Das muss beachtet werden Waffen geerbt – und jetzt?
Allein im Landkreis Aurich gibt es mehr als 10.000 angemeldete Jagd- und Sportwaffen. Wenn diese geerbt werden, müssen Hinterbliebene einiges beachten.
Ostfriesland - Allein im Landkreis Aurich waren Ende Februar 11.616 Jagdwaffen registriert. Hinzu kommen 1622 Schusswaffen, die Sportschützen zugerechnet werden. Außerdem steigt seit Jahren die Zahl derer, die einen sogenannten „Kleinen Waffenschein“ haben. Ende Februar waren dies 2657 Menschen im Landkreis.
Doch was passiert, wenn die Waffenbesitzer versterben und die Waffen an die Hinterbliebenen vererbt werden? Das erklärt auf Nachfrage die Untere Waffenbehörde des Landkreises Aurich.
Wie viele Waffenbesitzkarten gibt es im Landkreis Aurich?
Die genannten rund 13.500 Waffen verteilen sich auf 6971 Waffenbesitzkarten mit dem Bedürfnis „Jäger“ und auf 355 Waffenbesitzkarten mit dem Bedürfnis „Sportschütze“. Mit Stichtag 29. Februar 2024 hatten 1812 Menschen im Landkreis Aurich einen gültigen Jagdschein. „Die Gesamtzahl der Sportschützen lässt sich nicht separat auswerten, da einzelne Personen häufig verschiedene Waffenbesitzkarten sowohl mit dem Bedürfnis ‚Jäger‘, als auch mit dem Bedürfnis ‚Sportschütze’ besitzen“, so der Landkreis.
Welche Pflichten haben die Hinterbliebenen, was die geerbten Waffen angeht?
Wer Waffen erbt, muss dies „unverzüglich“ der zuständigen Behörde mitteilen. Unverzüglich bedeutet, dass dies „ohne schuldhaftes Zögern“ zu erfolgen hat. Als Orientierung kann hier gelten, dass Erben innerhalb eines Monats eine Waffenbesitzkarte beantragen müssen. Die Frist beginnt mit der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für ein Ausschlagen der Erbschaft vorgeschriebenen Frist.
Weiß der Staat von geerbten Waffen?
In Deutschland ist es tatsächlich so, dass die zuständige Behörde „der Meldebehörde die Erteilung und den Verlust einer waffenrechtlichen Erlaubnis“ mitteilt. Entsprechend ist im Melderegister hinterlegt, wer zum Beispiel eine Waffenbesitzkarte hat. „Verstirbt dann eine Person, bei der im Melderegister eine waffenrechtliche Erlaubnis hinterlegt ist, informiert die Meldebehörde die zuständige Waffenbehörde hierüber“, erklärt der Landkreis Aurich.
Seit September 2020 ist für jede legal hergestellte und verkaufte Waffe eine eindeutige Identifikationsnummer im „Nationalen Waffenregister“ (NWR-ID) hinterlegt. Dies gilt auch für Waffenteile. Diese NWR-ID steht nicht in der Waffenbesitzkarte, ist aber mit den dort eingetragenen Waffen über eine weitere, personengebundene Identifikationsnummer verknüpft.
Was in Deutschland allerdings nicht erfasst wird ist, wie viele Schuss Munition jemand gekauft oder verwendet hat. Geerbte Munition sei allerdings auch abzugeben oder einem Berechtigten zu überlassen, so der Landkreis.
Dürfen Erben die Waffen behalten?
Tatsächlich gibt es verschiedene Möglichkeiten, geerbte erlaubnispflichtige Waffen zu behalten. Die einfachste: Man ist selbst im Besitz einer Waffenbesitzkarte (WBK) und hat ein entsprechendes „Bedürfnis“. Dann kann man die Erbstücke einfach eintragen lassen. „Hierbei spielt es erst einmal keine Rolle, ob die Waffe vorher einem Verstorbenen gehörte oder ob die Waffe im Besitz einer lebenden Person war. Ein Bedürfnis liegt beispielsweise grundsätzlich dann vor, wenn die Person einen gültigen Jagdschein besitzt oder Sportschütze ist. Es muss sich hierfür also nicht unbedingt um Erben oder um einen Angehörigen handeln“, so der Landkreis Aurich.
Allerdings gibt es auch ohne Jagdschein oder die Betätigung als Sportschütze Möglichkeiten, die Waffen zu behalten.
Was hat es mit der „Erben-WBK“ auf sich?
Wer kein Bedürfnis an erlaubnispflichtigen Waffen hat, muss das Erbe grundsätzlich dennoch erstmal den Behörden melden. „Die gesetzlichen Erben (aber nicht jeder Angehörige) haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Schusswaffen auch auf eine eigene Waffenbesitzkarte eintragen zu lassen (Erben-WBK), wenn sie kein eigenes Bedürfnis nachweisen können“, so der Landkreis.
