Hamburg 8 Änderungen, die Hausbesitzer für 2024 kennen sollten
Die größten Änderungen, die 2024 auf Hausbesitzer zukommen, hängen mit dem Gebäudeenergiegesetz, auch Heizungsgesetz genannt, zusammen. Aber auch darüber hinaus gibt es neue Regelungen, die Eigentümer für das neue Jahr kennen sollten.
Zwar ist inzwischen vieles vom Tisch, was im Zusammenhang mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) in diesem Jahr diskutiert wurde, aber dennoch hält das Gesetz zahlreiche Regelungen bereit, die Hausbesitzer ab 2024 betreffen. Und es gibt noch weitere Neuerungen, die Eigentümer ab dem kommenden Jahr kennen sollten. Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen:
Wer ab 2024 eine neue Heizung einbaut, muss dabei einiges beachten. In Neubauten muss die Heizungsanlage mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie nutzen. In Bestandsgebäuden können zwar noch Gasheizungen eingebaut werden, diese müssen aber auf Wasserstoff umgestellt werden können und die Wärmeplanung der Kommune muss ein entsprechendes Versorgungsnetz vorsehen.
Ist kein Versorgungsnetz mit Wasserstoff geplant, dürfen nur noch Gasheizungen eingebaut werden, die zu 65 Prozent klimaneutral betrieben werden.
Bestehende Heizungsanlagen dürfen weiterhin in Betrieb bleiben und können auch repariert werden. Anders ausgedrückt: „Es gibt keine sofortige Austauschpflicht für bestehende Heizungen“, so die Bundesregierung. Es sind Übergangsfristen und Ausnahmen vorgesehen, um ältere Hausbesitzer oder solche mit begrenzten finanziellen Mitteln nicht zu überfordern.
Mit dem GEG treten auch neue Fördersätze in Kraft. Alle Eigentümer, die ihre Gas- oder Ölheizung austauschen, sollen eine Sockelförderung von 30 Prozent der Kosten bekommen. Dazu gibt es diverse Boni, sodass Eigentümer im Idealfall bis zu 70 Prozent der Investitionskosten vom Staat bekommen. Alle Details lesen Sie in unserem Artikel „So viel Förderung gibt es ab 2024 für Heizungstausch und Dämmung“.
Immobilienbesitzer können ihr Riester-Erspartes ab dem 1. Januar 2024 für energetische Sanierungsmaßnahmen wie den Kauf einer Wärmepumpe einsetzen. Das gilt allerdings nur für selbst genutzte Wohnimmobilien. Wie das genau funktioniert, lesen Sie hier: „Wohn-Riester für energetische Sanierung: Diese Unterstützung gibt es ab 2024 von der Rentenversicherung“
Das Gebäudeenergiegesetz hat die bestehenden Bußgelder verschärft. Je nach Verstoß drohen nun Strafen in Höhe von 5.000 bis 50.000 Euro. 5.000 Euro werden beispielsweise fällig, wenn eine Überprüfung der Wärmepumpe unterlassen wird. Bei nicht rechtzeitig durchgeführter Heizungsinspektion beläuft sich die Strafe auf 10.000 Euro. Die höchste Strafsumme von 50.000 Euro wird verhängt, wenn die Geschossdecke nicht ausreichend gedämmt ist oder eine umweltschädliche Heizungsanlage weiter betrieben wird.
Wer ein Ein- oder Zweifamilienhaus kauft, der muss innerhalb von zwei Jahren bestimmte Austausch- und Nachrüstpflichten erfüllen. So müssen Heizungen, die weder einen Brennwert- noch einen Niedertemperaturkessel haben und älter als 30 Jahre sind, ersetzt werden. Außerdem müssen neue Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen gedämmt werden. Das Gleiche gilt für die oberste Geschossdecke zu unbeheizten Dachräumen.
Ab März 2024 erhöht sich die Umsatzsteuer für Gas und Fernwärme wieder auf 19 Prozent. Seit Oktober 2022 war sie auf 7 Prozent gesenkt worden. Zusätzlich fällt die Gaspreisbremse zum 1. Januar 2024 weg.
Darüber hinaus wird die CO₂-Abgabe auf 45 Euro pro Tonne angehoben. Dies führt zu steigenden Kosten sowohl für Erdgas als auch für Heizöl.
Weiterlesen: Höhere Strompreise? Was ab Januar 2024 Verbrauchern drohen könnte
Gemäß § 71m des GEG ist es gerechtfertigt, eine Mieterhöhung vorzunehmen, wenn der Vermieter die alte Heizung durch eine Wärmepumpe ersetzt. Diese Maßnahme kann als Modernisierung geltend gemacht werden, was dem Vermieter erlaubt, eine entsprechende Mieterhöhung zu rechtfertigen.
Eigentümer müssen jedoch beachten, dass die installierte Wärmepumpe eine Arbeitszahl von mindestens 2,5 erreichen muss. Das bedeutet, dass die Wärmepumpe mindestens 2,5-mal so viel Energie liefern muss, wie sie selbst verbraucht. Sollte diese Anforderung nicht erfüllt sein, kann nur die Hälfte der Investitionskosten auf die Mieter umgelegt werden.
Ab 1. Juli 2024 können die Gebühren für einen Sammelanschluss an das Kabelfernsehen nicht mehr mit der Nebenkostenabrechnung auf alle Mieter umgelegt werden. Deshalb sollten Vermieter den Sammelvertrag zum 30. Juni 2024 kündigen oder die Zustimmung aller Mieter zur Beibehaltung des Vertrages einholen.
Bei Untätigkeit laufen die Verträge einfach weiter. Zahlen müssen dann allerdings die Eigentümer, nicht mehr ihre Mieter.
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