Prozess in Aurich  Gefährliche Baustellensicherung – Freispruch für Unternehmer

Christiane Norda
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Von Christiane Norda
| 25.09.2023 18:09 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 3 Minuten
Eingang zum Landgericht in Aurich. Foto: Romuald Banik
Eingang zum Landgericht in Aurich. Foto: Romuald Banik
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Vom Vorwurf, eine Baugrube in der Auricher Innenstadt nicht richtig abgesichert zu haben, wurde ein Unternehmer freigesprochen. Die Richter konnten eine „vorsätzliche Baugefährdung“ nicht erkennen.

Aurich - Vor dem Amtsgericht ist am Montag ein Bauunternehmer aus dem Kreis Wittmund von dem Vorwurf freigesprochen worden, eine Baugrube nicht hinreichend abgesichert und damit Leib und Leben von Mitarbeitern und Passanten gefährdet zu haben. Richter Hartmann vermochte eine „vorsätzliche Baugefährdung“ durch den Angeklagten nicht zu erkennen. Ein zweites Verfahren wegen des unerlaubten Betreibens einer Anlage wurde wegen fehlender Unterlagen abgetrennt und auf einen späteren Zeitpunkt vertagt. Eine Einstellung wegen geringer Schuld des Angeklagten, wie von der Verteidigung vorgeschlagen, lehnte die Vertreterin der Staatsanwaltschaft ab.

Der Angeklagte hatte Einspruch gegen zwei entsprechende Strafbefehle eingelegt. In dem Verfahren um die Baugrube hieß es, der 45-Jährige habe einen seiner Mitarbeiter angewiesen, in der Auricher Innenstadt zu baggern, ohne die Baugrube ordnungsgemäß abzusichern. Damit habe er sich „aus finanziellen Interessen über die Sicherheit seiner Arbeiter hinweggesetzt“, lautete der Vorwurf in der Anzeige des Gewerbeaufsichtsamts. Ein Mitarbeiter der Behörde hatte zufällig beobachtet, wie der Bagger sich steil in die Tiefe gegraben hatte, ohne dass die Wand vor dem Einsturz gesichert war. Es habe die Gefahr bestanden, dass der Boden wegbreche, berichtete der Zeuge in der Verhandlung, darum habe er die Baggerarbeiten sofort stillgelegt.

Angeklagter schwieg

Der Angeklagte selbst äußerte sich nicht zu den Vorwürfen und ließ stattdessen seine Anwälte sprechen. Verteidigerin Anke Müller-Jacobsen aus Berlin erklärte, ihr Mandant habe sich an das Leistungsverzeichnis gehalten, in dem von zu errichtenden Sicherungsmaßnahmen keine Rede gewesen sei. Im Gegensatz zu der Behauptung in der Anzeige wäre das Aufstellen beispielsweise einer Spundwand wesentlich lukrativer für ihn gewesen. Es handele sich um einen „Planungsfehler“ und sei nicht ihrem Mandanten anzulasten. Dieser sei lediglich zu Beginn der Baumaßnahmen vor Ort gewesen, um seinen Mitarbeiter einzuweisen, während sowohl der Architekt als Bauaufsicht als auch der Bauherr die Baustelle nahezu täglich besucht hätten. Darum sei ihr Mandant freizusprechen.

Der Vorwurf des zweiten Strafbefehls, wonach der Angeklagte in Großefehn eine unerlaubte Abfallentsorgungsanlage betrieben habe, ließ sich am Montag nicht abschließend klären. Er habe tonnenweise Bauschutt auf einer dafür nicht genehmigten Fläche gelagert und zerkleinert, hieß es in der Anzeige des Gewerbeaufsichtsamts. Außerdem soll er auf seinem Grundstück unerlaubt drei Boxen mit Siedlungsabfällen und Strauchschnitt deponiert haben. Der Angeklagte hatte mehrere Flurstücke inklusive aller Genehmigungen und Verträge mit weiteren Nutzern im Jahr 2018 erworben. Inwieweit er mit der Verarbeitung des Abfalls über sein Grundstück hinaus gewirkt habe, war den vom Gewerbeaufsichtsamt eingereichten Teilen der Akte nicht zu entnehmen.

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