Osnabrück  Testamentsvollstreckung und Nachlasspflegschaft: So regeln Sie Ihr Erbe

Achim Merkl
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Von Achim Merkl
| 18.12.2023 09:00 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 3 Minuten
Ein Testamentsvollstrecker muss den letzten Willen beachten, den er gegebenenfalls auch gegen den Willen der Erben durchsetzen kann. Foto: Unsplash/Romain Dancre
Ein Testamentsvollstrecker muss den letzten Willen beachten, den er gegebenenfalls auch gegen den Willen der Erben durchsetzen kann. Foto: Unsplash/Romain Dancre
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Es gehört beinahe schon zum guten Ton, dass sich Erben um die besten Stücke streiten. Um derartige Zerwürfnisse zu vermeiden, sollte man noch zu Lebzeiten die Vollstreckung des Erbes regeln. Das sollten Sie wissen.

Wer sich darum sorgt und sichergehen will, dass sich die Erbberechtigten nach seinem Tod auch tatsächlich an die testamentarischen Verfügungen halten, ernennt einen Testamentsvollstrecker. Will oder kann sich der Erblasser zu Lebzeiten nicht auf eine bestimmte Person als geeigneten Testamentsvollstrecker festlegen, kann er oder sie die Entscheidung darüber dem Nachlassgericht überlassen. Allerdings muss der- oder diejenige das eindeutig so anordnen.

Durch letztwillige Verfügung kann die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers genau bezeichnet werden. Steht zum Umfang der Aufgaben nichts im Testament, so hat der Testamentsvollstrecker

Zum Zweck einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wie das Gesetz es nennt, darf der Testamentsvollstrecker

Durch anderslautende Verfügung in seinem Testament oder Erbvertrag kann der Erblasser den Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers nach seinem Gusto beschränken oder über den genannten Rahmen hinaus erweitern.

In der Zeit der Testamentsvollstreckung ist allein der Testamentsvollstrecker befugt, über das Nachlassvermögen zu verfügen. Er muss lediglich den letzten Willen beachten, den er gegebenenfalls auch gegen den Willen der Erben durchsetzen kann. Zu Beginn seiner Arbeit erstellt er zunächst einmal ein Nachlassverzeichnis. Dort müssen alle Werte aufgelistet sein, die zum Erbvermögen zählen. 

Für seine Tätigkeit erhält der Testamentsvollstrecker aus dem Nachlass eine angemessene Vergütung, sofern der Erblasser keine anderweitige Regelung getroffen hat. Er haftet gegenüber den Erben für jede schuldhafte Verletzung seiner Vollstreckerpflichten. Erweist sich, dass der Testamentsvollstrecker unfähig ist, die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen oder begeht er eine schwerwiegende Pflichtverletzung, kann ihn das Nachlassgericht auf Betreiben der Erben entlassen. 

Andererseits ist auch der Testamentsvollstrecker jederzeit zur Kündigung berechtigt. Liegt kein wichtiger Grund für die Kündigung vor, darf er seine Tätigkeit allerdings nicht zu unpassender Zeit einstellen. Die Pflichten des Testamentsvollstreckers enden in aller Regel mit dem Zeitpunkt, in dem er die übertragenen Aufgaben erfüllt hat. Das Amt erlischt ebenfalls durch seinen Tod.

Von der Testamentsvollstreckung sind die Nachlasspflegschaft und die Nachlassverwaltung zu unterscheiden. Beide Maßnahmen dienen dem Schutz sowohl der Erben als auch der Nachlassgläubiger. Sind möglicherweise unbekannte Erben vorhanden, ist das zuständige Nachlassgericht verpflichtet, den Nachlass in dieser fragilen Situation bis zur Klärung zu sichern. Zum Schutz des Erbvermögens setzt das Gericht einen Nachlasspfleger ein. Dessen Job besteht darin, „verschollene“ Erbberechtigte detektivisch aufzuspüren, damit sie ihr Erbe antreten können. Bis dahin bekleidet er die Rolle des gesetzlichen Vertreters dieser Erben. 

Der Nachlasspfleger tritt ebenfalls in Aktion, wenn ein Nachlassgläubiger Ansprüche gegenüber dem Nachlass geltend macht. Für seine Tätigkeit erhält der Nachlasspfleger eine angemessene Vergütung aus dem Nachlassvermögen. Seine Tätigkeit endet, wenn er bei der Suche nach unbekannten Erben fündig geworden ist.

Eine besondere Form der Nachlasspflegschaft stellt die Nachlassverwaltung dar. Sie dient dem Schutz der Gläubiger. Dazu sichtet der Nachlassverwalter die Erbmasse und begleicht daraus die Nachlassschulden. Sie wird erst dann durchgeführt, wenn Erbvermögen unter den berechtigten Erben verteilt wurde. Durch die Nachlassverwaltung wird das Nachlassvermögen vom persönlichen Vermögen der Erben getrennt. Damit ist das Privatvermögen vor dem Zugriff von Nachlassgläubigern geschützt. Sind sämtliche Nachlassverbindlichkeiten sowie die Kosten der Nachlassverwaltung beglichen, übergibt der Verwalter den Nachlass an die Erben.

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