Urteil gegen Gruppenleiter Angebliche Zeckensuche war sexueller Missbrauch
Ein Jugendgruppenleiter aus dem Landkreis Leer ist wegen sexuellen Missbrauchs verurteilt worden. Bis zuletzt hatte der 27-Jährige behauptet, er habe das Opfer nur auf Zecken absuchen wollen.
Aurich/Leer - Ein ehrenamtlicher Jugendgruppenleiter aus dem Landkreis Leer hat eine Neunjährige beim Absuchen nach Zecken im Intimbereich berührt. Die 1. Große Jugendkammer des Landgerichts Aurich hatte zu beurteilen, ob dies eine sexuelle Handlung darstellte.
Vor einer großen Zuschauerzahl ist am Mittwoch, 5. Februar 2025, das Urteil gefallen. Das Gericht verurteilte den angeklagten 27-Jährigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren auf Bewährung. Ihm wurde die Weisung erteilt, während seiner dreijährigen Bewährungszeit Kinder und Jugendliche weder zu beaufsichtigen noch zu betreuen. Zusätzlich muss er als Geldauflage 4000 Euro an die Geschädigte zahlen.
Er griff dem Kind in den Intimbereich
Der Verurteilte, der keine eigenen Kinder hat, hat die Tat gestanden. Er erklärte sie mit dem Eifer, in einer gesundheitlichen Frustrationslage „jetzt sein Bestes geben zu wollen“. Am 30. Juni 2023 will der 27-Jährige beim Spielen der Kinder auf einer Wiese etwas Dunkles im Nacken des Mädchens ausgemacht haben. Er bat es, mit auf die Toilette im Obergeschoss des Gebäudes der Kirchengemeinde zu kommen. Dort sollte es sich ausziehen, die Kleidung ausschütteln und sich selbst nach einer Zecke absuchen. Als die Neunjährige nichts fand, betrat er nach Ankündigung die Kabine, setzte das nackte Kind auf den Toilettendeckel und griff ihm in den Intimbereich.
„Wir haben nicht festgestellt, dass es das Tier, wie Sie behauptet haben, überhaupt gegeben hat“, erklärte der Vorsitzende Richter Bastian Witte die Auffassung der Kammer. Das sei eine „entscheidende Nuance“, die den Vorfall in einem ganz anderen Licht erscheinen lasse. „Dann sprechen alle Indizien dafür, dass es eine sexuelle Handlung war“, so Witte. Das Gericht sei überzeugt, dass sich der Angeklagte seine Einlassung als Rechtfertigung zurechtgelegt habe.
Staatsanwalt: Er hätte eine Kollegin fragen können
Auf sexuellen Missbrauch von Kindern steht eine Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und 15 Jahren. Das Gericht folgte dem Antrag des Staatsanwaltes, der ebenfalls eine Bewährungsstrafe von eineinhalb Jahren beantragt hatte. Er wertete die Tat als bewusste und eindeutige sexuelle Handlung. Der Angeklagte habe die Toilette im Obergeschoss aufgesucht, obwohl unten welche zur Verfügung gestanden hätten, gab er zu bedenken. Auch seien weibliche Betreuer der Jugendgruppe vor Ort gewesen, die mit dem Mädchen hätten mitgehen können. Darüber hinaus, argumentierte er, habe die Neunjährige nahe beim Gemeindehaus gewohnt und hätte zum Absuchen nach Hause gehen können.
Zugunsten des Angeklagten wertete der Staatsanwalt das Geständnis und die Selbstanzeige, wenngleich sie auf Druck der Kirchengemeinde erfolgt sei. Auch die Tatsache, dass der Angeklagte strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist, führte er strafmildernd an. Strafschärfend machte er den aufgewühlten psychischen Zustand des Kindes geltend.
Angeblich keine sexuellen Absichten
Die Eltern des Kindes traten in dem Prozess als Nebenkläger auf. Ihr Anwalt Kai-Timo Hanses sagte in Richtung des Angeklagten: „Sie haben sich Sachen zurechtgelegt, die Sie bis heute vor sich hertragen.“ Verteidiger Folkert Adler war der Ansicht, die Handlung seines Mandanten sei nicht eindeutig. „Er hat mehrfach zu Protokoll gegeben, dass er keine sexuellen Absichten hatte“, unterstrich er. Das Amtsgericht Leer habe die optische Untersuchung auf Zecken als ambivalente Handlung eingestuft, argumentierte Adler. Sein Mandant habe eingeräumt, dass sein Verhalten inadäquat gewesen sei. „Ein eindeutiger Sexualbezug ist jedoch nicht ersichtlich“, schloss der Verteidiger. Er forderte einen Freispruch.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Mann kann gegen die Entscheidung Revision einlegen.