Hamburg Vorsicht bei der Wahl des Karnevalskostüms: Welche Verkleidungen verboten sind
Der Karneval steht vor der Tür und so manch einer ist noch auf der Suche nach einem Kostüm. Die Wahl sollte gut überlegt sein, denn für einige Verkleidungen können empfindliche Strafen drohen. Wir verraten Ihnen, worauf Sie achten müssen.
Weiberfastnacht, Rosenmontag, Faschingsdienstag: Für Fans des Karnevals gibt es sehr bald wieder zahlreiche Gelegenheiten, sich in Katzen, Prinzessinnen, Cowboys oder Piraten zu verwandeln. Der Kreativität sind bei der Kostümierung allerdings einige Grenzen gesetzt. Wer sie überschreitet, riskiert empfindliche Geldstrafen oder sogar Schlimmeres.
Vorsicht ist beispielsweise bei der Verkleidung als Polizist oder Soldat geboten. Denn hierbei handelt es sich um Uniformen. Kein Problem gibt es, wenn solche klar als Kostüme erkennbar sind. Doch sehen sie zu echt aus – oder sind es sogar – liegt der Straftatbestand der Amtsanmaßung vor.
Was einem für ein solches Vergehen droht, ist im Strafgesetzbuch nachzulesen: „Wer unbefugt inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“ Unter dieses Gesetz fallen im Übrigen auch die Roben von Richtern und Priestern.
Im Falle des Polizisten könnte es gleich noch ein zweites Problem geben: die Waffe. Gleiches gilt auch für Piraten, Ritter oder Cowboys – eben alle Kostümierungen, zu denen ein Schwert, ein Säbel oder eine Pistole gehört. Denn sehen diese Waffen einer echten zu ähnlich, können sie als Anscheinswaffe gelten. Ist der vermeintlich gefährliche Gegenstand klar als Spielzeug zu erkennen, ist alles in Ordnung.
Rechtlich ist das durch das Waffengesetz geregelt: „Ausgenommen sind solche Gegenstände, die deutlich als Spielzeug oder für Brauchtumsveranstaltungen erkennbar sind […] Dies umfasst insbesondere Gegenstände, die um 50 Prozent größer oder kleiner sind als eine echte Feuerwaffe, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Feuerwaffenkennzeichnungen aufweisen.“ Ein Verstoß gegen das Gesetz kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro bestraft werden.
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Im Hinblick auf verbotene Symbole gibt es auch im Karneval keine Toleranz. In Deutschland sind etliche Kennzeichen aus der NS-Zeit und rechtsextremer Gruppierungen sowie anderer verfassungswidriger und terroristischer Organisationen verboten. Das bleiben sie auch, wenn sie eindeutig als Kostümierung erkennbar sind.
Welche Symbole und Zeichen unter das Verbot fallen, listet der Verfassungsschutz auf. Dazu gehören unter anderem jegliche Formen des Hakenkreuzes, das Keltenkreuz, die Triskele und die Doppelsigrune, dem Zeichen für die SS. Laut Strafgesetzbuch kann, wer wer solche Kennzeichen verwendet, mit einer Geldbuße oder bis zu drei Jahren Freiheitsentzug bestraft werden.
Wer sich etwa als Indianer verkleiden möchte, kann das tun. Verboten ist es nicht, das jahrzehntelange Kultkostüm zu tragen. Allerdings könnte es sein, dass es nicht gern gesehen ist und man sich unangenehmen Diskussionen aussetzt. Hintergrund ist das Thema kulturelle Aneignung, das in den vergangenen Jahren immer an Bedeutung gewonnen hat.
Wer Konflikten aus dem Weg gehen möchte oder sich schlichtweg nicht der kulturellen Aneignung schuldig machen möchte, sollte also Verkleidungen vermeiden, die in stereotyper Weise andere Kulturen darstellen.
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