Itzehoe/Kiel Im wohl letzten NS-Verfahren: Warum ein „linker Anwalt“ eine KZ-Sekretärin verteidigt hat
Sein ganzes Leben sei geprägt gewesen von der Verabscheuung für die Verbrechen des Nationalsozialismus, sagt Anwalt Wolf Molkentin. Warum ist er dennoch davon überzeugt, dass es richtig war, die ehemalige KZ-Sekretärin Irmgard F. vor Gericht zu verteidigen?
Irgendwann im Frühjahr 2020 erreicht eine Anfrage aus dem Landgericht Itzehoe die Kieler Anwaltskanzlei Gubitz und Partner. Einer der Partner ist Wolf Molkentin, der dort sein Büro hat. Das Landgericht sucht nach einem geeigneten Pflichtverteidiger für eine 96 Jahre alte Angeklagte. Der Vorwurf: Beihilfe zum Mord in mehr als 11.000 Fällen. Der Tatort: das deutsche Konzentrationslager Stutthof.
Molkentin sagt über sich selber, dass er mit der Bezeichnung „linker Anwalt“ gut leben kann. Und jetzt soll er die Strafverteidigung der ehemaligen Sekretärin des KZ-Kommandanten übernehmen? Irgendwann steht für ihn fest: Ja. Denn bei allen Bedenken habe es auch Gründe gegeben, warum er das Mandat übernehmen wollte – ja fast musste, wie Molkentin im Gespräch mit unserer Redaktion deutlich macht.
Vor zwei Jahren wurde das Urteil in Itzehoe gesprochen und inzwischen wird immer deutlicher: Es dürfte das Letzte im Zusammenhang mit Taten aus der NS-Zeit gewesen sein. Die Kanzlei liegt im obersten Stockwerk eines Altbaus, direkt in der Kieler Innenstadt. Hier empfängt Molkentin zum Gespräch:
Als Student Ende der 1970er und auch schon zur Schülerzeit sei er in linken Gruppen aktiv gewesen – „marxistisch-leninistische Gruppen, wie sie sich selbst bezeichnet haben“. In vielen Bereichen seien die Wege dann im Laufe der Jahre auseinandergegangen. Auch wegen des damals in Teilen der dogmatischen Linken verbreiteten Militarismus und Antisemitismus. Denn für ihn bedeutete „links“ auch immer eine Verabscheuung für die Verbrechen des Nationalsozialismus: „Und das blieb eines meiner zentralen Themen – bis heute.“
Der historischen Bedeutung des Prozesses gerecht werden, die Holocaust-Überlebenden im Zeugenstand würdigen und der angeklagten KZ-Sekretärin zu all ihren Rechten verhelfen? „Man kann es fast nicht richtig machen“ – auch dieser Gedanke sei ihm während der Entscheidungsfindung durch den Kopf gegangen, sagt Molkentin rückblickend. Für ihn steht fest:
Er betont: „Hätte die Mandantin mir gegenüber geäußert, dass sie das alles richtig fand, was damals in Stutthof geschehen ist, dann hätte ich diese Verteidigung nicht übernommen.“ Es ist die Leitlinie, die Molkentin immer wieder an den mehr als 40 Verhandlungstagen des Prozesses hervorhebt. Schon in seinem Opening Statement betont er, dass mit Blick auf die Aufarbeitung des furchtbaren Mordgeschehens die Anklage „nichts entgegenzuhalten“ habe.
Es ist ein weiterer Grund, warum er sich für die Verteidigung entschieden habe: „Ich wollte auch verhindern, dass irgendeiner dieser rechten Szene-Anwälte den Prozess missbraucht, um Krawall zu machen und als Bühne nutzt – auch zulasten der Holocaust-Überlebenden.“
Ein anderer liegt an einem tiefen Glauben an die Mechanismen des Rechtsstaats und ein geordnetes Verfahren. Und die Überzeugung: „Die Qualität eines Verfahrens und eines Urteils hängt maßgeblich von der Qualität der Verteidigung ab.“
Seine Herangehensweise, als er als Pflichtverteidiger feststand: „In diesem Verfahren stand zunächst nicht die Frage im Vordergund ‚Wie kann ich einen Freispruch erreichen?‘, sondern vielmehr, wie wir als Verteidiger mit dem konkreten Tatvorwurf und dem Verfahren an sich umgehen. Wie können wir das juristische mit dem historisch-moralischen in Einklang bringen?“
Als Verteidiger sei er zunächst einmal den rechtlichen Interessen von Irmgard F. verpflichtet. Aber auch den historischen Dimensionen des Verfahrens und eines möglichen Urteils: „Daher habe ich die Verteidigung auf die sachlich-rechtlichen Fragen zugespitzt. Auf die juristischen. Damit vielleicht auch eine Rechtsweiterentwicklung durch die Rechtsprechung erfolgen kann.“ Dass also durch die im Prozess aufgestellten Fragen, das Recht als solches weiterentwickelt wird.
