Landkreis kündigt Beschwerde an  Verwaltungsgericht Oldenburg stoppt geplanten Wolfsabschuss

| | 11.07.2024 10:44 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 4 Minuten
Der vom Landkreis Aurich mit einer Sondergenehmigung zum sofortigen Abschuss freigegebene Wolf – hier ein Tier in einem Freigehege – darf nach Gerichtsbeschluss zunächst nicht getötet werden. Foto: DPA
Der vom Landkreis Aurich mit einer Sondergenehmigung zum sofortigen Abschuss freigegebene Wolf – hier ein Tier in einem Freigehege – darf nach Gerichtsbeschluss zunächst nicht getötet werden. Foto: DPA
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Das Gericht hält die vom Landkreis Aurich erteilte Ausnahmegenehmigung für den sofortigen Abschuss des Wolfes „voraussichtlich für rechtswidrig“. Der Landkreis will Widerspruch einlegen.

Aurich/Oldenburg - Erfolg für den Verein Freundeskreis freilebender Wölfe: Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat dem Widerspruch des Vereins mit Beschluss vom 10. Juli stattgeben. Das heißt: Der vom Landkreis Aurich per Ausnahmegenehmigung zum sofortigen Abschuss freigegebene Wolf darf zunächst nicht getötet werden. Wie das Gericht mitteilte, hält es die Ausnahmegenehmigung voraussichtlich für rechtswidrig.

Wie berichtet, hatte der Landkreis Aurich am 4. Juli eine Ausnahmegenehmigung für einen sofort vollziehbaren Abschuss eines Wolfes erteilt. Hintergrund des Verfahrens waren mehrere Rissereignisse am Hauptdeich von Dornum im Juni 2024, bei denen insgesamt vier Deichschafe durch einen Wolf getötet und vier weitere Schafe verletzt wurden.

Eine solche Ausnahmegenehmigung für ein Schnellabschussverfahren ist auf drei Wochen befristet und sollte in diesem Fall bis zum 21. Juli gelten. Insofern hat die Gerichtsentscheidung mit aufschiebender Wirkung nun durchaus Auswirkungen, denn das Zeitfenster schließt sich.

Der Landkreis kündigte auf Nachfrage unserer Zeitung an, Beschwerde gegen den Beschluss aus Oldenburg beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einzulegen. „Der Ausgang des Beschwerdeverfahrens bleibt abzuwarten“, so ein Sprecher.

Gericht stellt aufschiebende Wirkung wieder her

Gegen die Ausnahmegenehmigung des Landkreises hatte der Freundeskreis freilebender Wölfe einen sogenannten vorläufigen Rechtsschutzantrag gestellt und zudem Widerspruch eingelegt. Mit dem Beschluss hat das Gericht nun die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt, weil sich die angefochtene Ausnahmegenehmigung bei Prüfung der Sach- und Rechtslage „voraussichtlich als rechtswidrig erweist“, wie es in einer Pressemitteilung heißt.

Laut Gericht hat der Landkreis Aurich seine Genehmigung mit Bezug auf das von der Umweltministerkonferenz beschlossene „Schnellabschussverfahren“ einerseits mit der Deichsicherheit beziehungsweise dem Hochwasserschutz begründet. Anderseits stützte der Landkreis sich auf den Tatbestand der Abwendung ernster landwirtschaftlicher Schäden (Paragraf 45, Absatz 7, Satz 1, Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes.) Konkret gestattet die Ausnahmegenehmigung zeitlich befristet den Abschuss eines Wolfs innerhalb eines Radius von 1000 Metern um das letzte Rissereignis innerhalb der Gemeinde Donum. Der Landkreis hat laut Gericht darauf verzichtet, die Ausnahmegenehmigung auf den schadensverursachenden Wolf zu beziehen.

Gericht hält fehlenden Mindestschutz für ausschlaggebend

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts liegen die Voraussetzungen für die Ausnahmegenehmigung für den Abschuss eines durch das artenschutzrechtliche Tötungsverbot streng geschützter Tierarten nach Prüfung nicht vor.

Bereits gegen die vorausgesetzte Gefahrenprognose hat das Gericht im konkreten Fall rechtliche Bedenken. Nach Auffassung der Kammer erfordert die auf Gefahren durch Wolfsrisse gestützte Gefahrprognose, dass die zuvor ereigneten Rissereignisse den Schluss zulassen, dass bei dem Wolf, dessen Tötung genehmigt wird, der Angriff auf die betroffenen Nutztiere als erlerntes und gefestigtes Jagdverhalten anzusehen ist.

Das verbietet es, Rissereignisse in die Schadensprognose einzubeziehen, bei denen ein Mindestschutz nicht vorhanden war. Statt einer Einzäunung, die den Anforderungen für wolfsabweisende Zäunung genügt, gibt es an der Weide, auf der die Risse stattfanden, laut Landkreis nur einen 80 Zentimeter hohen Maschenzaun, der um einen Stacheldraht in 95 Zentimetern Höhe verstärkt war. Der Landkreis hat in seiner Begründung der Ausnahmegenehmigung etliche Argumente angefügt, warum eine am Mindestschutz orientierte Zäunung aus seiner Sicht im Bereich von Deichen nicht realisierbar ist.

Das Gericht kam aber zu dem Schluss, dass das nicht ausreicht. Der Landkreis habe die seiner Ausnahmegenehmigung zu Grunde liegende Schadensprognose ausschließlich auf Rissereignisse gestützt, bei denen ein Mindestmaß an wolfsabweisendem Schutz nicht vorhanden war.

Gericht: Nicht ausreichend Alternativen nachgewiesen

Auch ist die Kammer der Auffassung, dass in der Ausnahmegenehmigung nicht ausreichend begründet und nachgewiesen worden ist, dass es zum Abschuss des Wolfes keine zumutbaren Alternativen gebe, zum Beispiel die Ertüchtigung des vorhandenen Zaunes oder die Errichtung eines mobilen Zaunes.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Der Landkreis Aurich kann Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.

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