Beweise gesichert So ist der Stand der Ermittlungen zum Tötungsdelikt in Hage
Ende Januar ist in Hage eine 65-Jährige mutmaßlich getötet worden. Die Sicherung von Beweismitteln vor Ort ist zunächst abgeschlossen worden – doch die Ermittlungen noch nicht.
Hage/Aurich - Im Fall der leblos in einem Hager Wohnhaus gefundenen 65-Jährigen ist die Spurensicherung vor Ort abgeschlossen – „vorerst“, wie Wiebke Baden, Pressesprecherin der Polizeiinspektion Aurich/Wittmund am Telefon sagt. Demnach hätten Experten den Fundort gründlich untersucht und Beweismittel sichergestellt. „Wir können die Spurensuche dort allerdings jederzeit wieder aufnehmen“, sagt Baden. Das Haus in der Harringastraße sei versiegelt worden. Niemand dürfe die Immobilie ohne Genehmigung betreten.
Am Montag, 22. Januar 2024, waren Einsatzkräfte zu einer Notfalltüröffnung in das Hager Wohngebiet gerufen worden. Dort fanden sie dann die leblose Frau. Eine Obduktion ergab Angaben der Polizei zufolge „Spuren äußerer Gewalteinwirkung“. Weil die Haustür in Mitleidenschaft gezogen worden war, sicherte das Technische Hilfswerk (THW) den Zugang behelfsmäßig ab. „Diese Platten des THW konnten jetzt wieder entfernt werden“, so Baden. Das Gebäude könne wieder ordnungsgemäß verschlossen werden.
Was ist der Tatverdacht?
In dem Fall ist noch vieles unklar, beispielsweise die Umstände der mutmaßlichen Tat und die Verletzungen, an denen die 65-Jährige mutmaßlich gestorben ist. Ebenfalls haben die Staatsanwaltschaft Aurich und die Polizei noch nicht bekanntgeben, in welche konkrete Richtung die Ermittlungen gehen, einzig von einem Tötungsdelikt ist die Rede. Dabei kann es sich beispielsweise um eine Körperverletzung mit Todesfolge, einen Totschlag oder einen Mord handeln – mit jeweils unterschiedlichen Mindest- und Höchststrafen.
Bei einer Körperverletzung will der Täter das Opfer zwar verletzen, also eine Körperverletzung begehen. Vom Vorsatz nicht umfasst ist der Tod – der aber infolge der Körperverletzung trotzdem eintritt. Strafbar ist das gemäß Paragraf 227 des Strafgesetzbuches und wird mit wenigstens drei Jahren Haft, in einem minderschweren Fall mit einem bis zu zehn Jahren Haft geahndet. Eine Geldstrafe ist nicht möglich. Eine Bewährungsstrafe kommt nur in einem minderschweren Fall in Betracht – weil das nur bei Haftstrafen bis höchstens zwei Jahren möglich ist.
Für einen Mord braucht es bestimmte Merkmale
Bei einem Totschlag kommt es – simpel gesagt – dem Täter darauf an, seinem Opfer das Leben zu nehmen. Entsprechend wird diese Tat – nach Paragraf 212 des Strafgesetzbuches – härter bestraft. Es kommen nicht weniger als fünf Jahre Gefängnis in Betracht, in besonders schweren Fällen sogar eine lebenslange Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe ist nicht möglich, ebenso wenig das Aussetzen der Strafe zur Bewährung. Gerade bei Affekttaten ist eine Abgrenzung zwischen der Körperverletzung mit Todesfolge und dem Totschlag wegen des Vorsatznachweises schwierig.
Bei einem Mord gemäß Paragraf 211 des Strafgesetzbuches kommt zusätzlich zum Tötungsvorsatz noch mindestens eines der sogenannten Mordmerkmale hinzu. Diese sind etwa Mordlust, Habgier, andere niedrige Beweggründe, Heimtücke, Grausamkeit, die Nutzung gemeingefährlicher Mittel und die Absicht, durch die Tötung eine andere Straftat zu verdecken oder zu ermöglichen. Eine Verurteilung wegen Mordes endet immer mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe – die natürlich nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Tod einer 65-Jährigen in Hage – was wir wissen und was nicht
Nach Tötungsdelikt in Hage – Spürhund im Einsatz
65-jährige Frau in Hage getötet
LKA unterstützt Ermittlungen zu getöteter Frau in Hage
Es gibt auch weitere Straftaten, die im engeren und weiteren Sinn als Tötungsdelikt in Frage kommen könnten – zum Beispiel die Tötung auf Verlangen nach Paragraf 216 des Strafgesetzbuches. „Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen“, heißt es dort in Absatz 1. Angesichts der vergleichsweise niedrigen Mindeststrafe von einem halben Jahr Haft käme in diesem Fall auch eine Bewährungsstrafe zumindest in Betracht.