Der mehr als ein Jahr andauernde Prozess sei für ihn auch phasenweise „anstrengend“ gewesen. Nicht wegen der Dauer oder des Medieninteresses. Sondern auch „wegen der Nachrichten – egal ob per Post oder Mail oder direkt von Kollegen – aus allen Ecken, die mich erreicht haben“. Von „Wie kann der das nur machen!“ bis „Gut, dass gerade Sie das machen“.
Auch Mails und Briefe aus der rechten Ecke gab es „jede Menge“: Lob dafür, dass er Irmgard F. verteidige ebenso wie scharfe Kritik von Holocaust-Leugnern, die es „ungeheuerlich fanden, dass ich die Aussagen über die Existenz von Gaskammern unwidersprochen habe stehen lassen“. Mal sei er aus harten rechten Kreisen als „Waschlappen“, mal als „Vaterlandsverräter“ bezeichnet worden, so Molkentin:
Am 20. Dezember 2022 dann das Urteil: Zwei Jahre auf Bewährung wegen Beihilfe zum Mord. Ein Urteil, gegen das Molkentin Revision einlegt. Seine Ansatzpunkte: Unter anderem kritisiert er den Historiker Stefan Hördler. Dieser hatte an mehreren Verhandlungstagen sein Gutachten präsentiert. Dabei ging es auch um andere zivile Angestellte des KZ-Systems und mögliche Parallelen zu Irmgard F.
Schon am 16. Verhandlungstag Mitte April 2022 hatte Molkentin in Richtung Hördler gesagt: „Woraus erschließen sie die Übertragbarkeit?“ Und weiter: „Sie sind nicht dazu da, alle belastenden Momente in den Fokus zu rücken und alles Entlastende auszusparen.“
Immer wieder formulierte Molkentin an den Verhandlungstagen seine Kritik und damit auch die Ansatzpunkte für eine spätere Revision am Bundesgerichtshof, so auch im Schlussplädoyer. Das Verfahren habe die seitens der Staatsanwaltschaft gesetzten Erwartungen nicht erfüllt. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien nicht tragfähig, das Gericht müsse sich eine eigene Überzeugung bilden.
Zudem stelle der Bundesgerichtshof an die „innere Tatseite“ bei sogenannten „berufstypischen Handlungen“ gesteigerte Anforderungen. Gemessen daran sei der Nachweis für eine vorsätzliche Mitwirkung an den angeklagten Mordtaten nicht erbracht. Hinter diesen juristischen Fach-Formulierungen vereinen sich die Kernfragen aus Prozessen, in denen es um Beihilfe-Taten geht: Wann ist die Grenze zur juristisch relevanten Handlung überschritten? Wann wird aus einem Tun eine Straftat?
Das Gericht kam letztlich unter anderem zu dem Schluss, dass zum einen in ihrer Schreibarbeit genug Tatrelevantes enthalten gewesen sein muss. Es sei realitätsfern, dass die Sekretärin des Lagerkommandanten nur Gartenbedarf bestellt habe, wie sie gegenüber einem Polizisten geäußert hatte. Zum anderen habe sie psychische Beihilfe geleistet. Kurz gesagt, weil sie durch die ständige Dienstbereitschaft dem Führungsstab signalisiert habe, dass alles, was im Lager geschieht, schon richtig ist.
Vor allem die psychische Beihilfe sieht Molkentin kritisch. „Wenn man das konsequent auf kommende Beihilfe-Prozesse – auch außerhalb eines Mordverfahrens – überträgt, wird das irgendwann absurd.“ Der BGH folgte im August 2024 letztlich der Argumentationslinie des Landgerichts. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
Molkentin ist weiterhin überzeugt, trotz allem, was in diesem Prozess anders war, einen guten Job gemacht zu haben:
Zweifel niemals mit Blick auf das Morden im KZ, sondern auf die individuelle Schuld der Angeklagten. Und es klingt in Molkentins Worten auch immer durch, dass er mit seiner Arbeit dem damaligen Unrecht, die Prinzipien eines Rechtsstaats entgegenstellen will. Denn: „Ohne eine engagierte und kunstgerechte Verteidigung kann es kein gerechtes Urteil geben.“