Hamburg  Halloween: So teuer können falsche Verkleidungen und Scherze werden

Patrick Kern
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Von Patrick Kern
| 30.10.2024 07:00 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 3 Minuten
Halloween wird auch in Deutschland gerne gefeiert. Bei der Wahl des Halloween-Kostüms sollten jedoch ein paar Dinge beachtet werden. Foto: dpa/Wolfram Steinberg
Halloween wird auch in Deutschland gerne gefeiert. Bei der Wahl des Halloween-Kostüms sollten jedoch ein paar Dinge beachtet werden. Foto: dpa/Wolfram Steinberg
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Verkleidungen und Scherze gehören zu Halloween wie Lebkuchen zu Weihnachten. Doch nicht jedes Kostüm ist erlaubt – und auch bei der Härte der Streiche muss man aufpassen. Ein Blick in den Bußgeldkatalog, was bei einem Verstoß droht.

Am 31. Oktober wird es wieder gruselig: Dann ist Halloween – und viele Kinder, aber auch Erwachsene nehmen das als Anlass, sich als Geister, Vampire oder andere Gestalten zu verkleiden.

Doch bei der Kostümwahl ist Vorsicht geboten. Denn in manchen Fällen kann die vermeintlich harmlose Verkleidung ein Bußgeld oder eine noch schlimmere Strafe mit sich bringen.

Ob Pirat, Polizist oder Ritter: Häufig sind Spielzeugwaffen ein Teil des Kostüms. Wichtig ist, dass diese auch klar als Spielzeugwaffe oder als Attrappe erkennbar sind. Waffen, die täuschend echt aussehen, gelten dagegen als „Anscheinswaffe“. Das Tragen einer solchen kann laut Bußgeldkatalog bis zu 10.000 Euro Strafe bedeuten.

Wer sich als Erwachsener dazu entscheidet, sich als Polizist oder Soldat zu verkleiden, sollte darüber hinaus definitiv keine Original-Uniform für sein Kostüm benutzen. Denn dann könnte man Sie mit einem echten Polizisten oder Soldaten verwechseln – und das fällt im schlimmsten Fall unter Amtsanmaßung. Die möglichen Folgen: eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.

Und wie steht es um das Kostüm eines Killer-Clowns, die besonders im Jahr 2016 im Zuge eines Trends für Angst und Schrecken sorgten? Grundsätzlich verboten ist ein solches Kostüm nicht. Doch wer damit andere Menschen erschrecken oder sogar bedrohen will, könnte sich wegen Bedrohung oder Nötigung strafbar machen. Verletzt sich die Person infolge der Erschreck-Aktion, steht sogar eine Körperverletzung im Raum. In allen Fällen droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe.

Was auch klar sein sollte: Das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen ist auch an Halloween verboten. Hierfür können Geld- oder Freiheitsstrafen angesetzt werden.

Und wer mit dem Auto zu seiner Kostümparty fahren will, sollte darauf achten, dass man am Steuer immer klar erkennbar ist. Ein Verstoß gegen das Vermummungsverbot am Steuer kostet 60 Euro. Und wenn das Kostüm die Sicht oder das Gehör des Fahrers beeinträchtigt, sind 10 Euro fällig.

Auch verkleidete Kinder, die auf der Jagd nach Süßigkeiten von Tür zu Tür unterwegs sind und mit dem Spruch „Süßes, sonst gibt‘s Saures“ den Anwohnern einen Streich androhen, müssen aufpassen, wie weit sie mit ihrem Streich gehen.

Konfetti im Briefkasten, Toilettenpapier über dem Busch verteilen, Klingelstreich: All das ist harmlos und hat keine Folgen. Statt Konfetti einen Böller in den Briefkasten zu stecken oder Eier an die Hauswand zu werfen, geht jedoch zu weit: Wenn dabei etwas kaputtgeht, gilt das als Sachbeschädigung.

Doch wie ist dann die Rechtslage? Laut Paragraf 828 des BGB haften Kinder nicht vor Vollendung des siebten Lebensjahres. Zwischen sieben und 18 Jahren haften Kinder nicht für einen Schaden, wenn es „bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat“.

Und der bekannte Spruch „Eltern haften für ihre Kinder“ greift hier nur, wenn Eltern bei ihren Kindern die Aufsichtspflicht verletzt haben. Von Bedeutung sind dabei das Alter, der Charakter des Kindes und die konkrete Situation. Heißt aber auch: Im schlimmsten Fall bleiben die Geschädigten auf ihren Kosten sitzen.

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