Osnabrück Streit um Kinder von Christina Block: Hat sie das Sorgerecht jetzt verloren?
Seit Jahren streiten die Hamburger Unternehmerin Christina Block und ihr Ex-Mann Stephan Hensel über das Sorgerecht für die beiden jüngsten gemeinsamen Kinder. Aktuell sind die Kinder wieder beim Vater in Dänemark. Juristisch ist der Fall höchst komplex. Wie geht es jetzt weiter?
Erneute Wende im spektakulären Sorgerechtsstreit zwischen Block House-Erbin Christina Block (Tochter von Eugen Block) und dem Unternehmensberater Stephan Hensel: Nachdem die beiden jüngsten gemeinsamen Kinder in der Silvesternacht entführt wurden und danach bei der Mutter in Deutschland auftauchten, sind Klara (13) und Theodor (10) jetzt wieder beim Vater in Dänemark.
Das Hanseatische Oberlandesgericht stimmte am Freitagabend einem Eilantrag auf Rückführung zu, den Stephan Hensel gestellt hatte. “Dieser Eilmaßnahme liegt die Einschätzung zugrunde, dass eine Rückkehr der Kinder zum Vater dem Wohl der Kinder aktuell am besten entspreche“, hieß es in der Mitteilung.
Doch beendet ist der Sorgerechtsstreit damit noch nicht. Juristen beantworten die wichtigsten Fragen zum Fall.
Im Sommer 2021 hatten die beiden jüngsten Block-Kinder ihren Vater in Dänemark besucht. Dieser brachte sie daraufhin nicht zur Mutter zurück, sondern behielt sie bei sich. Das Oberlandesgericht Hamburg sprach jedoch Christina Block das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder zu. Laut deutschem Recht bestimmt somit die Mutter, wo und bei wem die Kinder leben.
Innerhalb Europas werden Verfahren zur elterlichen Verantwortung über die sogenannte Brüssel-IIb-Verordnung geregelt. Diese besagt, dass Beschlüsse, die in einem Mitgliedsstaat getroffen werden, auch in anderen Mitgliedssaaten anerkannt werden. „Dänemark ist dieser Verordnung nicht beigetreten. Daher wird sie dort nicht anerkannt und auch nicht vollstreckt“, erklärt Marko Oldenburger, Fachanwalt für Familienrecht. Die dänische Justiz muss das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter somit nicht durchsetzen.
Da Hensel die Kinder nach deutscher Rechtsprechung widerrechtlich bei sich behalten hatte, greift zudem das Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ), dem sowohl Deutschland als auch Dänemark beigetreten sind. „Die Mutter hatte somit die Möglichkeit, einen Rückholantrag zu stellen“, erläutert Oldenburger. Denn das HKÜ sieht vor, die Kinder schnellstmöglich an den eigentlichen Aufenthaltsort zurückzubringen. Sollte dort jedoch Gefahr für das Kindeswohl bestehen, kann die Rückführung ausgeschlossen werden, so Oldenburger weiter.
Christina Block stellte den Antrag, doch ein dänisches Familiengericht entschied letztlich, die Kinder zu deren eigenem Schutz beim Vater in Dänemark zu lassen. Hensel hatte seiner Ex-Frau vorgeworfen, körperliche und psychische Gewalt gegenüber den Kindern ausgeübt zu haben. Auch die Kinder sollen den Wunsch geäußert haben, bei ihrem Vater zu bleiben.
Blocks in Deutschland erwirktes Aufenthaltsbestimmungsrecht ist somit nur „ein stumpfes Schwert“, erläutert Oldenburger. Um die Kinder dennoch auf rechtlichem Wege nach Deutschland zurückholen zu können, hätte sie vor dem dänischen Familiengericht Herausgabe beantragen oder in einem komplexen juristischen Verfahren die Entscheidung des Hamburger Oberlandesgerichts in Dänemark für vollstreckbar erklären lassen können, so der Jurist weiter. Beides hat sie jedoch nicht getan.
Unmittelbar nach der Kindesentführung in der Silvesternacht hat ein dänisches Gericht Medienberichten zufolge entschieden, dass das alleinige Sorgerecht dem Vater zu übertragen ist. Hensel stellte danach beim Hanseatischen Oberlandesgericht einen Eilantrag auf Rückführung der Kinder, dem stattgegeben wurde. Die beiden Kinder wurden nach Dänemark zurückgebracht.
Das Gericht stützte sich bei der Entscheidung auch auf die Tatsache, dass die Kinder ihren Lebensmittelpunkt seit fast 2,5 Jahren “beim Vater haben und aus ihrem dortigen Umfeld nach dem vom Vater glaubhaft gemachten Sachverhalt unter äußerst belastenden Umständen gerissen wurden”.
