Gefahr für Allgemeinheit  Haft und Sicherungsverwahrung nach Disco-Übergriffen

Marian Bornemann
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Von Marian Bornemann
| 20.09.2023 17:19 Uhr | Lesedauer: ca. 3 Minuten
Die Vorfälle sollen sich in einer Südbrookmerlander Diskothek ereignet haben. Foto: DPA
Die Vorfälle sollen sich in einer Südbrookmerlander Diskothek ereignet haben. Foto: DPA
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Wegen sexueller Übergriffe auf Jugendliche in einer Diskothek in Südbrookmerland wurde ein 51-Jähriger am Landgericht Aurich verurteilt. Der Richter sieht in ihm eine Gefahr für die Allgemeinheit.

Aurich - Wegen sexueller Übergriffe in einer Südbrookmerlander Diskothek wurde ein 51-Jähriger aus Rhauderfehn am Mittwoch zu zwei Jahren und acht Monaten Gefängnis mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt. Dem Mann waren sexueller Missbrauch und Körperverletzung von Jugendlichen vorgeworfen worden. Der Vorsitzende Richter Witte sagte zu dem Angeklagten: „Sie stellen akut eine Gefahr für die Allgemeinheit dar.“

Angeklagter ist Hangstraftäter

Dafür sprächen mehrere Gründe, die Witte in der Urteilsbegründung nannte. Er sei ein sogenannter Hangstraftäter. Das bedeutet: Sobald eine Gelegenheit da ist, ginge er dem Hang zum sexuellen Missbrauch nach. Die Wahl der Opfer sei jedoch zufällig. Auf dem Überwachungsvideo der Disco habe man das besonders deutlich sehen können: Der 51-Jährige habe abgewartet, bis das Opfer von seinem Handy aufblickte. Dann sei er gezielt auf ihn zugegangen, um seine Tat umzusetzen.

Der Angeklagte ist einschlägig vorbestraft. In den vergangenen 22 Jahren saß er bereits elf Jahre in Haft. Alle Taten standen im Zusammenhang mit Sexualverbrechen. „Die Strafe ist Ihnen egal“, sagte Witte dem Angeklagten. Auch die mit den Strafen verbundenen Auflagen, wie das Verbot von Alkoholkonsum und dem Kontaktverbot zu Minderjährigen, hätten keine Wirkung gezeigt.

Therapie hätte keine Aussicht auf Erfolg

Witte bezog sich zudem auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Matthias Eibach. Demnach habe der Angeklagte laut eigener Aussage weder eine Zukunftsperspektive noch eine soziale Einbettung. Sein einziges Ziel sei es, „noch einmal feiern zu gehen“, zitierte Witte den Angeklagten. Eine Therapie, um seinen Alkoholismus zu behandeln, lehnte das Gericht ab. Bei seiner Verhaftung wurde ein Promillewert von 1,8 gemessen. Dennoch sei der Angeklagte in keinem Rauschzustand gewesen. Es gäbe für einen Entzug keine Aussicht auf Erfolg, da der 51-Jährige vorherige Therapien abgebrochen hatte, so Witte in der Urteilsbegründung. Für den Angeklagten spreche lediglich, dass er den Kontakt zu den Minderjährigen zugegeben hatte.

Fehlende Selbstreflexion bei Angeklagtem

Zur Erinnerung: Der Vorfall ereignete sich im Februar dieses Jahres in einer Disco in Südbrookmerland. Der Angeklagte machte an diesem Abend zwei unter 18-Jährigen Komplimente und streichelte sie am Bauch. Bis zu diesem Punkt sei laut Richter Witte alles einvernehmlich gewesen. Daraufhin berührte er beide an der Brust und küsste sie auf den Hals. Damit sei – so das Gericht – eine Grenze überschritten worden. Die Jugendlichen entfernten sich von dem 51-Jährigen und gingen zu einer anderen Tanzfläche. Er folgte ihnen und spendierte beiden Alkohol. Daraufhin ging er mit einem der Jugendlichen zu den Herrentoiletten. Dieser Ablauf ließe sich durch das Überwachungsvideo sowie die Zeugenaussagen sicher festhalten, so Witte. Zum Geschehen in der Kabine stand zunächst Aussage gegen Aussage. Der Angeklagte behauptete zuvor im Prozess, dass alle Handlungen einvernehmlich waren. Das Opfer stellte es anders dar: Der 51-Jährige habe ihn zum Geschlechtsverkehr zwingen wollen. Erst als eine Reinigungskraft die Tür öffnete, habe der Angeklagte von dem Opfer abgelassen. Sowohl die Aussage des Opfers als auch der Reinigungskraft erschienen dem Gericht plausibel. Die Schuldzuweisungen des Angeklagten gegenüber den Opfern zeige außerdem eine fehlende Selbstreflexion, so Witte. Daher könnten keine milderenden Umstände in das Urteil einfließen.

Angeklagter: „Bin ich jetzt total weg?“

Nach der Urteilsbegründung fragte der 51-Jährige: „Bin ich jetzt total weg?“ Darauf erklärte ihm Richter Witte, das die Sicherungsverwahrung grundsätzlich unbefristet ist. In regelmäßigen Abständen werde überprüft, ob diese für den jeweils Verurteilten noch angemessen ist.

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