Prozess vor Landgericht Betrug mit Corona-Hilfen – Freispruch für Wittmunder
Ein Wittmunder Geschäftsmann ist vom Landgericht in Aurich vom Vorwurf des Subventionsbetrugs freigesprochen worden. Wie kam es überhaupt zu dem Vorwurf?
Aurich - Vor dem Landgericht in Aurich ist am Dienstag ein Geschäftsmann aus Wittmund von dem Vorwurf des Subventionsbetrugs freigesprochen worden. Der 27-Jährige hatte dort Berufung gegen ein entsprechendes Urteil des Wittmunder Amtsgerichts eingelegt, dem entsprechend er wegen zu Unrecht beantragter Corona-Hilfen 20.000 Euro (200 Tagessätze zu je 100 Euro) hätte zahlen sollen.
Der Angeklagte ist Geschäftsführer eines Unternehmens in Friedeburg, das unter anderem Ferienwohnungen vermietet. Während des coronabedingten Lockdowns hatte er im April 2020 einen Antrag auf Unterstützung bei einer Förderbank gestellt, weil die Mieteinnahmen ausgeblieben, die laufenden Kosten jedoch weiterhin angefallen waren. Die Summe seiner Ausfälle hatte er dabei zu hoch angesetzt. Für drei Monate hatte ihm die Bank daraufhin 14.400 Euro bewilligt. Nach einem entsprechenden Hinweis seines Steuerberaters auf „Überkompensation“ hatte der Angeklagte der Bank 5400 Euro zurückgezahlt.
Bank brachte Ermittlung ins Rollen
Die Ermittlungen wegen Subventionsbetrugs waren durch die Bank des Angeklagten ins Rollen geraten. Dort war aufgefallen, dass auf einem der zahlreichen Konten des Angeklagten die staatliche Unterstützung wegen „existenzgefährdender Wirtschaftslage“ eingegangen war, während auf einem weiteren gleichzeitig mehrere Bareinzahlungen in insgesamt sechsstelliger Höhe eingegangen waren. Weil der umtriebige Geschäftsmann Subventionen lediglich für seine ausbleibenden Mieteinnahmen beantragt hatte, war ihm daraus allerdings kein Strick zu drehen gewesen, wie Richterin Rickels-Havemann klarstellte.
Der Angeklagte berief sich auf seinen Steuerberater, mit dem er in enger Zusammenarbeit den Antrag auf Förderung gestellt habe. Dieser habe auch die relevanten Zahlen errechnet. Er habe sich auf ihn verlassen. Mit einem erstaunten Innehalten reagierten Gericht, Verteidiger und Staatsanwältin gleichermaßen, als der Steuerberater in der Verhandlung angab, für den Betrieb des Angeklagten nie einen Antrag auf staatliche Hilfen gestellt zu haben. Belege für einen gegenteiligen Schriftverkehr zwischen Angeklagtem und Steuerberater hatte der Verteidiger schnell zur Hand. Sein Mandant hätte die Anträge selbstständig und ohne die Hilfe seines Steuerberaters gar nicht stellen können, erläuterte er. Weil sein Mandant sich nicht strafbar verhalten habe, beantragte er dessen Freispruch. Die Staatsanwältin kam zu einem ähnlichen Ergebnis. Sie sah den „subjektiven Tatvorsatz“ nicht erfüllt.
Auch das Schöffengericht konnte ein Fehlverhalten des Angeklagten nicht erkennen. Er habe auf das Zahlenwerk seines Steuerberaters vertraut in einer Zeit besonderer Umstände, in denen die Auswirkungen der Coronamaßnahmen noch gar nicht absehbar gewesen seien, hieß es in der Urteilsbegründung.