Bremen  Vermieter dürfen Kaution länger einbehalten: Was das für Mieter bedeutet

Insa Pölking
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Von Insa Pölking
| 16.07.2024 07:09 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 2 Minuten
Der Vermieter hat bei Schäden ab sofort mehr Zeit, auf die Kaution zurückzugreifen. Foto: dpa/Sebastian Kahnert
Der Vermieter hat bei Schäden ab sofort mehr Zeit, auf die Kaution zurückzugreifen. Foto: dpa/Sebastian Kahnert
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Vermieter dürfen die Kaution ab sofort länger einbehalten. Das hat der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden. Was Mieter zu dem Urteil wissen müssen.

Verfärbungen auf dem Ceranfeld, ein Kratzer an der Spüle oder eine kleine Macke am Türrahmen: Schnell können in einer vermieteten Wohnung ungewünschte Schäden entstehen. Doch wer muss dafür aufkommen, Mieter oder Vermieter?

Das ist nicht immer ganz klar. Ein jüngst gesprochenes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) verschafft nach Angaben der Zeitung „Weser Kurier“ einer Seite nun allerdings einen Vorteil: den Vermietern.

Konkret geht es darum, dass Vermieter ab sofort mehr Zeit haben, um Schäden mit der Kaution zu verrechnen. Bisher griff eine Verjährungsfrist nach sechs Monaten. War diese verstrichen, hatte der Vermieter kein Recht mehr darauf, die Kaution einzubehalten. Das hat sich mit dem Urteil nun geändert. Heißt: Auch nach den sechs Monaten kann der Vermieter eine Kostenübernahme verlangen.

Kümmert sich der Vermieter um die entstandenen Schäden, muss er zunächst einen Kostenvoranschlag erstellen lassen. Dieser ist nötig, um die Höhe des Schadenanspruchs zu benennen. Im Anschluss daran setzt der Vermieter dem Mieter eine Frist zur Zahlung.

Das kann einige Zeit dauern, weshalb der Bremer Mietrechtsanwalt Uwe Piehl, der überwiegend Vermieter vertritt, den erweiterten Spielraum für angemessen hält. Das sagte er gegenüber dem „Weser Kurier“. Für die Mieter entstehe auf der anderen Seite allerdings „schon ein großer Nachteil“, wie Kornelia Ahlring vom Mieterverein Bremen erklärt.

Um die Kaution auch nach der Verjährungsfrist einbehalten zu können, gibt es jedoch eine Voraussetzung: Der Vermieter muss seine Ansprüche wegen einer Beschädigung innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist geltend machen. Tut er dies, kann er die Schadensersatzansprüche auch nach Ablauf dieser Frist mit der Mietkaution verrechnen.

Eine feste gesetzliche Frist, wann die Kaution generell zurückgezahlt werden muss, gibt es hingegen nicht. Wenn an der Wohnung nach der Übergabe keine Schäden festgestellt wurden, kann der Vermieter diese rasch zurückzahlen. Die Mieter müssen laut Experten nicht hinnehmen, dass die Kaution in voller Höhe einbehalten wird, wenn das nicht nachvollziehbar ist.

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