bekenntnis verstanden haben soll“.
Das Beharren auf der FDGO erscheint auch deshalb vielen Beobachtern vorgeschoben, weil die Antragsteller die sonstigen Voraussetzungen für ein Bleiberecht erfüllen. Sie haben einen Deutschkurs besucht, den Einbürgerungstest bestanden, gingen bis zum Entzug ihrer Arbeitserlaubnis teilweise seit Jahren einer geregelten Arbeit nach und finanzierten ihren Lebensunterhalt selbst. „Der Landkreis tritt die Integrationsbemühungen der Betroffenen mit Füßen, anstatt diese zu honorieren und ihnen Weg aus dem Chancen-Aufenthaltsrecht in ein dauerhaftes Bleiberecht zu ebnen“, heißt es vom Flüchtlingsrat Niedersachsen dazu.
Einen wesentlichen Bestandteil der freiheitlich demokratischen Grundordnung indes kennen die Betroffenen inzwischen zur Genüge: die Bürokratie.