Bedingungen für die Erteilung einer Erben-WBK sind eine fristgerechte Antragsstellung, der Erblasser war berechtigter Besitzer, der „Antragsteller ist waffenrechtlich zuverlässig und persönlich geeignet“ und die Waffen sind „durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern, sodass diese nicht mehr schussfähig sind. Sofern ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist, entfällt die Verpflichtung zur Sicherung der Schusswaffe“. Die Erben-WBK berechtigt „nicht zum Erwerb und Besitz von Munition“.
Was kann man tun, wenn man die Waffen nicht behalten will?
Auch hier gilt: Die geerbten Waffen müssen gemeldet werden. Sofern die Erben die Waffen nicht behalten wollen, „wird ihnen seitens der Waffenbehörde eine angemessene Frist gesetzt, in der die Waffen unbrauchbar gemacht werden oder einem Berechtigten überlassen werden müssen“. Letzteres bedeutet beispielsweise: Verkauf. „Die Länge dieser Frist ist abhängig von mehreren Faktoren und somit unterschiedlich“, so der Landkreis. Eine weitere Möglichkeit: Die Erbwaffen können der zuständigen Waffenbehörde überlassen werden. Diese vernichtet die Waffen dann. Auch eine Sicherstellung der Waffen ist theoretisch möglich. „Dies stellt jedoch einen weitgehenden Eingriff in die Rechte der Erben dar und ist daher nicht der Regelfall“, so der Landkreis.
Was passiert, wenn die Waffen nicht auffindbar sind?
Sowohl Erwerb als auch Verkauf von erlaubnispflichtigen Schusswaffen sind grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen zu melden. „Es kommt vor, dass die Hinterbliebenen eines verstorbenen Waffenbesitzers feststellen, dass erlaubnispflichtige Schusswaffen, die auf der Waffenbesitzkarte des Verstorbenen eingetragen waren, nicht vorgefunden werden können und der Verbleib dieser Schusswaffen somit unbekannt ist“, so der Landkreis. Das könnte so sein, wenn der Erblasser zwischen Verkauf und Meldung verstorben ist – und der Käufer die Waffe ebenfalls nicht eingetragen hat oder die Eintragung noch nicht vorliegt.
Oder die Erben wollen die scharfen Schusswaffen unterschlagen. „Sofern es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Schusswaffen in dem Haushalt aufgefunden werden würden, kann ein Durchsuchungsbeschluss beantragt werden. Dies ist jedoch nicht der Regelfall“, so der Landkreissprecher. Der Regelfall sieht eher so aus: „Der Behörde wird das Fehlen der Schusswaffen durch die Hinterbliebenen schriftlich erklärt. Die Hinterbliebenen werden darauf hingewiesen, dass das Auffinden der Schusswaffen der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen ist. Abschließend wird die örtliche Polizeidienststelle über das Fehlen der Schusswaffen unterrichtet.“ Dass gemeldete Waffen nicht auffindbar seien, sei in ungefähr fünf Prozent der Fälle, in denen Hinterbliebene den Waffenbestand eines Verstorbenen auflösen müssen, der Fall.
Was passiert, wenn es keine Hinterbliebenen gibt oder „Entrümpeler“ die Waffen finden?
Die zuvor beschriebenen Meldepflichten gelten auch für Firmen, die mit einer Haushaltsauflösung beauftragt wurden.
Wenn sich herausstellt, dass es keine Hinterbliebenen gibt, die ein etwaiges Erbe antreten können, wird vom Amtsgericht ein Nachlasspfleger eingesetzt. Dieser kümmert sich laut Landkreis um den Verbleib der Erbstücke, die dann gegebenenfalls von der Waffenbehörde abgeholt und vernichtet werden. „Die Vernichtung der Schusswaffen über die Waffenbehörde oder durch einen Waffenhändler ist eine gängige Verfahrensweise bei Auflösung des Waffenbestands verstorbener Waffenbesitzer.“
Was ist mit Waffen, die unter den „Kleinen Waffenschein“ fallen?
Mit dem „Kleinen Waffenschein“ dürfen „Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit PTB-Zulassungszeichen“ geführt werden. „Führen bedeutet, dass die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, des eigenen befriedeten Besitztums oder der eigenen Geschäftsräume ausgeübt wird“, so der Landkreis. Wer die geerbten Waffen aus den genannten Kategorien nur in der eigenen Wohnung hat, muss die Erbstücke nicht melden. „Der Erwerb und Besitz dieser Waffen ist ab dem 18. Lebensjahr grundsätzlich erlaubnisfrei.“
Was ist mit gefundenen illegalen Waffen?
Wenn legale Waffen gemeldet werden müssen, müssen illegale Waffen auch gemeldet werden. Illegale und nicht angemeldete Waffen können auch nicht geerbt werden, obwohl es laut Rechtsratgebern wie Jagdrecht.de theoretisch möglich ist, diese Waffen in Absprache mit den Behörden unbrauchbar zu machen und als Dekowaffen zu behalten.
Wie oft in den vergangenen Jahren nicht angemeldete Waffen in Erbmassen gefunden und gemeldet wurden, darüber führt der Landkreis Aurich keine Statistik. Verlässliche Zahlen oder Schätzungen darüber, wie viele illegale Waffen in Deutschland im Umlauf sind, gibt es nicht.