Volksverhetzung Gelber Davidstern mit „ungeimpft“ führt zu Verurteilung
Landgericht Aurich bestätigt erstinstanzliches Urteil gegen Wittmunder. Oberlandesgerichte kamen in den Fällen aus der Pandemie bereits zu unterschiedlichen Schlüssen.
Aurich - Es bleibt dabei: Ein 54-Jähriger aus dem Kreis Wittmund muss wegen Volksverhetzung 2250 Euro (50 Tagessätze zu je 45 Euro) zahlen. Er hatte seinen Unmut zum Thema Corona-Impfungen und der staatlichen Maßnahmen zur Eingrenzung der Pandemie mit einem modifizierten Davidstern auf seiner Facebook-Seite kundgetan. Das Amtsgericht Wittmund hatte ihn darum Anfang des Jahres zu einer Geldstrafe verurteilt, wogegen sich der Mann vor dem Landgericht gewehrt hatte. Die Kammer um Richterin Rickels-Havemann bestätigte jedoch die Entscheidung aus erster Instanz und reduzierte wegen der finanziellen Verhältnisse des Angeklagten lediglich die Höhe des Tagessatzes von ursprünglich 60 Euro.
Im Oktober 2021 hatte der Angeklagte einen sogenannten gelben Judenstern mit dem Schriftzug „ungeimpft“ auf seiner Seite gepostet, wo dieser über Monate noch zu sehen gewesen war. Damit habe er die unmenschliche Stigmatisierung, Ausgrenzung und Verfolgung der Juden während des Nationalsozialismus verharmlost, indem er die Corona-Maßnahmen mit dem Holocaust gleichgestellt habe, hieß es in der Begründung des erstinstanzlichen Urteils.
54-Jähriger habe Stern aus Wut weitergeleitet
Der 54-Jährige räumte den Vorwurf ein und gab an, er habe den Stern aus Wut weitergeleitet und sich nichts dabei gedacht. Damals sei er zunehmend von Arbeitskollegen drangsaliert worden, weil er sich nicht gegen Corona habe impfen lassen wollen, aus Sorge um die Nebenwirkungen, die er bereits zuvor bei Grippeimpfungen erfahren habe. Grundsätzlich sei er kein Gegner von Impfungen.
Als einer seiner Kollegen ihn auf die Strafbarkeit der Veröffentlichung von Nazi-Symbolen aufmerksam gemacht habe, habe der 54-Jährige das Foto auf dem Startbildschirm seiner Seite umgehend gelöscht. Dass es im Verzeichnis seiner Bilder dennoch weiterhin für jeden sichtbar gewesen sei, sei ihm nicht bewusst gewesen. „Ich weiß ja selber, dass das blöd von mir war“, gestand der Angeklagte reumütig.
Ausschlaggebend sei der Kontext
Bereits zu Beginn der Verhandlung bestätigte Kammervorsitzende Rickels-Havemann das Urteil aus erster Instanz als „völlig richtig“, auch wenn andere Gerichte schon anders geurteilt hätten und das Thema rechtlich umstritten sei. Ausschlaggebend sei jedoch der Kontext, in dem diese Bilder gepostet würden – und hier habe der Angeklagte die Grenze der Meinungsfreiheit überschritten. „Es reicht nicht, nicht nachzudenken“, erklärte sie, auch wenn sie dem Angeklagten keine Absicht unterstellte.
Verteidiger Heiko Rahmann forderte indes, seinen Mandanten freizusprechen und berief sich dabei auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken, das in der Veröffentlichung des Sterns „den objektiven Tatbestand der Volksverhetzung nicht erfüllt“ gesehen hatte. Staatsanwältin Becker sah die Schuld des Angeklagten hingegen als erwiesen an und beantragte, die Berufung zu verwerfen. Sie zitierte eine Entscheidung des OLGs Bayern, wonach das fragliche Symbol die „Verbindung zum Nationalsozialismus“ herstellt und damit den „öffentlichen Frieden störe“.