Berlin Kleine Pause: Diese Ersatzpflege übernimmt die Kasse für Sie
Wer seine Verwandten pflegt, tut das im Schnitt 60 Stunden die Woche und meistens ganz allein. So bekommen pflegende Angehörige eine kleine Pause. Ein Überblick über die Möglichkeiten.
Pflegende Angehörige klagen über hohe Belastungen und wenig Unterstützung. Kein Wunder: Der durchschnittliche Arbeitsaufwand pro Woche liegt laut einer Studie der Hans-Böckler-Stiftung bei 60 Stunden pro Woche. Ein Pensum, das im Schnitt zu 90 Prozent von einer meist weiblichen Hauptpflegeperson und in vielen Fällen ganz ohne Unterstützung bewältigt wird. Da ist gelegentliche Überlastung verständlich. Doch eine kleine Pause ist durchaus möglich. In vielen Fällen übernimmt die Pflegekasse sogar die Kosten. Ein Überblick über die unterschiedlichen Modelle.
Auch pflegende Angehörige brauchen einmal eine Pause. Das erkennt auch der Gesetzgeber an: „Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens acht Wochen je Kalenderjahr“, heißt es in Paragraf 39, des SGB XI. Dieser Anspruch gilt ab Pflegegrad 2. Die pflegende Person muss zudem bei der Pflegekasse als Hauptpflegeperson eingetragen sein. Sind diese Vorraussetzungen erfüllt, gibt es 1612 Euro pro Jahr. Wenn die pflegende Person im gleichen Haushalt lebt, gibt es das 1,5-fache Pflegegeld.
Zum Jahreswechsel sind dabei einige Vorraussetzungen weggefallen. So fällt die Beschränkung, dass man vorher sechs Monate zu Hause gepflegt werden muss, weg.
Erfüllt wird diese Aufgabe von privaten Diensten, die man stunden-, tage- oder wochenweise in Anspruch nehmen. 42 Tage im Jahr sind dabei für jeden eingeplant. Doch Achtung: Wenn sie den Dienst stundenweise in Anspruch nehmen, gehen diese nicht vom Budget ab. Sie können also eine wochenweise Vertretung etwa für einen wiederkehrenden Termin in Anspruch nehmen, und haben trotzdem noch ihre freien Tage.
Wenn der Pflegebedürftige, etwa nach einer Operation oder ähnlichem, kurzfristig intensivere Pflege benötigt, ist das ein Fall für die Kurzzeitpflege. Dasselbe gilt, wenn die Pflege aus welchen Gründen auch immer zu Hause nicht möglich ist. Hier sieht der Gesetzgeber theoretisch einen Anspruch von acht Wochen pro Jahr vor. Es gibt jedoch einen Maximalbetrag, der oft jedoch schnell erschöpft ist. Seit Beginn des Jahres liegt dieser für Pflegebedürftige unter 25, die Pflegegrad vier oder fünf haben bei 3386 Euro. Alle anderen müssen vorerst noch mit 1774 Euro auskommen. Für alle anderen mit einem Pflegegrad ab zwei steigt das Budget erst im Juli 2025 auf 3539 Euro.
Es ist möglich, die Mittel mit denen für die Verhinderungspflege zu ergänzen, wenn sie nicht voll in Anspruch genommen werden. Die Kurzzeitpflege muss in einer zugelassenen Einrichtung stattfinden, um gefördert werden zu können.
Bei der Tagespflege werden die Pflegebedürftigen tagsüber betreut und verbringen die Nacht zu Hause. Dies kann etwa der Beschäftigung dienen, oder eine Möglichkeit bieten, soziale Kontakte zu fördern. Zudem ist es auch eine mögliche Entlastung für pflegende Angehörige. Bei der Nachtpflege ist es umgekehrt. Sie kommt etwa zum Einsatz wenn nachts Medikamente genommen werden müssen, oder ein gestörter Schlafrhythmus vorliegt.
Die Pflegebedürftigen werden in Gruppen mit zehn bis zwölf Mitgliedern betreut. Dabei gibt es meist Mahlzeiten und ein Beschäftigungsprogramm. Auch pflegerische Leistungen werden dabei übernommen. Oftmals bieten Alten- und Pflegeheime auch Tagespflege an.
Im Sozialgesetzbuch XI ist ein Anspruch darauf ab Pflegegrad zwei festgeschrieben, wenn „wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist“. Dieser Anspruch beinhaltet auch den Transport zu und von der Einrichtung.
Allerdings trägt die Pflegekasse nur die Kosten für die pflegerische Versorgung und die Fahrt. Verpflegung und Investitionskosten müssen selbst getragen werden. Die pflegerische Versorgung auch nur bis zu einem gewissen Budget. Dieses liegt für den Pflegegrad zwei bei 689 Euro im Monat für den Pflegegrad fünf bei 1995 Euro.