Leipzig Nach Urteil zum Gehwegparken: Was erlaubt ist – und was verboten
Mit dem Urteil zum Gehwegparken hat das Bundesverwaltungsgericht das Recht von Fußgängern im Kampf gegen Falschparker gestärkt. Doch was ist jetzt noch erlaubt? Und welche Bußgelder drohen den Parksündern?
Jeder kennt’s: Wo die Straße zu eng ist, wird halb auf dem Gehweg geparkt. Bundesweit stehen Autos mit zwei Reifen auf dem Gehweg. Legal ist das meist nicht, doch lange wurde es geduldet. Das Problem: Fußgänger, Rollstuhlfahrer oder Personen mit Kinderwagen kommen kaum noch vorbei.
Nun können Anwohner unter bestimmten Umständen von der Straßenverkehrsbehörde ihrer Stadt oder Gemeinde verlangen, dass sie gegen Autos auf Gehwegen vorgehen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig kürzlich entschieden. Voraussetzung ist, dass die Nutzung des Gehwegs vor der eigenen Haustür erheblich eingeschränkt ist.
Geklagt hatten fünf Anwohner aus Bremen gegen die Stadt. Über das sogenannte aufgesetzte Parken wurde in Bremen seit mehreren Jahren gestritten. Durch mehrere Instanzen landete die Klage schließlich beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, das am 6. Juni sein Urteil gesprochen hat. Was als Park-Posse begann, hat nun bundesweite Ausstrahlung. Doch was ist jetzt noch erlaubt und was ist verboten?
Grundsätzlich ist das Parken auf dem Gehweg verboten. Aufgesetztes Parken ist nur dort erlaubt, wo ein entsprechendes Verkehrsschild (Nummer 315) steht. Das richtet sich allerdings nur an Fahrzeuge unter 2,8 Tonnen. Manche Kommunen vergeben zudem eine Sondergenehmigung an Versorgungsdienste, Zustellung und Handwerk. Verbindliche Regelungen dazu, wie viel Platz den Fußgängern auf dem Gehweg gelassen werden muss, gibt es aber nicht.
Ein Sonderfall sind auch verkehrsberuhigte Bereiche: In einer verkehrsberuhigten Zone sind Fußgänger und Fahrzeuge gleichberechtigt. Fußgänger, egal ob klein oder groß, müssen nicht am Fahrbahnrand gehen, sondern dürfen die gesamte Straße nutzen. Autos wiederum dürfen in gekennzeichneten Bereichen immer aufgesetzt geparkt werden.
Wer beim Parken die Anweisungen des Verkehrszeichens missachtet, also nicht so parkt, wie das Verkehrsschild oder die Parkflächenmarkierungen es vorschreiben, muss mit einer Geldstrafe in Höhe von 55 Euro rechnen. Werden Mitbürger behindert, drohen 70 Euro und ein Punkt in Flensburg. Die Bewertung dessen liegt im Ermessen der Behörden.
Anlass, ein Fahrzeug abschleppen zu lassen, ist das Parken auf dem Gehweg alleine noch nicht. Liegt jedoch eine Gefährdung oder Behinderung vor, können die zuständigen Beamten auch den teuren Abschleppdienst rufen.