Sexueller Missbrauch von Kindern Landgericht Aurich verurteilt Norder zu noch höherer Strafe
In einer Berufungsverhandlung musste sich ein jetzt 37-jähriger Norder erneut wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verantworten. Dabei kam es zu einer für Richter Björn Raap seltenen Absprache.
Norden/Aurich - Es ist genau das, wovor viele Eltern Angst haben, wenn das Kind ein Handy bekommt: Ein zum Tatzeitpunkt 35-jähriger Mann aus Norden hat sich in Chatgruppen mit Hilfe von falschen Angaben an ein zwölfjähriges Mädchen herangemacht, hat ihr pornografische Bilder zugesendet und ebensolche vom Opfer verlangt – mit Erfolg. Weil das Amtsgericht Norden in erster Instanz den Strafrahmen falsch zugemessen hatte, musste sich der mittlerweile 37-jährige Norder jetzt in der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Aurich verantworten.
Dem Angeklagten warf die Staatsanwaltschaft vor, zwischen Anfang Februar und März 2021 ein zwölfjähriges Mädchen durch Chatnachrichten und Zusenden von Bildern seines erigierten Geschlechtsteils dazu gebracht zu haben, ihm ebenfalls Fotos sexueller Natur zuzusenden und sexuelle Handlungen an sich vorzunehmen. Außerdem wurden auf mehreren beschlagnahmten Datenträgern des Angeklagten – darunter Handys, Computer, Festplatten – zahlreiche kinderpornografische und jugendpornografische Inhalte gesichert. Damit habe er sich dem Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie dem Besitz von kinder- und jugendpornografischen Daten schuldig gemacht, so die Staatsanwaltschaft.
US-Behörden machten auf Täter aufmerksam
Der Mann, selbst Vater einer heute siebenjährigen Tochter, hatte die Taten in der ersten Instanz vor dem Amtsgericht Norden gestanden, dem Opfer so eine Aussage erspart. Aufmerksam wurden die deutschen Behörden durch einen Hinweis aus den USA. Die deutschen Behörden verfolgten den Usernamen und die IP-Adresse zu dem Norder zurück. Bei einer Hausdurchsuchung beschlagnahmten die Behörden zahlreiche Endgeräte des Berufskraftfahrers. Insgesamt wurden rund 50 kinderpornografische Aufnahmen und rund 80 jugendpornografische Aufnahmen auf den Geräten des Angeklagten gefunden.
Das Amtsgericht Norden verurteilte den Mann am 1. Mai 2023 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, ausgesetzt zur Bewährung. Die Staatsanwaltschaft legte Berufung gegen das Urteil an. Hintergrund ist die Strafrechtsreform aus dem Jahr 2021. Seitdem gilt Paragraf 184b des Strafgesetzbuchs, also die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz kinderpornographischer Inhalte, als Verbrechenstatbestand. Das verschärfte Gesetz ist zu großen Teilen am 1. Juli 2021 in Kraft getreten. Weil juristisch der Termin der Hausdurchsuchung zählt – diese fand am 21. September 2021 statt, also nach der Gesetzesverschärfung – hätte das Amtsgericht Norden nach dem neuen Strafmaß urteilen müssen. Tatsächlich wurde in Norden aber nach dem alten Strafmaß geurteilt.
Gericht stimmte Verfahrensvereinbarung zu
Vor dem Amtsgericht Norden war es zu einer Verfahrensabsprache gekommen, weil der Angeklagte seine Taten im Gegenzug gestand. Von solchen Vereinbarungen hält Richter Björn Raap nichts, wie er in der Verhandlung deutlich machte. „Ich mag offene Worte“, so der Richter. In diesem speziellen Fall rückte er aber von seiner Linie ab. Einer der Gründe: Der Angeklagte saß nur deshalb erneut vor Gericht, weil vor dem Amtsgericht Norden ein Fehler gemacht wurde. Außerdem war der Angeklagte im Vorfeld noch nie polizeilich aufgefallen. So bot die Kammer des Landgerichts ebenfalls eine Vereinbarung an, für den Fall, dass sich der Angeklagte ebenfalls geständig zeigte.
Das tat dieser – allerdings mit sehr knappen Worten. Raap überprüfte das Geständnis trotzdem mit Hilfe der Ermittlungsbeamtin, die als Zeugin aussagte. Dabei verlas Raap Teile des Chatverlaufs des Angeklagten mit seinem Opfer. Die Nachrichten ließen in ihrer Deutlichkeit keine Zweifel offen. Auch hatte das Opfer, das aus dem Sauerland stammt, den Angeklagten in diesem Chatverlauf mehrfach darauf hingewiesen, dass es erst zwölf Jahre alt ist.
Verteidiger führte Folgen der Anklage für Mandanten an
Die Staatsanwaltschaft forderte im Rahmen der Verständigung eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, zusätzlich eine Geldstrafe von insgesamt 2500 Euro. Für den geforderten Bewährungszeitraum von drei Jahren sollte dem Angeklagten nach Wunsch der Staatsanwaltschaft ein Bewährungshelfer an die Seite gestellt werden.
Das sah der Verteidiger Hont Péter Hetényi aus Hamburg anders. Er versuchte, die Menge der gefundenen Daten herunterzuspielen. Es gebe Verfahren mit ganz anderen Mengen, sagte er. Sein Mandant sei eher ein „kleiner Fisch“. Außerdem habe das erste Verfahren schon „verheerende Auswirkungen“ für den Norder gehabt. So habe er aus dem gemeinsamen Haus mit der Mutter seiner Tochter ausziehen und zurück zu seinen Eltern ziehen müssen. Seine Partnerin habe sich in der Folge der Anklage von ihm getrennt. Das Jugendamt habe die Auflage erlassen, dass er seine Tochter nicht mehr ohne die Anwesenheit einer weiteren Person treffen darf. Deshalb sieht er sein Kind nur noch an den Wochenenden für gemeinsame Ausflüge. Auch hielt Hetényi eine Geldstrafe und einen Bewährungshelfer für unnötig. Der Angeklagte habe seit dem ersten Urteil gezeigt, dass er alleine klar komme. Zudem habe er sich bemüht, einen Therapieplatz zu finden und beruflich eine Weiterbildung in Angriff genommen.
Das Gericht folgte diesen Ausführungen nicht. Richter Björn Raap verurteilte den Norder zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. Ausgesetzt wird die Strafe zur Bewährung. Die Bewährungszeit beträgt drei Jahre. Außerdem bekommt der Angeklagte für die Zeit von einem Jahr einen Bewährungshelfer an die Seite gestellt. Zudem muss er insgesamt 1200 Euro an das Übernachtungsheim Aurich zahlen. Lediglich bei den Prozesskosten kam die Kammer dem Angeklagten etwas entgegen und reduzierte die Kosten um ein Drittel.
Die Folgen seiner Taten und des ersten Prozesses habe sich der Angeklagte selbst zuzuschreiben, so Raap in seiner Urteilsbegründung. Das sei kein Grund für eine Strafminderung. Er gehe aber davon aus, dass der Angeklagte sich die Bewährung verdiene. Damit das gelingt, muss er dem Gericht nachweisen, dass er sich ernsthaft um einen Therapieplatz bemüht.