Prozess vor Landgericht Aurich  Fünfeinhalb Jahre Haft wegen versuchten Mordes in Sportsbar

Marian Bornemann
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Von Marian Bornemann
| 25.09.2023 12:38 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 4 Minuten
Der 44-jährige Angeklagte am ersten Prozesstag mit seinem Verteidiger Michael Schmidt. Foto: Karin Böhmer
Der 44-jährige Angeklagte am ersten Prozesstag mit seinem Verteidiger Michael Schmidt. Foto: Karin Böhmer
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Im Prozess um eine Auseinandersetzung in einer Auricher Sportsbar ist am Montag das Urteil gefallen. Dabei ging der Richter sogar über das von der Staatsanwaltschaft gefordert Strafmaß hinaus.

Aurich - Zu fünfeinhalb Jahren Gefängnis wegen versuchten Mordes, gefährlicher und fahrlässiger Körperverletzung ist ein 44-jähriger Auricher am Montag vom Landgericht verurteilt worden. Damit fiel das Strafmaß höher aus als vom Staatsanwalt gefordert. Dieser hatte drei Jahre und neun Monate Haft gefordert. Der psychiatrische Gutachter Prof. Wolfgang Trabert (Emden) hielt den Angeklagten für voll schuldfähig. Der Vorsitzende Richter Björn Raap stützte sich in der Urteilsbegründung vor allem auf das Mordmerkmal der Heimtücke. Für die Körperverletzung – ein Angriff mit einer zerbrochen Flasche – sah der Richter eine besondere Brutalität als erwiesen an. Die Taten fanden an unterschiedlichen Tagen in der gleichen Auricher Sportsbar statt.

Große Wunde in der Wange

Ursache für die erste Tat im Januar dieses Jahres war laut Raap ein „Streit um eine Nichtigkeit“. Zum Tatzeitpunkt hatte ein Freund des Angeklagten an einem Spielautomaten noch ein Restguthaben von etwa 50 Cent, so die Aussage des Angeklagten. Als der Freund wegging, wollte ein anderer Gast den Automaten benutzen. Der Angeklagte wies auf das Restguthaben hin und hinderte den Gast, an dem Automaten zu spielen. Es kam zu einer Schlägerei. Im Tumult zerschlug der 44-jährige Angeklagte eine Bierflasche und stach mit dieser in die Wange eines anderen Gastes. Diese besondere Form der Brutalität sei nur selten in den Fällen vor dem Landgericht Aurich zu finden, so Raap. Die Erklärung des Angeklagten, es sei Notwehr gewesen, lehnte die Strafkammer ab. Das Opfer trägt von dem Angriff noch heute eine Narbe im Gesicht. Die Wunde sei so groß gewesen, „dass man eine Hand durchstecken konnte“, hatte das Opfer als Zeuge berichtet.

Die weiteren Taten spielten sich im Juni in der gleichen Sportsbar ab. Der Angeklagte war erneut mit einem Gast in Streit geraten. Das spätere Opfer habe ihn wegen seiner körperlichen Einschränkung – er hat laut Gutachter einen verkrüppelten Arm – beleidigt, so der 44-Jährige in seiner Aussage. Mit 16 sei er als Soldat in Kampfhandlungen verwickelt gewesen. Durch eine Minenexplosion sei sein Arm verletzt worden. Prof. Wolfang Trabert bestätigte dem Angeklagten in seinem Gutachten zwar eine posttraumatische Belastungsstörung aufgrund seiner Kriegserfahrung. Dass es diese Kränkung aber tatsächlich im Streit gegeben hatte, konnte das Gericht nicht zweifelsfrei feststellen. Daher konnte es auch nicht als mildernder Umstand im Urteil berücksichtigt werden.

„Tötung billigend in Kauf genommen“

Nach dem Streit in der Sportsbar ging das spätere Opfer nach Hause und kehrte nach ungefähr zwei Stunden zurück. Der Angeklagte rannte mit einem Messer auf das Opfer zu und stach ihm von hinten in den Rücken. Der entscheidende Beweis sei laut Urteil die Aufzeichnung der Überwachungskamera in der Sportsbar gewesen. Das Opfer habe keinen Anlass dazu gehabt, einen Angriff zu erwarten: Das Mordmerkmal der Heimtücke sei somit erfüllt. Das sahen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung anders. Aus ihrer Sicht habe es keine Tötungsabsicht gegeben, wie sie in ihren abschließenden Plädoyers sagten. Das Gericht stütze sich vornehmlich auf das medizinische Gutachten der Rechtsmedizinerin Dr. Vanessa Preuß. Der Angeklagte habe durch den Stich mit einem Messer in den Rücken „die Tötung billigend in Kauf genommen“, so Raap. Nur durch Glück sei die Verletzung nicht schlimmer ausgefallen.

Unberechenbare Phasen von Ruhe und Wutausbrüchen

Der psychiatrische Gutachter Prof. Trabert sah die Alkoholabhängigkeit als einen wesentlichen Faktor für das Verhalten des Angeklagten. Zum Tatzeitpunkt der Körperverletzungen wurde beim Angeklagten ein Blutalkoholwert von 2,4 Promille festgestellt. Laut Prof. Trabert sei die Sucht des Angeklagten „ein wesentlicher Faktor für das Zustandekommen der Tat gewesen“: Wie in Wellen habe es bei der Tat unberechenbare Phasen von Ruhe und Wutausbrüchen gegeben. Eine Entziehungstherapie hielt der Gutachter allerdings für wenig erfolgversprechend. Dafür spreche der Angeklagte einfach nicht genug deutsch. Der Mann stammt aus Eritrea. Dieser Einschätzung folgte die Strafkammer und lehnte eine Therapie ab.

Neben Körperverletzung und versuchtem Mord ist der Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung und Bedrohung verurteilt worden. Ein weiterer Gast der Sportsbar hatte nach der zweiten Tat versucht, dem 44-Jährigen das Messer abzunehmen. Der Angeklagte drohte auch ihm mit dem Messer. In dieser Situation erlitt dieser Gast eine leichte Schnittverletzung.

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