Hätte Christina Block die Kinder schon 2021 zurückgeholt – und zwar ohne gewaltsames Einwirken – hätte sie gemäß HKÜ womöglich legitim gehandelt, vermutet Oldenburger.
Die genauen Umstände der mutmaßlichen Entführung werden aktuell sowohl auf deutscher als auch auf dänischer Seite ermittelt. „Es wird geprüft, ob ein strafrechtlich relevanter Anfangsverdacht gegen die Mutter vorliegt“, so Oldenburger. Denkbar wäre eine Anklage wegen Anstiftung, Beihilfe oder sogar Mittäterschaft. Ein mögliches Verfahren hänge jedoch gänzlich von den Ermittlungsergebnissen ab.
„Wenn Kinder einem Elternteil entzogen werden, um sie ins Ausland zu verbringen, steht der Straftatbestand der Entziehung Minderjähriger im Raum“, erklärt wiederum Ingo Bott, Fachanwalt für Strafrecht. Da neben dem Sorgerecht aber auch das körperliche und seelische Wohl des Kindes eine Rolle spielt, kann eine Straftat sogar dann vorliegen, „wenn der entziehende Elternteil das Sorgerecht hat“.
„Der Strafrahmen liegt grundsätzlich zwischen einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren“, so Bott weiter. Sollte das Kind in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung gebracht werden, „liegt der Strafrahmen bei einer Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren.“
„Das Kindeswohl spielt eine zentrale Rolle“, argumentiert Oldenburger. Das gesamte HKÜ sei auf das Wohl des entzogenen Kindes ausgerichtet, so der Experte für Familienrecht weiter. Allein aus diesem Grund hätten die Block-Kinder überhaupt bei Hensel in Dänemark bleiben können. Auch im weiteren Sorgerechtsverfahren gelte es nun, das Wohl der Kinder zu gewährleisten. Und die scheinen beim Vater leben zu wollen.
Ab einem Alter von 14 Jahren können Kinder mitentscheiden, bei welchem Elternteil sie leben wollen. Eine gerichtliche Entscheidung kann dann nicht mehr ohne die Zustimmung des Kindes getroffen werden. Da die beiden jüngsten Kinder von Christina Block und Stephan Hensel aber erst zehn und 13 Jahre alt sind, haben sie rechtlich gesehen kein Mitspracherecht. „Im Regelfall wird sich das Gericht aber selbst einen Eindruck verschaffen und mit den Kindern sprechen“, vermutet Oldenburger.
Die 17-jährige gemeinsame Tochter lebt seit einigen Jahren freiwillig bei Hensel und weigert sich, zu ihrer Mutter nach Deutschland zurückzukehren. Die 15-jährige Tochter lebt derweil bei Block in Hamburg.
Das Hamburger Amtsgericht hatte am 17. Oktober entschieden, dass es für die beiden Kinder international nicht mehr zuständig sei. Hintergrund ist das Kinderschutzübereinkommen: Leben Kinder ein Jahr im Ausland und sind dort gut integriert, endet die Zuständigkeit deutscher Gerichte. Das Oberlandesgericht stimmte der Entscheidung des Amtsgerichts zu, folglich wurde Blocks Antrag auf Übertragung des Sorgerechts zurückgewiesen.
Die Frist für eine Reaktion auf diese Entscheidung gegenüber dem Oberlandesgericht ließ Christina Block verlängern – sie läuft bis zum 9. Januar.
Zudem handelt es sich bei der Rückführung der Kinder nach Dänemark um eine Entscheidung im Eilverfahren und damit eine vorläufige Entscheidung. Block kann somit ein Hauptsacheverfahren anhängig machen.
Ob sie den Sorgerechtsstreit allerdings überhaupt noch gewinnen kann, ist mehr als fraglich. Ist sie tatsächlich verantwortlich für die Entführung, hat sie das Wohl ihrer Kinder gefährdet. Zudem scheinen die bei ihrem Vater leben zu wollen.
„Das ist eine spannende und komplizierte Frage“, so der Jurist. „Das Entziehen des Sorgerechts ist immer die Ultima Ratio, also das letzte Mittel.“ Sollten sich beide Elternteile als nicht erziehungsgeeignet erweisen, wäre diese Maßnahme vorstellbar. Wenn die Eltern stark zerstritten sind, wie es bei Block und Hensel der Fall ist, erhält in der Regel ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, erklärt Oldenburger. „Im Sinne der Kinder braucht es jetzt eine gute Lösung. Die Frage ist: Wo wird die sein?“