Münster  „Gefahr für die Allgemeinheit“? Behörde will Frau von IS-Kämpfer ausweisen

Marie Busse
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Von Marie Busse
| 03.05.2024 07:00 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 4 Minuten
Der Islamische Staat konnte sein Herrschaftsgebiet zwischenzeitlich in Syrien und dem Irak ausdehnen. Tausende ausländische Kämpfer schlossen sich der Terrormiliz an. Foto: EPA
Der Islamische Staat konnte sein Herrschaftsgebiet zwischenzeitlich in Syrien und dem Irak ausdehnen. Tausende ausländische Kämpfer schlossen sich der Terrormiliz an. Foto: EPA
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Ihr Mann war für ein halbes Jahr beim Islamischen Staat in Syrien. Seine Frau will davon nichts mitbekommen haben. Die Ausländerbehörde versucht die Frau loswerden, sie wehrt sich dagegen. Jetzt soll das Münsteraner Verwaltungsgericht entscheiden.

Wo war die tadschikische Staatsbürgerin O. in den ersten Monaten 2015? War sie bei ihrem Mann im Herrschaftsgebiet des Islamischen Staates oder nicht? Über diese Frage wird neun Jahre später vor dem Münsteraner Verwaltungsgericht gestritten. Die Antwort wird darüber entscheiden, ob die vierfache Mutter in Deutschland bleiben darf oder nicht. 

Die Ausländerbehörde der Stadt Essen argumentiert, O. sei mit ihrem Mann dorthin gereist und habe das Terrorregime Islamischer Staat unterstützt, indem sie den Haushalt führte, das gemeinsame Kind versorgte und Einkäufe erledigte. Ein Foto des Vaters mit Kind vor der schwarzen Flagge des IS sei Beweis dafür. Die Behörde wies die Frau aus Deutschland aus und verhängte zudem ein zwanzigjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot. 

Dagegen klagte die vierfache Mutter. Sie sei nie in Syrien gewesen, sie wisse nicht, wo das Foto entstanden sei und habe den IS nie unterstützt, sagt sie auf Deutsch. Die junge Frau ist mit ihren beiden jüngsten Kindern gekommen. Abwechselnd schaut sie zur Richterbank und über die linke Schulter zum Kinderwagen auf den Zuschauerbänken. 

Um zu verstehen, wie es zu dem jahrelangen Streit vor Gericht kommen konnte, muss man einige Jahre zurück und tausende Kilometer östlich blicken. In der Biografie von O. gibt es viele schwarze Flecken und nur einige überprüfbare Fakten. Klar ist, sie wurde 1993 in Tadschikistan geboren und mit 17 Jahren an ihren Cousin verheiratet. 2012 brachte sie ihr erstes Kind zur Welt. Ihr Mann reiste 2014 allein nach Deutschland und stellte einen Asylantrag – ohne Erfolg. Er kehrte in sein Heimatland zurück.

Anfang 2015 reiste er wieder aus; diesmal mit seiner Familie und diesmal in die Türkei. Hier gehen die Schilderungen auseinander. O. sagt, ihr Mann sei allein nach Syrien weitergereist, sie sei in der Türkei geblieben. Dass ihr Mann sich dem IS angeschlossen hat, ist unstrittig. Mindestens ein halbes Jahr soll er, wie tausende andere ausländische Kämpfer, dem Terrorregime gedient haben, bevor er Syrien mutmaßlich im August 2015 nach einem Bombenangriff wieder verließ.

Er reiste dann gemeinsam mit seiner Familie nach Deutschland. Ein Gericht in Düsseldorf verurteilte ihn 2017 unter anderem wegen der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu fünf Jahren Haft.

In Deutschland stellte die Familie im September 2015 erneut erfolglos einen Asylantrag. Ein negativer Asylantrag bedeutet aber nicht sofort die Abschiebung. Eine Abschiebung kann ausgesetzt werden, wenn im Herkunftsland etwa Gefahren drohen. Das ist bei O. der Fall, wie ein Gericht feststellte. Seit neun Jahren lebt die Familie in Nordrhein-Westfalen, drei der vier Kinder sind in Deutschland geboren.

Die Ausländerbehörde Essen will O. dennoch loswerden und führt eine mögliche Gefahr für die Allgemeinheit an. Zwei Behördenmitarbeiter erklären vor Gericht, O. hätte ja sicher ihren Mann unterstützt und würde auch der IS-Ideologie anhängen. Belege dafür legen sie nicht vor. Auf die Frage des Richters, warum die Behörde bei der erheblichen Gefahr, die von O. ihrer Auffassung nach ausgehe, denn nicht etwas unternommen habe, heißt es: „Das fällt nicht in unsere Zuständigkeit.“  

Der Verteidiger von O. weist eine mögliche Gefährlichkeit deutlich zurück. Seine Mandantin sei zu keiner Zeit auffällig gewesen und gelte im Kreis Warendorf, wo sie inzwischen lebt, als gut integriert.

Die aktive Unterstützung des Ehemanns als IS-Kämpfer stellt der Richter infrage. „Man kann hier kaum westliche Maßstäbe für eine Ehe anlegen.” In Ehen aus dem Kulturkreis des Paares entscheide der Mann, die Aufgabe der Frau beschränke sich auf Haus und Kinder. Belege für eine mögliche Unterstützung fehlten zudem.

Ernst wird der Richter, als der Vertreter der Ausländerbehörde das Schweigen des Ehemanns im Zeugenstand negativ bewertet. „Das ist sein Recht”, entgegnet der Richter und mahnt: „Es gibt auf Ihrer Seite viel Spekulation.” Man habe schon vor Monaten bei einem Termin die offenen Fragen besprochen, doch die Behörde sei die Antworten schuldig geblieben. Oder etwas deutlicher: Die Ausländerbehörde war nicht gut vorbereitet. 

Die Chancen auf einen Aufenthaltstitel stehen nach dem Prozesstag gut. Die Mitarbeiter der Essener Ausländerbehörde verlassen das Gebäude schnell. Familie O. schlendert mit ihrem Anwalt aus dem Verwaltungsgericht. Das Urteil soll in der kommenden Woche fallen. 

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