Hamburg So holen Paare mit dem Steuerklassen-Trick beim Elterngeld am meisten raus
Mit dem Steuerklassen-Trick können Eheleute und Paare in eingetragener Lebenspartnerschaft mehr Elterngeld rausholen. Was dabei zu beachten ist.
Wer ein Baby plant, denkt nicht zuerst an seine Steuerklasse. Für werdende Eltern kann es allerdings durchaus Sinn ergeben, sich sehr frühzeitig mit den steuerlichen Details beim Elterngeldbezug auseinanderzusetzen. Um möglichst viel herauszuholen, bietet sich unter Umständen ein Wechsel der Steuerklasse an. Dies muss allerdings recht frühzeitig vor der Geburt geschehen.
Der Grund für einen Wechsel: Die Steuerklasse kann die Höhe des Elterngeldes beeinflussen. In einer niedrigeren Steuerklasse fällt das Nettogehalt höher aus. Die Ratgeber-Seite „Elterngeld.de“ nennt ein Beispiel, welchen Unterschied ein Wechsel der Steuerklasse vor dem Elterngeldbezug ausmachen kann.
Beispiel für einen Steuerklassenwechsel: Wer sich demnach in der Steuerklasse V befindet und im Bemessungszeitraum 2700 Euro brutto im Monat verdient, kann mit einem Nettogehalt von etwa 1580 Euro rechnen. Das Elterngeld beträgt für denjenigen aktuell etwa 956 Euro monatlich. Ein rechtzeitiger Wechsel in die Steuerklasse III ergibt jedoch ein Nettogehalt von 2111 Euro pro Monat. Das Elterngeld steigt dadurch auf 1304 Euro. Auf ein Jahr gerechnet ergibt sich ein Plus von 4176 Euro.
In bestimmten Fällen kann sich ein Wechsel der Steuerklasse für den Elterngeldbezug anbieten. Wenn die aktuelle Steuerklassenkombination IV/IV ist, sollte laut „Elterngeld.de“ derjenige in die Steuerklasse III wechseln, der überwiegend Elternzeit nimmt. Der andere Elternteil findet sich dann in Steuerklasse V wieder. Ähnlich verhält es sich, wenn zuvor die Steuerklassenkombination III/V ist.
Dabei ist zu beachten: Durch den Steuerklassenwechsel haben die Eltern vor Geburt monatlich weniger Nettogehalt zur Verfügung, weil die Abzüge für den Besserverdiener in Steuerklasse sehr hoch ausfallen können. Zu viel gezahlte Steuern können als Erstattung mit der Steuererklärung wieder zurück aufs Konto kehren.
Wichtig: Der Steuerklassenwechsel muss bereits vor der Geburt erfolgen. Erst nach der Geburt einen Antrag zu stellen, hat keine Auswirkungen mehr auf den Elterngeldbezug.
Für die Berechnung des Elterngeldes gilt die Steuerklasse, die im Bemessungszeitraum überwiegend vorlag. Daraus folgt: Ein Wechsel muss spätestens sieben Monate vor Beginn des Mutterschutzes angemeldet sein. Überwiegt keine Steuerklasse, gilt diejenige, die zuletzt angegeben war. Nach Antragsstellung ist ein Steuerklassenwechsel ab dem Folgemonat wirksam. Lediglich im Jahr der Eheschließung ist ein rückwirkender Antrag zum Monat der Heirat möglich, längstens bis zum 30. November.
Für den Steuerklassenwechsel müssen Eheleute das Formular „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ ausfüllen und unterschrieben bei ihrem Wohnfinanzamt einreichen.