Urteil am Landgericht Ex-Verwaltungsleiter des Nige zu einer Haftstrafe verurteilt
Der ehemalige Verwaltungsleiter des Niedersächsischen Internatsgymnasiums hat in seine eigene Tasche gewirtschaftet. Das Urteil in seiner Härte ist ein Paukenschlag.
Aurich/Esens - Der ehemalige Verwaltungsleiter des Niedersächsischen Internatsgymnasiums (Nige) hat zwischen dem 17. März 2020 und dem 21. Juni 2022 insgesamt 490.211 Euro von Schulkonten in seine eigene Tasche gewirtschaftet. Die dritte Große Strafkammer des Auricher Landgerichts verurteilte den 58-jährigen Esenser am Donnerstag, 15. August 2024, wegen Untreue in 70 Fällen und zweifachen Betrugs zu drei Jahren Haft. Zusätzlich muss er die Summe zurückbezahlen und die Kosten des Verfahrens tragen.
Nach den Plädoyers war von einer zweijährigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszugehen. Dies hatten sowohl Oberstaatsanwältin Daja Rogga als auch sein Verteidiger Arno Saathoff beantragt. Der Angeklagte ist bisher unbescholten und hat die Taten eingeräumt. Insofern endete das Verfahren mit einem Paukenschlag.
Gegenwert eines stattlichen Einfamilienhauses nach Ungarn überwiesen
„Sie haben den Gegenwert eines stattlichen Einfamilienhauses an eine dubiose Firma in Ungarn überwiesen. Die Summe ist weg. Vor diesem Hintergrund erscheint der Kammer die Strafe als angemessen“, fasste der Vorsitzende Richter Klein zum Ende der Urteilsbegründung prägnant zusammen. Nach Würdigung der Kammer lagen durchgängig besonders schwere Fälle vor.
Dass der Angeklagte „ganz erheblich Geldmittel aus öffentlichen Kassen veruntreut hatte, die zum Zwecke der Allgemeinheit vorgesehen waren“, wertete das Gericht strafschärfend. Das Nige ist niedersachsenweit neben Einrichtungen in Bad Bederkesa und Bad Harzburg eine von drei Internatsgymnasien in Trägerschaft des Landes. Jugendliche von den Ostfriesischen Inseln können dort wohnen und ihr Abitur machen.
Geld floss an ein Internetportal
Das Geld floss nach Ungarn, zu einem Internetportal mit sexuellem Hintergrund, wo der Ex-Verwaltungsleiter in einer schwierigen privaten Situation nach „Zerstreuung und Zuspruch“ gesucht habe, so der Richter. Der Angeklagte habe in seiner Einlassung betont, ausschließlich Gespräche mit seinen Seelenpartnern wahrgenommen zu haben – „das bezweifelt die Kammer, aber darauf kommt es nicht an“. Die Inanspruchnahme der Dienste sei kostenpflichtig gewesen.
„Diese Beträge konnte er nicht mehr mit seinen Einkünften finanzieren. Er entschied sich, die nötigen Geldmittel durch Veruntreuung öffentlicher Gelder zu beschaffen“, führte Klein aus.
Überrascht, dass Tat so lange unentdeckt blieb
Der Ex-Verwaltungsleiter hat bei Rechnungen die Kontoverbindung des Nige durch seine eigene ersetzt, Eigenbelege eingereicht und Überzahlungen veranlasst, deren Rückzahlungen auf sein Konto geflossen sind. In fünf Fällen kam es zu direkten Zahlungen an die ungarischen Betreiber der Webseite von Konten des Nige. Die Kammer zeigte sich überrascht, dass das so lange unentdeckt geblieben ist.
Der Angeklagte – seit 20 Jahren auf seinem Posten und allseits hochgeschätzt – fühlte sich zum Tatzeitpunkt belastet, überfordert und erschöpft. Dennoch arbeitete er zur Zufriedenheit aller weiter. Das führte zu einer reaktiven Depression mit Burn-out-Symptomen. „Es gelang ihm nicht, damit adäquat umzugehen“, sagte Klein. Private Belastungen wie Krankheits- und Todesfälle innerhalb der Familie und die Trennung seiner Frau verschärften die Situation.
Der Angeklagte ist voll schuldfähig
„Der Burn-out reichte vom Schweregrad nicht aus, um seine Steuerungsfähigkeit zu beinträchtigen“, nahm Klein Bezug auf das psychiatrische Gutachten der Sachverständigen Clara Föll. Mit anderen Worten: Der Angeklagte ist voll schuldfähig.
Die Veruntreuungen kamen ans Licht, als eine Geldwäscheverdachtsanzeige der Sparkasse Leer-Wittmund am 24. Juni 2022 zur Sperrung seines Kontos und desjenigen des Nige führte. Sechs Tage später erstattete der Ex-Verwaltungsleiter nach einem angekündigten Suizidversuch Selbstanzeige. Inzwischen hat er sein Privatleben geordnet. Er hat eine Therapie gemacht, lebt in einer neuen Beziehung und hat einen neuen Arbeitsplatz. Im Rahmen seiner Möglichkeiten hat er bereits eine Schadenswiedergutmachung durchgeführt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte kann Revision einlegen.